Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Jänner 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hausmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl H*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Angeklagten Karl H*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7.Oktober 1985, GZ 3 b Vr 3846/85-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22.Jänner 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hausmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl H*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, StGB über die Beschwerde des Angeklagten Karl H*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7.Oktober 1985, GZ 3 b römisch fünf r 3846/85-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Vorsitzende des Gerichtshofes erster Instanz die vom Verurteilten Karl H*** angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 a Z 1 StPO zurück, weil in der Hauptverhandlung ein gültiger, mit dem Willen des Angeklagten vorgenommener Rechtsmittelverzicht erfolgt sei.Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Vorsitzende des Gerichtshofes erster Instanz die vom Verurteilten Karl H*** angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO zurück, weil in der Hauptverhandlung ein gültiger, mit dem Willen des Angeklagten vorgenommener Rechtsmittelverzicht erfolgt sei.
Rechtliche Beurteilung
Die von dem Genannten dagegen rechtzeitig erhobene
Beschwerde - daß er sie (fristgerecht) direkt beim Obersten Gerichtshof und nicht beim Erstgericht einbrachte, kann nicht zu seinem Nachteil ausfallen, weil ihm insoweit nach der Aktenlage möglicherweise eine unrichtige (unvollständige) Rechtsmittelbelehrung zuteil wurde - ist nicht begründet. Lassen doch die Akten - Hauptverhandlungsprotokoll; Äußerungen des Verteidigers und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft - keinen Zweifel daran offen, daß nach der Urteilsverkündung ein gültiger und somit unwiderruflicher Rechtsmittelverzicht erfolgte, und zwar auch dann, wenn die Verzichtserklärung nicht vom Angeklagten persönlich, sondern von dessen Verteidiger abgegeben wurde. Wird doch nicht einmal vom Verurteilten behauptet, der von ihm nunmehr ins Treffen geführte mangelnde Konsens zwischen ihm und dem Verfahrenshelfer sei dem Gericht schon bei Abgabe der Rechtsmittelerklärung bekannt gewesen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 § 285 a ENr. 41).Beschwerde - daß er sie (fristgerecht) direkt beim Obersten Gerichtshof und nicht beim Erstgericht einbrachte, kann nicht zu seinem Nachteil ausfallen, weil ihm insoweit nach der Aktenlage möglicherweise eine unrichtige (unvollständige) Rechtsmittelbelehrung zuteil wurde - ist nicht begründet. Lassen doch die Akten - Hauptverhandlungsprotokoll; Äußerungen des Verteidigers und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft - keinen Zweifel daran offen, daß nach der Urteilsverkündung ein gültiger und somit unwiderruflicher Rechtsmittelverzicht erfolgte, und zwar auch dann, wenn die Verzichtserklärung nicht vom Angeklagten persönlich, sondern von dessen Verteidiger abgegeben wurde. Wird doch nicht einmal vom Verurteilten behauptet, der von ihm nunmehr ins Treffen geführte mangelnde Konsens zwischen ihm und dem Verfahrenshelfer sei dem Gericht schon bei Abgabe der Rechtsmittelerklärung bekannt gewesen vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 Paragraph 285, a ENr. 41).
Der unbegründeten Beschwerde mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00008.86.0122.000Dokumentnummer
JJT_19860122_OGH0002_0090OS00008_8600000_000