TE OGH 1986/1/23 6Ob510/86

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Veröffentlicht am 23.01.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Sachwalterschaftssache für den am 20.August 1926 geborenen Alois L***, zuletzt Landwirt in Kroisbach 24, derzeit Sozialhilfeempfänger mit nicht bekanntgegebenem Aufenthalt wegen Entlohnung des Sachwalters Dr. Josef FRIEDRICH, Rechtsanwalt in Graz, Neutorgasse 50 infolge Revisionsrekurses des Pflegebefohlenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 15.Juli 1985, GZ. 1 R 143/85-62, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. September 1984, GZ. 18 SW 157/84-33 in seinem Punkt 2 abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der nunmehrige Rechtsmittelwerber wurde wegen Geistesschwäche beschränkt entmündigt (6 Ob 617/83). Hierauf wurde ein Rechtsanwalt zu seinem Beistand bestellt. Dieser ist nun Sachwalter, der Rechtsmittelwerber selbst steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 273 Abs.3 Z.3 ABGB bestellt worden ist, die aber die Handlungsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen besitzt (Art.X Z.3 Abs.1 SachwalterG).

Mit dem am 5.September 1984 eingebrachten Schriftsatz erstattete der Sachwalter einerseits einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit und stellte einen Enthebungsantrag im Sinne des § 283 Abs.2 ABGB, andererseits begehrte er den Zuspruch eines Betrages von S 33.560,--, in dem S 2.760,-- an Barauslagen enthalten waren, als pauschaliertes Entgelt seiner anwaltlichen Tätigkeiten für den nunmehrigen Rechtsmittelwerber in zahlreichen gerichtlichen Verfahren und gemäß § 252 Abs.2 AußStrG die Zahlung des Betrages aus dem Bundesschatz.

Das Erstgericht erkannte dem Sachwalter für Mühewaltung und Barauslagen eine Belohnung von S 33.560,-- zu und wies den Rechnungsführer an, nach Rechtskraft des Beschlusses diesen Betrag vorläufig aus Amtsgeldern gegen nachträgliche Einhebung beim nunmehrigen Rechtsmittelwerber an den Sachwalter zu überweisen. Der nunmehrige Rechtsmittelwerber stellte in der Folge auch seinerseits einen Antrag auf Beendigung der Sachwalterschaft. Das Verfahren hierüber ist noch in erster Instanz anhängig. Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes über das Begehren des Sachwalters auf Zuspruch eines Betrages von S 33.560,--, indem es die Entlohnung des Sachwalters (für dessen spezifisch anwaltliche Tätigkeiten) mit S 9.970,56 festsetzte, ihm die Geltendmachung dieses Betrages sowie der von ihm getätigten Barauslagen von S 2.760,-- im Prozeßwege vorbehielt und das Begehren auf Zuerkennung einer Belohnung im Teilbetrag von S 20.829,44 abwies. Der Pflegebefohlene ficht diese Rekursentscheidung mit dem Abänderungsantrag an, die Auszahlung der mit S 9.970,56 bestimmten Entlohnung und des geltend gemachten Barauslagenbetrages von S 2.760,-- aus Amtsgeldern anzuordnen.

Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt sind gemäß § 14 Abs.2 AußStrG unzulässig. Unter diesen Rechtsmittelausschluß fallen nicht nur rekursgerichtliche Entscheidungen aller Art über einen Ersatzanspruch nach § 252 Abs.2 AußStrG sondern auch alle rekursgerichtlichen Entscheidungen über eine Belohnung nach den §§ 282, 266 ABGB.

Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E07323

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00510.86.0123.000

Dokumentnummer

JJT_19860123_OGH0002_0060OB00510_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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