TE Vfgh Beschluss 2001/9/24 B464/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2001
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos infolge materieller Klaglosstellung durch nachträgliche Baubewilligung

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Bürgermeister der Gemeinde Grundlsee erteilte den Beschwerdeführern mit Bescheiden vom 4. August 1998 den Auftrag, das auf dem Grundstück Nr. 1528/6, KG Grundlsee befindliche Bauobjekt ("eine Gerätehütte") zu beseitigen, da das Grundstück im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Grundlsee als Freiland gewidmet sei und eine derartige Baumaßnahme der Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht unterliege.

Der Gemeinderat der Gemeinde Grundlsee gab der dagegen eingebrachten Berufung mit Bescheid vom 28. Oktober 1998 keine Folge.

Die Steiermärkische Landesregierung wies die dagegen erhobene Vorstellung mit Bescheid vom 29. Jänner 1999 ab.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der substantiell nur die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

3. Die Steiermärkische Landesregierung erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

4. Der Bürgermeister der Gemeinde Grundlsee erteilte mit Bescheid vom 1. Juli 1999 die nachträgliche Bau- und Benützungsbewilligung für die bereits errichtete Holzhütte.

5. Die Beschwerdeführer teilten mit Schreiben vom 25. August 1999 mit, dass sie durch die mittlerweile erteilte rechtskräftige Baubewilligung der Gemeinde Grundlsee, durch die "die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Jänner 2001, GZ 03-12.10 G150-99/1, abgeändert worden sind", gemäß §86 VerfGG 1953 klaglos gestellt worden seien. Sie beantragten den Zuspruch von Kostenersatz.

II. 1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid der Vorstellungsbehörde aufgehoben. Durch die nachträgliche Bewilligung der Holzhütte, für die ein Beseitigungsauftrag erlassen worden war, tritt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch ein Vollstreckungshindernis ein bzw. würde ein Verfahren zur Vollstreckung des Beseitigungsauftrages bei anhängigem Bewilligungsverfahren gehemmt werden (vgl. VwSlg. 7813/A 1970, 10.803/A 1982).

Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VerfGG 1953 als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VfSlg. 9864/1983, 12.254/1990, 14.662/1996; vgl. auch VwGH 22.9.1989, Z88/17/0231; 28.6.1994, Z92/05/0156).

2. Da ein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §88 VerfGG 1953 nicht vorliegt, kommt ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer nicht in Betracht (vgl. VfSlg. 9115/1981, 9218/1981, 12.254/1990).

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B464.1999

Dokumentnummer

JFT_09989076_99B00464_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten