TE OGH 1986/1/22 3Ob77/85

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Veröffentlicht am 22.01.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** SCHWARZATAL-MITTE reg.Gen.m.b.H., 2630 Ternitz, Hauptstraße 6, vertreten durch Dr.Helmut Schmidt und Dr.Ingo Schreiber, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei ÖSTERREICHISCHE L*** AG, 1010 Wien, Am Hof 1, vertreten durch Dr.Konrad Faulhaber, Rechtsanwalt in Baden, wegen Widerspruchs gemäß § 231 EO (Streitwert: 1,300.000 S s.Ng), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 27.Februar 1985, GZ R 19/85-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 29.Juli 1984, GZ 3 C 936/83-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 20.254,65 S (darin 1.623,15 S Umsatzsteuer und 2.400 S weitere Auslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Auf der Liegenschaft EZ 95 Grundbuch Vöslau, deren Ing.Werner J*** gehörender Hälfteanteil am 7.Dezember 1982 im Verfahren E 81/81 des Bezirksgerichtes Baden zwangsversteigert und der S*** Gesellschaft m.b.H. um das Meistbot von 2,200.000 S zugeschlagen wurde, ist im besten Rang COZ 35 auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 28.Juli 1980 das Pfandrecht der Beklagten für einen Kredithöchstbetrag von 2,400.000 S einverleibt. Unter COZ 39 ist bei diesem Pfandrecht auf Grund des Beschlusses des Handelsgerichtes Wien vom 24.April 1981, 14 Cg 103/81, die Klage angemerkt. Im nächstbesten Rang COZ 38 ist unter COZ 40 auf dem versteigerten Hälfteanteil auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 14. Mai bzw. 5.Juni 1981 das Pfandrecht der Klägerin für einen Kredithöchstbetrag von 1,300.000 S einverleibt. Im nächsten Rang COZ 45 ist auf der gesamten Liegenschaft das Pfandrecht für eine Forderung der Stadtgemeinde Bad Vöslau von 12.564,09 S samt 922,27 S Kosten einverleibt. Unter COZ 46 ist auf dem versteigerten Hälfteanteil auf Grund des Versäumungsurteils des Handelsgerichtes Wien vom 14.Mai 1981, 14 Cg 103/81-4, die Einleitung des Versteigerungsverfahrens E 81/81 zur Hereinbringung der vollstreckbaren, unter COZ 35 pfandrechtlich sichergestellten Forderung von restlichen 2,394.128,60 S samt Nebengebühren angemerkt.

In der Tagsatzung über die Verteilung des Meistbots des

Hälfteanteils Ing. Werner J***S am 18.Juli 1983 meldeten in der

bücherlichen Rangordnung

1. die Beklagte "laut Exekutionsbewilligung im Gesamtbetrag

Kapital                       3,054.084,70 S

Exekutionskosten gesamt          75.399,04 S

restliche Titelkosten            50.267,66 S

                          3,179.751,40 S,

alles im Rang der unter COZ 35 einverleibten Höchsthypothek",

2. die Klägerin "im Pfandrang COZ 40 laut Anmeldung Beilage G in ON 33 die Forderung von 1,300.000 S".

Die Klägerin erhob gegen die Zuweisung von 2,400.000 S an die Beklagte in COZ 35 aus zwei Gründen Widerspruch: 1. Die Kreditforderung sei schon getilgt (Die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, daß dies nicht der Fall sei, wird im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft.); 2. die Beklagte habe Ing. Werner J*** und Franz M*** (,die am 26.August 1980 im Rang vom 14.Juli 1980 auf Grund des Kaufvertrages vom 4.Juni 1980 als Miteigentümer je zur Hälfte der Liegenschaft EZ 95 Grundbuch Vöslau einverleibt wurden,) mit Kreditvertrag vom 30.Mai 1980 einen Barkredit von 2,000.000 S eingeräumt, der auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 23. bzw. 28.Juli 1980 zu COZ 35 "einverleibt" worden sei. Mit derselben Krediturkunde habe die Beklagte Ing. Werner J*** und Franz M*** einen weiteren Barkredit von 1,500.000 S eingeräumt, der jedoch nur auf der Franz M*** gehörenden Liegenschaft EZ 107 Grundbuch Mitterberg bis zum Höchstbetrag von 1,800.000 S "einverleibt" worden sei. Das auf der Liegenschaft EZ 95 Grundbuch Vöslau unter COZ 35 einverleibte Höchstbetragspfandrecht von 2,400.000 S sei daher nur ein Pfandrecht für die Kreditforderung von 2,000.000 S. Franz M*** habe seinen Hälfteanteil an der letztgenannten Liegenschaft im Juli 1981 der S*** Gesellschaft m.b.H. verkauft. Aus diesem Anlaß habe diese Gesellschaft der Beklagten 50 % des beim Abschluß des Kaufvertrages offenen Saldos für den in COZ 35 besicherten Barkredit von 2,000.000 S, nämlich 1,145.352,95 S gezahlt, so daß am 3.August 1981 zum Zeitpunkt der Antragstellung für dieses Zwangsversteigerungsverfahren nur mehr 1,145.352,95 S samt vertragsgemäßen Zinsen ab der Zahlung der S*** Gesellschaft m.b.H. offen gewesen seien. Die Anmeldung eines höheren Betrages verstoße gegen den Grundsatz der Spezialität des Pfandrechts "auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 23. bzw. 28.7.1980".

Im Meistbotsverteilungsbeschluß vom 18.Juli 1983, der Klägerin zugestellt am 25.August 1983, wies das Erstgericht aus dem Kapitalbetrag des 2,200.000 S betragenden Meistbots der Stadtgemeinde Bad Vöslau als Vorzugspost 8.012,55 S und in der bücherlichen Rangordnung der Beklagten als betreibender Partei und Pfandgläubigerin auf die im Rang COZ 35 auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 28.Juli 1980 einverleibte Forderung im Höchstbetrag von 2,400.000 S das restliche Meistbot von 2,191.987,45 S zu und verwies die Ausführung des erwähnten Widerspruchs auf den Rechtsweg.

In der am 23.September 1983 beim Erstgericht eingebrachten Klage führte die Klägerin ihre in der Verteilungstagsatzung erhobenen beiden Widerspruchsgründe näher aus. Zum zweiten Widerspruchsgrund präzisierte sie, daß die Zuweisung, soweit sie 1,145.352,95 S samt 13,25 % Zinsen vom 1.Juli 1981 bis 17.Juli 1983 (297.697,61 S), zusammen also 1,443.050,56 S zuzüglich etwaiger Kosten übersteige, unberechtigt sei. Die Klägerin begehrte, ihrem Widerspruch dahin stattzugeben, daß die von der Beklagten angemeldete Forderung von 3,179.751,40 S im Rang des zu COZ 35 einverleibten Pfandrechtes von 2,400.000 S nicht, allenfalls nur mit 1,443.050,50 S (richtig 1,443.050,56 S) zu Recht bestehe und daß der auf Grund dieses Widerspruchs verbleibende Meistbotsrest bis zur Höhe von 1,300.000 S der Klägerin zur gänzlichen Berichtigung ihrer Forderung durch Barzahlung, allenfalls mit 748.936,89 S zur teilweisen Berichtigung dieser Forderung durch Barzahlung zugewiesen werde. Die Beklagte beantragte die Abweisung dieses Begehrens und wendete zum zweiten Widerspruchsgrund insbesondere ein, daß sie Ing.Werner J*** und Franz M*** zur Finanzierung des Ankaufs der Liegenschaft EZ 95 Grundbuch Vöslau nicht zwei Kredite, sondern nur einen Kredit eingeräumt habe, der unter anderem durch das auf der EZ 95 Grundbuch Vöslau unter COZ 35 einverleibte Pfandrecht besichert worden sei.

Das Erstgericht sprach aus, daß der Widerspruch der Klägerin zu Recht bestehe und ordnete eine neue Verteilung des Meistbots an. Es stellte unter anderem den Inhalt der Pfandbestellungsurkunde vom 23. und 28.Juli 1980 fest, wonach Ing.Werner J*** und Franz M*** der Beklagten "zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten jeder Art bis zum Höchstbetrag von 2,400.000 S, die der Beklagten gegen die Pfandbesteller aus einem gegebenen Geld-, Haftungs- oder Garantiekredit auf Grund des zwischen der Beklagten und ihnen abgeschlossenen und am 30.5./2.6. 1980 im Inland beurkundeten Kreditvertrag bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen sollten, oder aus einem gegebenen Geld-, Haftungs- oder Garantiekredit auf Grund eines anderen, künftig zwischen den bereits genannten Vertragspartnern abgeschlossenen und in einer den Erfordernissen des § 20 Z 5 GebG 1957 entsprechenden Weise beurkundeten Kreditvertrages in Hinkunft erwachsen sollten", das Pfandrecht auf der EZ 95 Grundbuch Vöslau einräumten. Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht im wesentlichen aus, für den Inhalt und den Umfang einer Hypothek sei nur die bücherliche Eintragung in Verbindung mit der Grundbuchsurkunde verbindlich. Das Pfandrecht bestehe daher auch bei einer Höchstbetragshypothek nur zugunsten der im Grundbuch eingetragenen Forderung. Deshalb hafte das unter COZ 35 einverleibte Pfandrecht ausschließlich für den gewährten Kredit von 2,000.000 S. Dieser Kredit habe mit 1.August 1981 nach Zahlung von 1,145.352,95 S durch die S*** Gesellschaft m. b.H. nur mit 1,145.352,95 S ausgehaftet und habe sich später nur mehr durch Zinsen und Kosten erhöht. Der noch offene Saldo des weiteren Kredits von 1,500.000 S und andere gegen Ing.Werner J*** bestehende Verbindlichkeiten könnten mangels bücherlicher Eintragung im Rang COZ 35 nicht geltend gemacht werden.

Das Berufungsgericht gab der in erster Linie auf Abweisung des Klagebegehrens gerichteten Berufung der Beklagten im Sinn dieses Antrages Folge.

Es führte aus, die Klägerin habe das Erlöschen der zu COZ 35 einverleibten Hypothek nicht einmal behauptet, weshalb der erste Widerspruchsgrund nicht gegeben sei.

Nach der für diese Grundbuchseintragung maßgeblichen Pfandbestellungsurkunde (vom 23. und 28.Juli 1980, deren wesentlicher Inhalt oben wiedergegeben wurde,) sei die Liegenschaft EZ 95 Grundbuch Vöslau von den Schuldnern für alle Forderungen der Beklagten gegen Ing.Werner J*** und Franz M*** zum Pfand bestellt worden, die infolge des Abschlusses des Kreditvertrages vom 30. Mai bzw. 2.Juni 1980 entstanden seien. Daß die Beklagte in diesem Vertrag den Schuldnern zum selben Zweck zwei Barkredite (von 1,500.000 S und von 2,000.000 S) eingeräumt habe, rechtfertige nicht die Annahme, daß das Höchstbetragspfandrecht über 2,4 Mio. S bloß für den zweitgenannten Kredit hafte, weil dies der klaren Vereinbarung in der Pfandbestellungsurkunde widersprechen würde. Weil das unter COZ 35 einverleibte Höchstbetragspfandrecht sowohl für den den Schuldnern mit 1,5 Mio. S, als auch für den mit 2 Mio. S ausgezahlten Kredit hafte, habe die Teilzahlung der S*** Gesellschaft m.b.H. nicht bewirken können, daß das Höchstbetragspfandrecht nur mehr bis 1,145.352,95 S hafte. Deshalb liege auch der zweite Widerspruchsgrund nicht vor. Andere Widerspruchsgründe seien nicht geltend gemacht worden. In ihrer Revision macht die Klägerin unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend und beantragt die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung, allenfalls die Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen zwecks Verfahrensergänzung. Die Beklagte bestreitet den behaupteten Revisionsgrund und beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO zulässige Revision ist nicht begründet.

In dem durch Annahme des Anbotes der Beklagten vom 30.Mai 1980 durch Ing.Werner J*** und Franz M*** am 2.Juni 1980 zustandegekommenen Vertrag (Ablichtung Beilage H) vereinbarten die Vertragsparteien unter anderem, daß die Schuldner der Beklagten (als ihrer Kreditgeberin) zur Besicherung aller aus dieser Kreditgewährung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegenwärtig gegen sie zustehenden bzw. künftig erwachsenden, wie immer gearteten Forderungen und Ansprüche "ad 1.) II. Hypothek pto. S 1,800.000 ob EZ 107, KG Mitterberg, BG Baden, Franz und Herta M*** je 1/2, Verpfändungserklärung hinsichtlich des bei uns (Beklagten) bestehenden Effektendepots Franz M***, Abtretung einer Ablebensversicherung in Höhe von S 1,000.000; ad 2.) I. Hypothek pto. S 2,400.000 ob EZ 95 KG Bad Vöslau, BG Baden, nach Einverleibung des Eigentumsrechtes für Ing. Werner J*** und Franz M*** je 1/2, Abtretung einer Ablebensversicherung in Höhe von S 3,000.000" übergeben werde.

Bei dieser Vereinbarung handelt es sich - jedenfalls soweit sie

die Hypothek an der EZ 95 GB Vöslau betrifft - nicht schon um einen

(dinglichen) Pfandvertrag im Sinn des ersten Satzes des § 1368 ABGB,

sondern um den "Vertrag, ein Pfand übergeben zu wollen", der nach

dem zweiten Satz der zitierten Gesetzesstelle noch kein (dinglicher)

Pfandvertrag ist, sondern ein obligatorischer Verpfändungsvertrag,

also die ohne wirkliche Einräumung des Pfandrechts getroffene

Vereinbarung, erst künftig ein Pfand bestellen zu wollen. Dieser

Vertrag verschafft mangels Übergabsaktes kein dingliches Recht,

sondern nur den obligatorischen Anspruch auf Pfandgabe der bestimmt

zugesagten Sache oder sonst tauglicher Pfandstücke im Sinn des

§ 1374 ABGB (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 1 und 5 zu § 1368).

Der dingliche Pfandvertrag, also die einverständliche (wirkliche) Einräumung des Pfandrechts an der Liegenschaft EZ 95 Grundbuch Vöslau im Sinn des ersten Satzes des § 1368 ABGB (Petrasch aaO Rdz 2 und 4), wurde zwischen der Beklagten sowie Ing. Werner J*** und Franz M*** erst durch die Pfandbestellungsurkunde vom

23. und 28.Juli 1980 (Ablichtung Beilage G) geschlossen. Darin räumten Ing.Werner J*** und Franz M*** der Beklagten das Pfandrecht auf die von ihnen erst mit Kaufvertrag vom 4.Juni 1980, also nach dem erwähnten Verpfändungsvertrag erworbene Liegenschaft EZ 95 Grundbuch Vöslau wirklich ein, und zwar entgegen der Meinung der Klägerin nicht nur zur Sicherstellung der ihnen im erwähnten Vertrag vom 30.Mai und 2.Juni 1980 eingeräumten zweiten "Kreditlinie" von 2 Mio. S, sondern "zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten jeder Art bis zum Höchstbetrag von 2,400.000 S, welche der Beklagten auf

Grund des zwischen ihr und .... Ing. Werner J*** ... und Franz

M*** ... abgeschlossenen und am 30.Mai/2.Juni 1980 im Inland

beurkundeten Kreditvertrages bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen sollten oder aus einem gegebenen Geld-, Haftungs- oder Garantiekredit auf Grund eines anderen, künftigen zwischen den beiden genannten Vertragspartnern abgeschlossenen und in einer den Erfordernissen des § 20 Z 5 GebG 1957 entsprechenden Weise beurkundeten Kreditvertrages in Hinkunft erwachsen sollten". Gleichzeitig erteilten sie ihre Einwilligung, daß auf Grund dieses Schreibens .... das Pfandrecht zur Sicherstellung der vorbezeichneten Forderungen der Beklagten an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von 2,400.000 S auf der genannten Liegenschaft einverleibt werde.

Auf Grund dieser, den Titel zur Erwerbung des Pfandrechts im Sinn des § 449 ABGB bildenden Pfandbestellungsurkunde erwarb die Beklagte die Höchstbetragshypothek im Sinn des § 451 Abs. 1 ABGB durch die mit 26.August 1980 wirksame Einverleibung zu COZ 35 der EZ 95 Grundbuch Vöslau (Petrasch aaO, insbesondere Rdz 3 zu § 450, Rdz 1, 5, 9, 10 zu § 451 und Rdz 2 und 4 zu § 1368). Mit dem Kreditvertrag vom 30.Mai und 2.Juni 1980 (Ablichtung ./H) wurden - wie vom Berufungsgericht zutreffend

festgehalten - Ing.Werner J*** und Franz M*** zwei Kreditlinien, also Höchstbeträge, bis zu denen sie Kredit in Anspruch nehmen konnten, eingeräumt, so daß durch die von der Beklagten erworbene Höchstbetragshypothek im Sinn des § 14 Abs. 2 GBG 1955 jedenfalls alle Forderungen, die aus dem mit dem Kreditvertrag vom 30.Mai und 2. Juni 1980 gegebenen Kredit, und zwar aus beiden Kreditlinien entstehen können, bis zum angegebenen Höchstbetrag von 2,400.000 S für die ganze Laufzeit dieses Kreditverhältnisses sichergestellt wurden.

Während für die Eintragung der Höchstbetragshypothek nur der urkundliche Nachweis des Bestandes des Grundverhältnisses und der Verpfändung erforderlich ist (SZ 38/170), ist das Pfandrecht in seinem Bestand insofern streng akzessorisch, als sich der Gläubiger zur Dartuung seiner Forderung nicht auf die Grundbuchseintragung berufen kann, sondern ihr Entstehen nachweisen muß (SZ 44/121; Petrasch aaO Rdz 9 zu § 451).

Letzteres wurde vom Berufungsgericht in seinen von der Revisionswerberin mißverstandenen Ausführungen auf S 18 des angefochtenen Urteils, wie sich auch aus dessen weiteren rechtlichen Darlegungen ergibt, in keiner Weise bestritten.

Dem Berufungsgericht ist daher zuzustimmen, daß in der neben der bücherlichen Eintragung für den Inhalt und den Umfang auch einer Höchstbetragshypothek maßgeblichen Grundbuchsurkunde, das ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Pfandbestellungsurkunde vom 23. und 28.Juli 1980 kein Widerspruch zwischen der Pfandbestellungserklärung und der Aufsandungserklärung vorliegt (vgl. QuHGZ 1980/180 und NZ 1985 S 30).

Daraus ergibt sich, daß das Klagebegehren vom Berufungsgericht mit Recht abgewiesen wurde, so daß der Revision nicht Folge gegeben werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E07478

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00077.85.0122.000

Dokumentnummer

JJT_19860122_OGH0002_0030OB00077_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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