TE OGH 1986/2/4 4Ob354/85

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Veröffentlicht am 04.02.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorstitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna sowie Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei STAATLICH GENEHMIGTE G*** DER AUTOREN, KOMPONISTEN UND MUSIKVERLEGER (AKM) reg.Gen.m.b.H. Wien 3., Baumannstraße 8, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) K***-TV Wien Gesellschaft m.b.H., Wien 19., Gunoldstraße 14, 2.) T***-FERNSEHNETZ Betriebsgesellschaft m.b.H., Wien 10., Erlachgasse 116, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Gesamtstreitwert S 650.000,--, Streitwert im Revisionsverfahren S 550.000,-), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 22. März 1985, GZ. 3 R 17/85-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 25. Oktober 1984, GZ. 17 Cg 27/84-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 22.670,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 4.800,-- an Barauslagen und S 1.624,59 an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ist eine Verwertungsgesellschaft nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz. Die beklagten Parteien betreiben ein Kabel-TV-Netz in Wien; sie leiten sowohl Programme des ORF als auch ausländische Rundfunksendungen über ihr Kabelnetz weiter. Die klagende Partei begehrt mit der vorliegenden Klage, die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, zu den näher angeführten Zeitpunkten durch Angabe der Anzahl der an ihr Kabel-TV-Netz angeschlossenen Teilnehmer und der Dauer des von ihr weitergeleiteten Satellitenprogramms "Sky-Channel" Rechnung zu legen; ferner je Stunde der Weitersendung des erwähnten Satellitenprogramms einen Betrag von 1,32 Groschen pro Teilnehmer an ihrem Kabel-TV-Netz auf die näher bezeichnete Weise nach den Ergebnissen der Rechnungslegung an die klagende Partei zu zahlen. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, die Einspeisung und Verbreitung des erwähnten Satellitenprogramms durch die beklagten Parteien in deren Kabel-TV-System sei eine Sendung im Sinne des § 17 UrhG. Sie sei auch nicht dem § 59 a UrhG zu unterstellen, da keine "vorgelagerte Rundfunksendung" bestehe, die weiterübertragen werden könnte. Es handle sich vielmehr um Punkt-zu-Punkt-Übermittlungen der Programme von den Fernmeldeeinrichtungen der britischen Post zum Satelliten und von diesem zu den Fernmeldeeinrichtungen der österreichischen Post. Funktionell sei dies zwei Richtfunkverbindungen gleichzuhalten. Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung. Die Übermittlung des erwähnten Programms im Wege des Satelliten betreffe eine ausländische Rundfunksendung, deren Weiterleitung im Inland lediglich die Verpflichtung zur Bezahlung einer der Höhe nach nicht von den Gerichten, sondern von der beim Bundesministerium für Justiz eingerichteten Schiedsstelle festzusetzenden angemessenen Vergütung im Sinne des § 59 a UrhG begründe. Aus diesem Grund liege Unzulässigkeit des Rechtsweges vor.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Urteil ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:

Seit Jänner 1984 speisen die beklagten Parteien in das von ihnen betriebene Kabelnetz ein "Sky-Channel" genanntes Programm ein. Dieses Programm wird von der britischen Firma S***-TV Ltd (SATV) in der Weise gestaltet, daß sie selbst fertige Bänder - meist amerikanischen Ursprungs - einkauft und sodann über automatisch gesteuerte, in London befindliche Bandmaschinen über ein Kabel zum Post- bzw. Fernmeldeturm in London sendet. Nach dem Codieren der Signale - dies soll ein unbefugtes Empfangen des Programms verhindern - werden diese Signale mittels Hertz'scher Wellen zu dem geostationär in einer Entfernung von rund 36.000 km über dem Erdäquator hängenden Satelliten ECS 1 gesendet. Von diesem hauptsächlich auf Mitteleuropa gerichteten Satelliten empfangen dann die mit einem Decoder ausgestatteten europäischen Postverwaltungen bzw. sonstigen autorisierten Unternehmen, in Österreich aber nur die Post- und Telegraphendirektion Wien, diese Signale. Nach dem Decodieren der Signale gibt die genannte Direktion die Signale an die beklagten Parteien weiter, die sie dann in das von ihnen betriebene Kabelnetz einspeisen. Technisch wäre es möglich, daß jedermann mit Hilfe von entsprechend großen Antennen die Signale des codierten Sky-Channel-Programms empfängt und mit Hilfe eines von der SATV zur Verfügung gestellten Decoders in Bild und Ton umsetzt. In der gleichen Weise wird das Sky-Channel-Programm über den Satelliten ECS 1 auch in Großbritannien selbst empfangen und nach Decodierung integral, das heißt gleichzeitig, unverändert und vollständig, in das dortige Kabelnetz eingespeist. Das genannte Programm wird ausschließlich in englischer Sprache angeboten; es umfaßt vorwiegend Musiksendungen.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, das Aussenden des Sky-Channel-Programms durch die SATV sei eine ausländische Rundfunksendung im Sinne des § 59 a UrhG. Darunter sei jede Tätigkeit zu verstehen, durch welche der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur, der Ton- oder Filmkunst oder ein Werkstück der bildenden Künste mit Hilfe Hertz'scher Wellen innerhalb der Reichweite dieser Wellen jedermann wahrnehmbar gemacht werde, der sich eines entsprechenden Empfangsgerätes bediene. Es sei gleichgültig, ob die Sendung wirklich aufgenommen werde; es genüge die Möglichkeit dazu. Die Übertragung des Programms erfolge vom Postturm in London zum Satelliten ECS 1 und von diesem zur Empfangsanlage der österreichischen Post mittels Hertz'scher Wellen. Nach der Bestimmung des § 59 a UrhG sei ein derartiger Transport mittels Hertz'scher Wellen auf der gesamten Strecke zwischen dem Aussender und dem Empfänger der Sendung nicht erforderlich. Das Programm werde überdies jedermann wahrnehmbar gemacht, der sich eines entsprechenden Empfangsgerätes bedient. Es könnte nämlich jedermann mit Hilfe einer entsprechend großen Empfangsantenne und eines von SATV zur Verfügung gestellten Decoders die Signale des Satelliten empfangen. Selbst wenn man aber davon ausginge, daß bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise eben nur großen staatlichen oder privaten Institutionen der direkte Empfang und die Verwertung der Signale möglich sein werde, genüge es, daß das Wahrnehmbarmachen der Sendung für jedermann auch direkt erfolgen könne, nämlich durch die nationalen Postverwaltungen, die nationalen Rundfunkanstalten oder durch Kabelbetreiber. Der Gesetzgeber habe dem im § 59 a UrhG enthaltenen Begriff der Rundfunksendung eine auf den Zweck dieser Bestimmung abgestellte Nuancierung gegeben. Die Übermittlung und Weitersendung des Sky-Channel-Programms sei daher dem § 59 a UrhG zu unterstellen.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es mit Teilurteil dem Rechnungslegungsbegehren stattgab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Es vertrat in seinen Ausführungen zur Rechtsrüge die Auffassung, das Erstgericht sei davon ausgegangen, daß der Satellit ECS 1 ein Fernmeldesatellit und kein Direktsatellit (Rundfunksatellit) sei. Aus den Entscheidungsgründen des erstgerichtlichen Urteils ergebe sich, daß der Empfang und die Verwertung der Signale des Satelliten ECS 1 aus wirtschaftlichen Gründen nur großen staatlichen oder privaten Institutionen möglich sei. Der wesentliche Unterschied zwischen einem Fernmeldesatelliten und einem Rundfunksatelliten (Direktsatelliten) sei gerichtsbekannt; das gleiche gelte für den Umstand, daß es einen Rundfunksatelliten für Fernsehübertragungen in Europa noch nicht gebe. Unter einem Rundfunk- oder Direktsatelliten werde ein Satellit verstanden, der Rundfunkprogramme in solcher Weise abstrahle, daß die auf der Erde ankommenden Signale mit einem verhältnismäßig geringen Parabolantennenaufwand durch jedermann unmittelbar empfangen werden könnten. Verteilsatelliten (Verteilersatelliten) seien demgegenüber orbitäre Nachrichtenverbindungen, die Funksignale zu einer oder mehreren Empfangsfunkstellen transportieren und zwar ohne daß dabei ein unmittelbarer Empfang durch die Öffentlichkeit vorgesehen wäre. Der Rundfunksatellit habe ausschließlich die technische Funktion eines im Orbit positionierten rundstrahlenden Senders. Ein Verteilsatellit sei mit der Relaisstation einer Richtfunkstrecke vergleichbar. Der Richtfunk unterscheide sich von Rundfunk dadurch, daß er keine Breitenwirkung anstrebe. Bei einer Sendung über einen Fernmeldesatelliten (Punkt-zu-Punkt-Satelliten) komme es weder bei der Einspeisung dieses Programms in der Bodenstation noch bei der Abstrahlung der Programmsignale vom Satelliten zu einem unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit, da sich zwischen dem Abstrahlungsvorgang und der Allgemeinheit die rechtlich und technisch als selbständige Einheit konzipierten und vom Programmanbieter überdies zumeist unterschiedlichen Kabelnetze dazwischenschieben. Die Funktionen der Kabelnetze seien insbesondere in technischer Hinsicht notwendig, weil es der Allgemeinheit schlechthin nicht möglich sei, individuell Signale zu empfangen, die von einem Fernmeldesatelliten abgestrahlt werden. Die Signalabstrahlung erfolge nämlich in technischer Hinsicht zu schwach, als daß es dem Einzelnen generell möglich wäre, diese Signale - abgesehen von rechtlichen Hindernissen - zu empfangen. In Einzelfällen wäre die Möglichkeit eines derartigen Empfangs technisch und auch finanziell lösbar, doch gelte dies sicher nicht für die Allgemeinheit. Die Verbreitung an die Allgemeinheit erfolge daher erst durch den Kabelunternehmer, dessen Tätigkeit in diesem Fall dem Tatbestand des Art I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. 1974/396, entspreche. Nach dieser Bestimmung sei Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Berücksichtigung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb technischer Einrichtungen, die diesem Zweck dienen. Entgegen der vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes vertretenen Auffassung genüge es für die Annahme einer "für die Allgemeinheit bestimmten" Sendung nicht, daß die Sendung an eine unbestimmte (sich ändernde) Anzahl von Adressaten (Kabelbetreiber) gerichtet sei. Es müsse vielmehr der Allgemeinheit der Empfänger einer Rundfunksendung (der Letztverbraucher) mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln möglich sein, die Sendung zu empfangen. Auf die theoretische Möglichkeit des Empfangs durch jedermann komme es entgegen der Meinung des Erstgerichts nicht an, weil ja auch die technische Möglichkeit des "Anzapfens" einer Richtfunksendung diese nicht zur Rundfunksendung mache. Auf den Umstand, daß das Sky-Channel-Programm auch in England vom Satelliten empfangen und in ein Kabelnetz eingespielt werde, komme es nicht an, weil nicht diese britische Drahtfunksendung in Österreich weitergeleitet werde; es handle sich vielmehr um gleichzeitige, selbständige Sendungen, die gleichzeitig vom Satelliten über verschiedene Richtfunkstrecken den verschiedenen Kabelbetreibern zugeleitet werden. Die SATV-Übermittlung der Signale zum Satelliten und von diesem zu den Empfängerstationen sei keine Sendung an die Allgemeinheit. Es sei zwar richtig, daß nicht nur mittels Hertz'scher Wellen gesendete Fernsehsendungen, sondern auch im Ausland in ein dort befindliches Drahtfunksystem eingespeiste Fernsehsendungen unter die gesetzliche Lizenz des § 59 a UrhG fallen, weil eine Drahtfunksendung gemäß dem § 17 Abs. 2 UrhG einer Rundfunksendung gleichstehe. Im vorliegenden Fall werde aber nicht die von der britischen Kabelgesellschaft ausgesendete Sendung in Österreich weitergesendet. Für die Aussendung in Österreich sei nämlich nur die Übermittlung der Signale im Wege des Satelliten entscheidend, nicht aber, daß auch andere Kabelbetreiber diese Signale empfangen und senden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Parteien mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzielenden Abänderungsantrag. Hilfsweise wird beantragt, die Klage zurückzuweisen oder das angefochtene Teilurteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht oder das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Auszugehen ist davon, daß die klagende Partei ihr Begehren ausdrücklich auf einen Anspruch nach §§ 17, 86 UrhG stützte und ihrem Begehren zugrunde legte, es sei der Tatbestand des § 59 a UrhG nicht gegeben. Die beklagten Parteien machten dagegen geltend, es bestehe (nur) ein Anspruch nach § 59 a UrhG, für dessen Geltendmachung der Rechtsweg unzulässig sei, weil die Einspeisung und Verbreitung des Satellitenprogramms "Sky-Channel" durch die beklagten Parteien zwar eine Sendung nach dem § 17 UrhG sei, damit aber nur eine "ausländische Rundfunksendung" weitergesendet werde (siehe insbesondere AS 5, 20/21, 29/30). Die von den beklagten Parteien erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges richtet sich somit nur gegen einen von der klagenden Partei gar nicht geltend gemachten Vergütungsanspruch nach dem § 59 a UrhG. Die Untergerichte sind daher zu Recht - allerdings ohne sich mit der erhobenen Prozeßeinrede ausdrücklich zu befassen - für den erhobenen Anspruch von der Zulässigkeit des Rechtsweges ausgegangen: Das Erstgericht dadurch, daß es das Klagebegehren abwies, weil der Vergütungsanspruch der Bestimmung des § 59 a UrhG zu unterstellen sei, und das Berufungsgericht dadurch, daß es die Berechtigung des erhobenen Anspruchs auf der Grundlage der §§ 17, 86 UrhG unter Verneinung des Tatbestandes nach dem § 59 a UrhG bejahte. Auf die erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges ist daher nicht mehr einzugehen.

Eine Aktenwidrigkeit erblicken die Revisionswerber in der Annahme des Berufungsgerichtes, das Erstgericht sei ohnehin davon ausgegangen, der Satellit ECS 1 sei ein Fernmelde- und kein Rundfunksatellit.

Dieser Revisionsgrund liegt aber nur dann vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden, also auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen (1 Ob 606/83 uva.). Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb nicht erfüllt, weil der behauptete Irrtum nicht die Beweisergebnisse und die darauf gegründeten Feststellungen, sondern die Auffassung des Berufungsgerichtes über den Inhalt der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen betrifft.

Dem Vorwurf, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht ohne ein erforderliches Beweisverfahren ergänzende Feststellungen getroffen habe, ist entgegenzuhalten, daß die in der Revision gerügten Feststellungen für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht erheblich sind.

Dafür ist nämlich allein maßgeblich, ob die Einspeisung und Weiterleitung des SAT-Programmes "Sky-Channel" durch die beklagten Parteien in das von ihnen betriebene Kabelnetz eine "Sendung" im Sinne des § 17 UrhG ist - was unbestritten ist - und ob es sich dabei um ein Weitersenden "ausländischer Rundfunksendungen" im Sinne des § 59 a UrhG handelt.

Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 UrhG räumt dem Urheber das Ausschließungsrecht ein, "das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden". Eine Rundfunksendung ist "jede Tätigkeit, wodurch der Vortrag oder die Ausführung eines Werkes der Literatur, der Tonkunst oder der Filmkunst oder ein Werkstück der bildenden Künste mit Hilfe Hertz'scher Wellen innerhalb der Reichweite dieser Wellen jedem wahrnehmbar gemacht wird, der sich eines entsprechenden Empfangsgeräts bedient. Dabei ist es gleichgültig, ob die Sendung auch wirklich aufgenommen wird; es genügt, daß die Möglichkeit dazu geboten wird (Erläuterungen zum Stammgesetz, abgedruckt bei Peter, Das österreichische Urheberrecht, 512). Einer Rundfunksendung steht es nach dem § 17 Abs. 2 UrhG gleich, wenn das Werk von einer im In- oder Ausland gelegenen Stelle aus der "Öffentlichkeit im Inland", ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird. Nach dem § 59 a Abs. 1 UrhG dürfen ausländische Rundfunksendungen von Werken zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen benutzt werden; jedoch gebührt dem Urheber hiefür eine angemessene Vergütung. Aus dieser Bestimmung folgt, daß dem Weitersenden (mit Hilfe von Leitungen) eine "vorgelagerte" Rundfunksendung vorausgegangen sein muß, die zur Weitersendung übernommen wird (Dittrich, Medien und Recht, 1/84, Archiv 2). Im gegenständlichen Fall liegt die Voraussetzung einer "vorgelagerten" Rundfunksendung nicht vor, weil das von der SATV gestaltete Programm - ohne daß es vorher für "die Öffentlichkeit" wahrnehmbar gemacht würde - zum Satelliten ECS 1 gesendet wird. Nach den Feststellungen der Untergerichte werden in Österreich die vom Satelliten ausgestrahlten Signale nur von der POST- UND TELEGRAPHENDIREKTION Wien empfangen. Nach dem Decodieren der Signale werden diese von der vorgenannten Direktion an die beklagten Parteien weitergegeben, die sie dann in das von ihnen betriebene Kabelnetz einspeisen. Durch die sendenden Kabelanlagen wird urheberrechtlich der Tatbestand der "Sendung" und nicht der einer "Weitersendung" realisiert (vgl. dazu Fischer-See, Medien und Recht, 1/85, Archiv 1). Technisch wäre es zwar möglich, daß jedermann mit Hilfe von entsprechend großen Antennen die Signale des codierten Sky-Channel-Programms empfängt und mit Hilfe eines von der SATV zur Verfügung gestellten Decoders in Bild und Ton umsetzt. Der Durchmesser der hiefür erforderlichen Antenne ergibt sich aus der beim Akt erliegenden Beilage I, deren Inhalt von den Parteien als echt und richtig außer Streit gestellt wurde. Daraus ergibt sich, daß für den Bereich von Wien Antennen mit einem Durchmesser von 4,5 m erforderlich sind. Der für eine Aufstellung und den Betrieb solcher Antennen erforderliche technische und finanzielle Aufwand ist nach dem derzeitigen Stand der Technik so groß, daß nicht angenommen werden kann, auch ein nur erheblicher Teil der Programminteressenten werde die Signale auf diese Weise empfangen. Ein Interessent muß sich daher in aller Regel aus wirtschaftlichen Gründen eines Betreibers einer Kabelanlage bedienen, um Zugang zu diesem Programm zu erlangen. Ausnahmsfälle, in denen diese Vorgangsweise nicht eingehalten wurde, können nicht dazu führen, das SATV-Programm schon vor der Einspeisung in die Weiterleitung durch Kabelanlage als für die "Öffentlichkeit wahrnehmbar" zu beurteilen. Daß die Signale unter erheblichem technischen und wirtschaftlichen Aufwand auch von Einzelpersonen empfangen werden könnten, macht sie noch nicht zu einer für die Öffentlichkeit bestimmten Rundfunksendung. Die Revisionsausführungen, wonach die Anschaffung einer geeigneten Parabolantenne zum direkten Empfang von Satellitenprogrammen nur mehr wenige Tausend Schilling koste, ist eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung und muß daher unbeachtet bleiben (§ 504 ZPO). Es wäre Sache der beklagten Parteien gewesen, angesichts der Rechtserheblichkeit dieses Umstandes ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und unter Beweis zu stellen. Auf der Grundlage des in diesem Verfahren feststehenden Sachverhaltes ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, derzeit die Frage einer vorgelagerten Rundfunksendung im erörterten Sinn zu verneinen. Die Sendung wird vielmehr erst durch die beklagten Parteien für "jedermann" zugänglich gemacht. Der Umstand, daß diese Programme auch in England über Kabelbetreiber empfangen werden, ändert an der Beurteilung schon deshalb nichts, weil auch diese Kabelbetrieber die Programme nicht direkt von der SATV, sondern über den Satelliten zugespielt erhalten. Damit scheidet die Anwendung des § 59 a UrhG aus.

Der Revision muß sohin ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50, 52 ZPO begründet.

Anmerkung

E07484

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0040OB00354.85.0204.000

Dokumentnummer

JJT_19860204_OGH0002_0040OB00354_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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