Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Februar 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gruber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Eduard H*** und Peter A*** wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 SuchtgiftG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16. Juli 1985, GZ 29 Vr 134/85-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13.Februar 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gruber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Eduard H*** und Peter A*** wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2 SuchtgiftG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16. Juli 1985, GZ 29 römisch fünf r 134/85-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter A*** wird zurückgewiesen.
Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Eduard H*** und die Berufungen beider Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, zudem sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO vorbehält.Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Eduard H*** und die Berufungen beider Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, zudem sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorbehält.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Eduard H*** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG aF, des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 SuchtgiftG aF, des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB und Peter A*** des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 SuchtgiftG aF, des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG und des Finanzvergehens der teils gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig gesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Eduard H*** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG aF, des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2 SuchtgiftG aF, des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG, des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG und des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB und Peter A*** des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, SuchtgiftG aF, des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG und des Finanzvergehens der teils gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig gesprochen.
Dieses Urteil wird von beiden Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte Peter A*** hat die Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb der im § 284 Abs. 1 StPO normierten Frist angemeldet (Vermerk des Vorsitzenden, Bd. II S 59 dA), jedoch nicht ausgeführt. Er hat auch bei der Anmeldung keinen der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe bezeichnet.Der Angeklagte Peter A*** hat die Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb der im Paragraph 284, Absatz eins, StPO normierten Frist angemeldet (Vermerk des Vorsitzenden, Bd. römisch zwei S 59 dA), jedoch nicht ausgeführt. Er hat auch bei der Anmeldung keinen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe bezeichnet.
Gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*** bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** sowie über die Berufungen beider Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, zudem sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme nach § 290 Abs. 1 StPO vorbehält.Gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*** bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** sowie über die Berufungen beider Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, zudem sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorbehält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00005.86.0213.000Dokumentnummer
JJT_19860213_OGH0002_0120OS00005_8600000_000