TE OGH 1986/1/22 9Os200/85

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Veröffentlicht am 22.01.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Jänner 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hausmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hubert G*** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19.September 1985, GZ 6 Vr 229/85-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 50-jährige Hubert G*** unter anderem des Verbrechens der (versuchten) Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 27.Oktober 1984 im Waldgrundstück der Stefanie H*** in Hainsdorf durch Entzünden von mitgebrachtem Benzin versucht habe, an einer fremden Sache ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst zu verursachen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten allein dagegen aus den Z 4, 9 lit. a und 9 lit. b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, in der Verfahrens- und Feststellungsmängel zum Ausspruch über die (absolute oder relative) Untauglichkeit des unternommenen Versuches der Herbeiführung einer Feuersbrunst und damit implizite zu der dieser vorgelagerten Frage eines darauf gerichteten Vorsatzes behauptet werden, ist im Ergebnis begründet.

Denn diesbezüglich findet sich im Urteil tatsächlich keine ausdrückliche Konstatierung, sondern lediglich die Formulierung (vgl. S 114), der Angeklagte habe die Aufmerksamkeit der von ihm umworbenen Monika G*** u.a. dadurch auf sich zu lenken versucht, daß er einen "Waldbrand" verursachen "wollte", was im gegebenen Zusammenhang aber ersichtlich nicht ausreicht, eine Feststellung des Inhaltes zu ersetzen, der Angeklagte habe mit dem zum Tatbestand gehörigen Vorsatz gehandelt, eine Feuersbrunst, also ein elementares Schadensfeuer, das Menschenleben und Eigentum im großen Ausmaß in Gefahr bringe (Leukauf-Steininger, Kommentar 2 § 169 RN 5 und 6) zu verursachen.

Da dieser gravierende Feststellungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu erkennen (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Angesichts der die Tat zur Gänze leugnenden Verantwortung des Angeklagten, dessen Wissen und Wollen nur aus objektiven Prämissen abgeleitet werden kann, wird im fortgesetzten Rechtsgang die Aussage des Zeugen H*** (vgl. S 58 und 103), im Bereich des Feuers sei das Laub beiseite geräumt und das Feuer auf kahlem Erdboden entfacht worden, nicht - wie dies im angefochtenen Urteil geschah - mit Stillschweigen übergangen werden dürfen und wird auch zu den Angaben der Sabine G*** (vgl. S 23 in ON 2) Stellung zu nehmen sein, wonach sie bereits fünf Brandstellen im Wald, die vom Angeklagten stammen sollen, gefunden habe. Schließlich wird es zur Klärung des dolus des Angeklagten auch unumgänglich sein, in Ansehung der am Tatort zur Tatzeit gegebenen Verhältnisse (Witterung, Bodenbeschaffenheit; Art und Entfernung der dem Brandplatz benachbarten Bäume u.dgl.) möglichst exakte Konstatierungen zu treffen.

Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf die Kassierung des Strafausspruches zu verweisen.

Anmerkung

E07391

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00200.85.0122.000

Dokumentnummer

JJT_19860122_OGH0002_0090OS00200_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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