Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Bankhaus Carl S*** & Co., Schwarzstraße 1, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr.Walter Vavrovsky, Dr.Hartmut Ramsauer, Dr.Karl Ludwig Vavrovsky und Dr.Rudolf Wöran, Rechtsanwälte in Salzburg, infolge Revisionsrekurses des betroffenen Liegenschaftsmiteigentümers Andreas P***, Girardigasse 2/20, 1060 Wien, vertreten durch Dr.Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 30.Oktober 1985, GZ 33 R 506/85, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16.Juli 1985, TZ 8627/85, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit dem Beschluß vom 10.Juli 1985, GZ 11 Cg 251/85-2, verfügte das Landesgericht Salzburg als Prozeßgericht in der Rechtssache der Anfechtungsklägerin Bankhaus Carl S*** & Co. gegen die Beklagten Kommerzialrat Karl G*** und Andreas P*** wegen 843.656 S s. A. gemäß § 20 AnfO:Mit dem Beschluß vom 10.Juli 1985, GZ 11 Cg 251/85-2, verfügte das Landesgericht Salzburg als Prozeßgericht in der Rechtssache der Anfechtungsklägerin Bankhaus Carl S*** & Co. gegen die Beklagten Kommerzialrat Karl G*** und Andreas P*** wegen 843.656 S s. A. gemäß Paragraph 20, AnfO:
"Zu der EZ 269 des Grundbuches Anif wurde die Anmerkung der Klage 11 Cg 251/85 des Landesgerichtes Salzburg wegen 843.656 S (samt stufenweise berechneter Zinsen und Kosten) hinsichtlich der Andreas P*** gehörigen Hälfte der Liegenschaft EZ 269 bewilligt. Andreas P*** ist auf Grund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Salzburg vom 19.4.1985, 1 A 350/83-28, Hälfteeigentümer.
Um den Vollzug wird das Bezirksgericht Salzburg als
Grundbuchsgericht ersucht.
Hievon werden verständigt:
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz eingebrachte Revisionsrekurs des Anfechtungsbeklagten Andreas P*** ist nicht berechtigt.
Zunächst rügt der Rechtsmittelwerber, das Verfahren sei nichtig, weil ihm der Beschluß des Prozeßgerichtes vom 10.Juli 1985, GZ 11 Cg 251/85-2, bisher nicht zugestellt worden sei, obwohl er in jenem Verfahren Beklagter sei; dieser Beschluß sei deshalb auch noch nicht rechtskräftig und dürfe aus diesem Grunde auch nicht vollzogen werden.
Darauf ist zu entgegnen, daß der Beschluß des Prozeßgerichtes erst mit dem die Vollziehung der angeordneten Grundbucheintragung bewilligenden Beschluß des Buchgerichtes zuzustellen ist und seine Rechtskraft nicht Voraussetzung für die Vollziehung ist. Klageanmerkungen sind grundsätzlich zur Vermeidung der Vereitelung ihres Zweckes weder von der Zustellung der Klage, noch von der Zustellung des Anordnungsbeschlusses und seiner Rechtskraft abhängig. Der die Vollziehung der Anmerkungsanordnung des Prozeßgerichtes verweigernde - und in der Zwischenzeit behobene - Beschluß des Erstgerichtes war übrigens keinesfalls dem Anfechtungsbeklagten zuzustellen.
Es ist zwar richtig, daß das Gericht zweiter Instanz im Begründungsteil der Entscheidung anführte, dem Rekurs (der Anfechtungsklägerin) komme keine Berechtigung zu, doch ist dem Spruch und seiner Begründung so klar das Gegenteil zu entnehmen, daß es sich um einen offensichtlichen Fehler handeln muß, der bei der Abfassung der Entscheidung unterlaufen ist. Da allein der Entscheidungsspruch und die ihn tragende Begründung maßgeblich sind, ist dieser offensichtliche Fehler bedeutungslos.
Es ist auch die Rechtsrüge des Anfechtungsbeklagten nicht berechtigt, in der er die Ansicht äußert, es müsse § 21 GBG wörtlich interpretiert werden, wegen des durch Verfahrensstrenge gekennzeichneten materiellen und formellen Grundbuchsrechts sei Analogie unzulässig. Der besondere Fall des § 24 GBG könne nicht analog auf die Klageanmerkung gemäß § 20 AnfO angewendet werden, denn seine Voraussetzungen seien völlig anders: § 24 GBG verweise auf § 822 ABGB, der von den Sicherungsmitteln der Erbengläubiger handle, aber dem Anfechtungskläger komme gemäß § 20 AnfO keine Gläubigerstellung zu, denn der Anfechtungsgegner sei nicht sein Schuldner; deshalb sei die Anfechtungsklage auch nur auf Zustimmung zur Exekution in das Anfechtungsobjekt gerichtet.Es ist auch die Rechtsrüge des Anfechtungsbeklagten nicht berechtigt, in der er die Ansicht äußert, es müsse Paragraph 21, GBG wörtlich interpretiert werden, wegen des durch Verfahrensstrenge gekennzeichneten materiellen und formellen Grundbuchsrechts sei Analogie unzulässig. Der besondere Fall des Paragraph 24, GBG könne nicht analog auf die Klageanmerkung gemäß Paragraph 20, AnfO angewendet werden, denn seine Voraussetzungen seien völlig anders: Paragraph 24, GBG verweise auf Paragraph 822, ABGB, der von den Sicherungsmitteln der Erbengläubiger handle, aber dem Anfechtungskläger komme gemäß Paragraph 20, AnfO keine Gläubigerstellung zu, denn der Anfechtungsgegner sei nicht sein Schuldner; deshalb sei die Anfechtungsklage auch nur auf Zustimmung zur Exekution in das Anfechtungsobjekt gerichtet.
Dieser Ansicht ist entgegenzuhalten:
Dem Prozeßgericht lag bei der Fassung des Beschlusses vom 10. Juli 1985, GZ 11 Cg 251/85-2, die Einantwortungsurkunde des Abhandlungsgerichtes vom 19.April 1985, GZ 1 A 350/83-28, zugrunde, wie sich aus der Festhaltung der Rechtstatsache, daß Andreas P*** auf Grund dieser Urkunde (außerbücherlicher) Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 269 des Grundbuches über die Kat.Gem. Anif ist, unzweifelhaft ergibt. Diese Feststellung kann nur so verstanden werden, daß zugleich mit der Klageanmerkung die Vormerkung dieses Eigentumsrechtes des genannten Erben angeordnet wurde. Die spätere Einverleibung des Eigentumsrechts des Anfechtungsgegners, die in der Zwischenzeit bereits erfolgte, hat nur deklaratorischen Charakter. Sowohl das Prozeßgericht als auch das Buchgericht sind an die rechtskräftige Einantwortungsurkunde und an den durch diese bewirkten Eigentumsübergang gebunden. Das Prozeßgericht konnte deshalb in Kenntnis der Einantwortungsurkunde nicht anders entscheiden und das Buchgericht hatte angesichts der im Spruch der zu vollziehenden Entscheidung enthaltenen Feststellung des (außerbücherlichen) Eigentumsübergangs keine Möglichkeit, sich der Bindung an den Inhalt der Einantwortungsurkunde zu entziehen. Jede andere Entscheidung würde die dem Anfechtungsgläubiger ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit der Anmerkung gemäß § 20 AnfO vom Belieben des Anfechtungsgegners abhängig machen, ob er das ihm zustehende dingliche Recht (deklaratorisch) verbüchern läßt oder nicht. Ein derartiges Auslegungsergebnis kann aber wegen des eindeutigen Zwecks des § 20 AnfO nicht als der Absicht des Gesetzgebers entsprechend angesehen werden. Daß die Regelung des § 22 GBG erweiterungsfähig ist, zeigt das im Gesetz selbst enthaltene Beispiel des § 79 GBG, bei dem es ebenso wie bei der Klageanmerkung nach § 20 AnfO um den Schutz des Eintragungswerbers geht. Auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 19.April 1985, GZ 1 A 350/83-28, konnte deshalb die Klageanmerkung gemäß § 20 AnfO zugleich mit der Vormerkung des Eigentumsrechtes des Anfechtungsgegners bewilligt werden.Dem Prozeßgericht lag bei der Fassung des Beschlusses vom 10. Juli 1985, GZ 11 Cg 251/85-2, die Einantwortungsurkunde des Abhandlungsgerichtes vom 19.April 1985, GZ 1 A 350/83-28, zugrunde, wie sich aus der Festhaltung der Rechtstatsache, daß Andreas P*** auf Grund dieser Urkunde (außerbücherlicher) Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 269 des Grundbuches über die Kat.Gem. Anif ist, unzweifelhaft ergibt. Diese Feststellung kann nur so verstanden werden, daß zugleich mit der Klageanmerkung die Vormerkung dieses Eigentumsrechtes des genannten Erben angeordnet wurde. Die spätere Einverleibung des Eigentumsrechts des Anfechtungsgegners, die in der Zwischenzeit bereits erfolgte, hat nur deklaratorischen Charakter. Sowohl das Prozeßgericht als auch das Buchgericht sind an die rechtskräftige Einantwortungsurkunde und an den durch diese bewirkten Eigentumsübergang gebunden. Das Prozeßgericht konnte deshalb in Kenntnis der Einantwortungsurkunde nicht anders entscheiden und das Buchgericht hatte angesichts der im Spruch der zu vollziehenden Entscheidung enthaltenen Feststellung des (außerbücherlichen) Eigentumsübergangs keine Möglichkeit, sich der Bindung an den Inhalt der Einantwortungsurkunde zu entziehen. Jede andere Entscheidung würde die dem Anfechtungsgläubiger ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit der Anmerkung gemäß Paragraph 20, AnfO vom Belieben des Anfechtungsgegners abhängig machen, ob er das ihm zustehende dingliche Recht (deklaratorisch) verbüchern läßt oder nicht. Ein derartiges Auslegungsergebnis kann aber wegen des eindeutigen Zwecks des Paragraph 20, AnfO nicht als der Absicht des Gesetzgebers entsprechend angesehen werden. Daß die Regelung des Paragraph 22, GBG erweiterungsfähig ist, zeigt das im Gesetz selbst enthaltene Beispiel des Paragraph 79, GBG, bei dem es ebenso wie bei der Klageanmerkung nach Paragraph 20, AnfO um den Schutz des Eintragungswerbers geht. Auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 19.April 1985, GZ 1 A 350/83-28, konnte deshalb die Klageanmerkung gemäß Paragraph 20, AnfO zugleich mit der Vormerkung des Eigentumsrechtes des Anfechtungsgegners bewilligt werden.
Soweit der Anfechtungsbeklagte auch die inhaltliche Richtigkeit der Anmerkungsbewilligung des Prozeßgerichtes bekämpft, muß er darauf verwiesen werden, daß zufolge § 94 Abs. 2 GBG hier nur der bücherliche Vollzug dieser Anordnung des Prozeßgerichtes, nicht aber auch deren materielle Richtigkeit geprüft werden kann; dies kann nur im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung des Prozeßgerichtes geschehen.Soweit der Anfechtungsbeklagte auch die inhaltliche Richtigkeit der Anmerkungsbewilligung des Prozeßgerichtes bekämpft, muß er darauf verwiesen werden, daß zufolge Paragraph 94, Absatz 2, GBG hier nur der bücherliche Vollzug dieser Anordnung des Prozeßgerichtes, nicht aber auch deren materielle Richtigkeit geprüft werden kann; dies kann nur im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung des Prozeßgerichtes geschehen.
Aus all diesen Erwägungen muß der Revisionsrekurs des Anfechtungsbeklagten erfolglos bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00005.86.0211.000Dokumentnummer
JJT_19860211_OGH0002_0050OB00005_8600000_000