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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E249 EG Art249;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des S Viehhandel-Viehexport in P, vertreten durch Abel & Abel, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 49/19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 4, vom 15. März 2004, Zl. ZRV/0146-Z4I/03, betreffend Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Am 9. April 2003 meldete der Beschwerdeführer 35 Stück reinrassige Zuchtrinder (Färsen) zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und beantragte in der Ausfuhranmeldung die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung.
Der Transport der Tiere erfolgte auf dem Straßenweg von Österreich nach Italien, von dort auf einer Roll on/Roll off-Fähre nach Griechenland und von Griechenland wiederum auf dem Straßenweg bis in den Kosovo.
Unbestritten ist dem vorliegenden Transportplan zufolge, dass die Verladung der Tiere am 9. April 2003 um 10.00 Uhr in Imst begann. Nach einer Transportdauer von 28 Stunden und 30 Minuten und einer anschließenden Ruhezeit von 24 Stunden 30 Minuten in Bari erfolgte am 11. April 2003 ab 15.30 Uhr die Verladung des LKWs (samt den Tieren) auf die Fähre nach Igoumenitsa. 17 Stunden nach Beginn der Verladung kam die Fähre am 12. April 2003 um 8.00 Uhr in Igoumenitsa an. Unbestritten ist, dass für die Dauer des Fährtransports eine Versorgung der Tiere (Füttern und Tränken) nicht im Transportplan festgehalten wurde.
Nach dem Verlassen der Fähre wurde der Transport der Tiere auf dem Straßenweg fortgesetzt und endete nach weiteren 24 Stunden und 45 Minuten am Bestimmungsort im Kosovo. Das zweite Transportintervall ab der Verladung auf die Fähre bis zur Ankunft im Kosovo dauerte insgesamt 41 Stunden und 45 Minuten.
Mit Bescheid vom 12. August 2003 wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung ab. Die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder setze - so dieser Bescheid - voraus, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Richtlinie 91/628/EWG ("Tiertransportrichtlinie") und die Verordnung (EG) Nr. 615/98 eingehalten würden. Bei einer Transportdauer von mehr als 8 Stunden sei der Transportunternehmer verpflichtet, einen Transportplan nach Kapitel VIII der "Tiertransportrichtlinie" zu erstellen. Die Einhaltung der "Tiertransportrichtlinie" als Voraussetzung für die Zahlung der Ausfuhrerstattung werde durch die Vorlage des Transportplans nach Artikel 5A Z. 2 lit. d dieser Richtlinie geprüft. Auf Grund des vorgelegten Transportplans sei folgendes festgestellt worden: Die mit dem Transport beauftragte Person habe im betreffenden Feld des Transportplans über das Tränken und Füttern der Tiere während des Fährtransports keine Eintragungen vorgenommen. Es sei davon auszugehen, dass die Tiere über einen Zeitraum von 28 Stunden weder getränkt noch gefüttert worden seien. Laut vorliegendem Transportplan seien die Tiere am 11. April 2003 um 15.00 Uhr in Bari auf den LKW verladen und nach einer Transportdauer von 17 Stunden am 12. d.M. um 8.00 Uhr in Igoumenitsa angekommen. Eine unmittelbar darauf folgende Ruhezeit von 12 Stunden sei nicht erforderlich gewesen, weil die Gesamttransportdauer von 29 Stunden nicht überschritten worden sei. Die Tiere hätten weitere 12 Stunden transportiert werden dürfen. Danach wäre eine Ruhezeit von 24 Stunden einzuhalten gewesen. Der Transport sei aber erst nach einer Gesamttransportdauer von 41 Stunden und 45 Minuten beendet und die Höchsttransportdauer sohin um 12 Stunden 45 Minuten überschritten worden. Mit Bescheid vom 12. August 2003 wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung ab. Die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder setze - so dieser Bescheid - voraus, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Richtlinie 91/628/EWG ("Tiertransportrichtlinie") und die Verordnung (EG) Nr. 615/98 eingehalten würden. Bei einer Transportdauer von mehr als 8 Stunden sei der Transportunternehmer verpflichtet, einen Transportplan nach Kapitel römisch acht der "Tiertransportrichtlinie" zu erstellen. Die Einhaltung der "Tiertransportrichtlinie" als Voraussetzung für die Zahlung der Ausfuhrerstattung werde durch die Vorlage des Transportplans nach Artikel 5A Ziffer 2, Litera d, dieser Richtlinie geprüft. Auf Grund des vorgelegten Transportplans sei folgendes festgestellt worden: Die mit dem Transport beauftragte Person habe im betreffenden Feld des Transportplans über das Tränken und Füttern der Tiere während des Fährtransports keine Eintragungen vorgenommen. Es sei davon auszugehen, dass die Tiere über einen Zeitraum von 28 Stunden weder getränkt noch gefüttert worden seien. Laut vorliegendem Transportplan seien die Tiere am 11. April 2003 um 15.00 Uhr in Bari auf den LKW verladen und nach einer Transportdauer von 17 Stunden am 12. d.M. um 8.00 Uhr in Igoumenitsa angekommen. Eine unmittelbar darauf folgende Ruhezeit von 12 Stunden sei nicht erforderlich gewesen, weil die Gesamttransportdauer von 29 Stunden nicht überschritten worden sei. Die Tiere hätten weitere 12 Stunden transportiert werden dürfen. Danach wäre eine Ruhezeit von 24 Stunden einzuhalten gewesen. Der Transport sei aber erst nach einer Gesamttransportdauer von 41 Stunden und 45 Minuten beendet und die Höchsttransportdauer sohin um 12 Stunden 45 Minuten überschritten worden.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, bei einer Sitzung in der Wirtschaftskammer im Februar 2002 sei die Auffassung vertreten worden, dass die Fährzeit der Gesamttransportzeit nicht hinzuzurechnen sei. Die Erstbehörde habe vier näher genannte Transporte akzeptiert und Erstattungen ausbezahlt. Weiters wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Auffassung der Erstbehörde, dass die Tiere während der Fährzeit nicht gefüttert und getränkt worden wären. Er handhabe seit zwei Jahren Transportpläne so, dass auf ihnen generell vermerkt werde, die Tiere würden "während der Fährzeit abends, morgens, gefüttert und getränkt".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. September 2003 wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung als unbegründet ab. Zusammengefasst vertrat die Behörde die Auffassung, eine Eintragung in den Transportplan vorab sei für die Beurteilung über die Einhaltung der Transportrichtlinie unerheblich, weil derartige Eintragungen von den entsprechenden Personen ordnungsgemäß zu gegebener Zeit, daher unmittelbar vor oder nach der Versorgung der Tiere, vorzunehmen seien. Der Beschwerdeführer habe nicht widerlegen können, dass die Transportdauer überschritten bzw. die erforderliche Ruhezeit nicht eingehalten worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine als "Berufung" bezeichnete Administrativbeschwerde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Nach Darstellung des unbestrittenen Sachverhaltes und Wiedergabe des Verfahrensganges führte sie - unter Bezugnahme auf Art. 33 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, die Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport - fallbezogen aus, der gegenständliche Transport falle unter Kapitel VII Z. 48 Punkt 7b der Tierschutzrichtlinie: Der Fährtransport sei von Bari (Italien) nach Igoumenitsa (Griechenland) erfolgt, also zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft. Die Tiere seien nicht auf das Schiff verladen worden, sondern während des Fährtransports auf dem LKW verblieben. Nach dem Entladen der Tiere von der Fähre habe keine zwölfstündige Ruhezeit eingelegt werden müssen, weil die Dauer des Transports auf dem Seeweg den allgemeinen Regeln der Nr. 2 bis 4 (der zitierten Zif.) entsprochen habe; daher sei die höchstzulässige Gesamttransportzeit von 29 Stunden noch nicht überschritten worden. Aus dem letzten Halbsatz des Punktes 7b leg. cit. sei klar ersichtlich, dass die Zeit des Fährtransports als Transportzeit und nicht als Ruhezeit gelte. Eine Bestätigung finde diese Rechtsansicht in Art. 2 Abs. 2 lit. h der Richtlinie 91/628/EWG, wonach die Ruhezeit ein ununterbrochener Zeitraum während der Verbringung sei, in dem die Tiere nicht in einem Transportmittel befördert würden. Eine ordnungsgemäße Versorgung während des Fährtransports vorausgesetzt hätte die Fahrt auf der Straße bis zum Erreichen der höchstzulässigen Transportzeit für weitere 12 Stunden fortgesetzt werden dürfen. Danach hätten die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden müssen und es wäre eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einzuhalten gewesen. Entgegen den Vorgaben der Richtlinie 91/628/EWG habe sich nach der ersten 24-stündigen Ruhezeit das zweite Transportintervall über einen Zeitraum von insgesamt 41 Stunden 45 Minuten erstreckt. Darin liege ein Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG, der gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 615/98 zum Verlust des Anspruches auf Ausfuhrerstattung führe. Nach Darstellung des unbestrittenen Sachverhaltes und Wiedergabe des Verfahrensganges führte sie - unter Bezugnahme auf Artikel 33, Absatz 9, der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, die Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport - fallbezogen aus, der gegenständliche Transport falle unter Kapitel römisch sieben Ziffer 48, Punkt 7b der Tierschutzrichtlinie: Der Fährtransport sei von Bari (Italien) nach Igoumenitsa (Griechenland) erfolgt, also zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft. Die Tiere seien nicht auf das Schiff verladen worden, sondern während des Fährtransports auf dem LKW verblieben. Nach dem Entladen der Tiere von der Fähre habe keine zwölfstündige Ruhezeit eingelegt werden müssen, weil die Dauer des Transports auf dem Seeweg den allgemeinen Regeln der Nr. 2 bis 4 (der zitierten Zif.) entsprochen habe; daher sei die höchstzulässige Gesamttransportzeit von 29 Stunden noch nicht überschritten worden. Aus dem letzten Halbsatz des Punktes 7b leg. cit. sei klar ersichtlich, dass die Zeit des Fährtransports als Transportzeit und nicht als Ruhezeit gelte. Eine Bestätigung finde diese Rechtsansicht in Artikel 2, Absatz 2, Litera h, der Richtlinie 91/628/EWG, wonach die Ruhezeit ein ununterbrochener Zeitraum während der Verbringung sei, in dem die Tiere nicht in einem Transportmittel befördert würden. Eine ordnungsgemäße Versorgung während des Fährtransports vorausgesetzt hätte die Fahrt auf der Straße bis zum Erreichen der höchstzulässigen Transportzeit für weitere 12 Stunden fortgesetzt werden dürfen. Danach hätten die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden müssen und es wäre eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einzuhalten gewesen. Entgegen den Vorgaben der Richtlinie 91/628/EWG habe sich nach der ersten 24-stündigen Ruhezeit das zweite Transportintervall über einen Zeitraum von insgesamt 41 Stunden 45 Minuten erstreckt. Darin liege ein Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG, der gemäß Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 615/98 zum Verlust des Anspruches auf Ausfuhrerstattung führe.
Selbst wenn die Erstbehörde in anderen Fällen zu Unrecht Ausfuhrerstattungen gewährt haben sollte, könne für den verfahrensgegenständlichen Fall daraus nichts gewonnen werden, weil der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen eine klare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung angeführt werden könne und das gemeinschaftsrechtswidrige Verhalten einer für die Anwendung des Gemeinschaftsrechtes zuständigen nationalen Stelle kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers auf eine gemeinschaftsrechtswidrige Behandlung begründen könne. Art. 52 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Entfall der Rückzahlungspflicht von Ausfuhrerstattung auf Grund von Vertrauensschutz normiere, finde im verfahrensgegenständlichen Fall mangels Zahlung einer Ausfuhrerstattung keine Anwendung. Aber auch aus der BAO, die im Ausfuhrerstattungsrecht sinngemäß gelte, bzw. der zum Grundsatz von Treu und Glauben ergangenen Rechtsprechung sei für den in Rede stehenden Fall nichts zu gewinnen. Selbst wenn die Erstbehörde in anderen Fällen zu Unrecht Ausfuhrerstattungen gewährt haben sollte, könne für den verfahrensgegenständlichen Fall daraus nichts gewonnen werden, weil der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen eine klare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung angeführt werden könne und das gemeinschaftsrechtswidrige Verhalten einer für die Anwendung des Gemeinschaftsrechtes zuständigen nationalen Stelle kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers auf eine gemeinschaftsrechtswidrige Behandlung begründen könne. Artikel 52, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Entfall der Rückzahlungspflicht von Ausfuhrerstattung auf Grund von Vertrauensschutz normiere, finde im verfahrensgegenständlichen Fall mangels Zahlung einer Ausfuhrerstattung keine Anwendung. Aber auch aus der BAO, die im Ausfuhrerstattungsrecht sinngemäß gelte, bzw. der zum Grundsatz von Treu und Glauben ergangenen Rechtsprechung sei für den in Rede stehenden Fall nichts zu gewinnen.
Art. 5 Teil A Z. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 91/628/EWG lege fest, dass bei einem länger als 8 Stunden dauernden Transport ein Transportplan zu erstellen sei, weiters normiere sie in diesem Zusammenhang Kontroll- und Aufzeichnungspflichten des Transportunternehmers und von Behördenvertretern. Welche Person zu welchem Zeitpunkt einen Handlungsbedarf habe, ergebe sich aus Feld 19 des Transportplanes. Demnach seien geplante Aufenthalts- bzw. Umladeorte vom Transportunternehmer vor Fahrtantritt im Feld 13 einzutragen. Angaben zu aufgesuchten Aufenthalts- oder Umladeorten seien ebenso wie das Füttern und Tränken der Tiere hingegen vom Transportunternehmer während oder nach der Fahrt zu machen. Diese zeitliche Aufgabenzuordnung sei durchaus sachgerecht, weil der Transportplan nicht dazu diene, den geplanten Transportverlauf festzulegen, sondern vor allem auch dazu, das tatsächliche Geschehen während des Transports zu dokumentieren. Art. 5 Teil A Z. 2 Buchst. b der zitierten Richtlinie bestimme, dass die mit dem Transport beauftragte Person zu gegebener Zeit auf dem Transportplan einzutragen habe, wann und wo die beförderten Tiere gefüttert und getränkt worden seien. Eine schreibmaschinen-schriftliche Eintragung vor Fahrtantritt ohne einen zusätzlichen Vermerk des Fahrers anlässlich einer tatsächlich stattgefundenen Versorgung der Tiere während des Fährtransports (etwa durch die Eintragung der genauen Uhrzeit) sei nicht als Nachweis über die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften geeignet. Artikel 5, Teil A Ziffer 2, Buchst. b und d der Richtlinie 91/628/EWG lege fest, dass bei einem länger als 8 Stunden dauernden Transport ein Transportplan zu erstellen sei, weiters normiere sie in diesem Zusammenhang Kontroll- und Aufzeichnungspflichten des Transportunternehmers und von Behördenvertretern. Welche Person zu welchem Zeitpunkt einen Handlungsbedarf habe, ergebe sich aus Feld 19 des Transportplanes. Demnach seien geplante Aufenthalts- bzw. Umladeorte vom Transportunternehmer vor Fahrtantritt im Feld 13 einzutragen. Angaben zu aufgesuchten Aufenthalts- oder Umladeorten seien ebenso wie das Füttern und Tränken der Tiere hingegen vom Transportunternehmer während oder nach der Fahrt zu machen. Diese zeitliche Aufgabenzuordnung sei durchaus sachgerecht, weil der Transportplan nicht dazu diene, den geplanten Transportverlauf festzulegen, sondern vor allem auch dazu, das tatsächliche Geschehen während des Transports zu dokumentieren. Artikel 5, Teil A Ziffer 2, Buchst. b der zitierten Richtlinie bestimme, dass die mit dem Transport beauftragte Person zu gegebener Zeit auf dem Transportplan einzutragen habe, wann und wo die beförderten Tiere gefüttert und getränkt worden seien. Eine schreibmaschinen-schriftliche Eintragung vor Fahrtantritt ohne einen zusätzlichen Vermerk des Fahrers anlässlich einer tatsächlich stattgefundenen Versorgung der Tiere während des Fährtransports (etwa durch die Eintragung der genauen Uhrzeit) sei nicht als Nachweis über die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften geeignet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird; der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gewährung von Ausfuhrerstattung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Hiezu hat wiederum der Beschwerdeführer eine Äußerung erstattet.
II. römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, dass Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 615/98 entgegen dem Art. 249 des EG-Vertrages der Richtlinie 91/628/EWG unmittelbare Wirkung zukommen lasse und folglich unwirksam sei, sodass ein Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG - selbst wenn ein solcher vorgelegen hätte - nicht zum Verlust des Erstattungsanspruches des Beschwerdeführers führen könne. Art. 5 A Z. 2 lit. d lit. i erster Anstrich der Richtlinie 91/628/EWG, wonach das Original des in lit. b der Vorschrift genannten Transportplanes von den entsprechenden Personen ordnungsgemäß ausgefüllt und vervollständigt werde, normiere nur eine bloße administrative Nebenpflicht, die der Dokumentation der Einhaltung materiell-rechtlicher Tierschutzbestimmungen diene, sodass deren Nichteinhaltung nicht zum Verlust des Erstattungsanspruches führen könne. Überdies bedeute das Gebot, wonach der Transportplan "ordnungsgemäß" und "zu gegebener Zeit" vervollständigt werde, nicht, dass die betreffenden Vermerke auch während des Transports angebracht werden müssten. Schließlich sei im vorliegenden Fall die Dauer des Roll on/Roll off-Fährtransports nicht zur Dauer des nachfolgendes Straßentransports hinzuzurechnen, sondern von einander unabhängig zu überprüfen, wobei der Seetransport nach Kapitel VII Z. 48 Punkt 7 lit. a davon ausgenommen sei. Der Beschwerdeführer regt an, den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anzurufen. Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, dass Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 615/98 entgegen dem Artikel 249, des EG-Vertrages der Richtlinie 91/628/EWG unmittelbare Wirkung zukommen lasse und folglich unwirksam sei, sodass ein Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG - selbst wenn ein solcher vorgelegen hätte - nicht zum Verlust des Erstattungsanspruches des Beschwerdeführers führen könne. Artikel 5, A Ziffer 2, Litera d, Litera i, erster Anstrich der Richtlinie 91/628/EWG, wonach das Original des in Litera b, der Vorschrift genannten Transportplanes von den entsprechenden Personen ordnungsgemäß ausgefüllt und vervollständigt werde, normiere nur eine bloße administrative Nebenpflicht, die der Dokumentation der Einhaltung materiell-rechtlicher Tierschutzbestimmungen diene, sodass deren Nichteinhaltung nicht zum Verlust des Erstattungsanspruches führen könne. Überdies bedeute das Gebot, wonach der Transportplan "ordnungsgemäß" und "zu gegebener Zeit" vervollständigt werde, nicht, dass die betreffenden Vermerke auch während des Transports angebracht werden müssten. Schließlich sei im vorliegenden Fall die Dauer des Roll on/Roll off-Fährtransports nicht zur Dauer des nachfolgendes Straßentransports hinzuzurechnen, sondern von einander unabhängig zu überprüfen, wobei der Seetransport nach Kapitel römisch sieben Ziffer 48, Punkt 7 Litera a, davon ausgenommen sei. Der Beschwerdeführer regt an, den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anzurufen.
Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport bestimmt, für die Anwendung von Art. 13 Abs. 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 setzt die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder des KN-Codes 0102 (nachstehend "Tiere" genannt) voraus, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland folgendes eingehalten wird: Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport bestimmt, für die Anwendung von Artikel 13, Absatz 9, Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 setzt die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder des KN-Codes 0102 (nachstehend "Tiere" genannt) voraus, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland folgendes eingehalten wird: