Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler, Dr.Warta, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin U*** Wohnbaugesellschaft mbH, Grabenbauernweg 28 a, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegner 1.) Dr. Anna S***, Liegenschaftseigentümerin, Guggenbichlerstraße 8, 5020 Salzburg, 2.) Peter K***, Liegenschaftseigentümer, Mayrwiesweg 33, 5023 Salzburg, 3.) Dr. Jürgen H***, Rechtsanwaltsanwärter, 4.) Erhard D***, Liegenschaftseigentümer,
5.) Eva K***, Liegenschaftseigentümerin, 6.) Dipl.Ing. Hermann T***, Techniker, und 7.) Roswitha T***, Hausfrau, die unter 3.) bis
7.) genannten Antragsgegner Guggenbichlerstraße 8, 5020 Salzburg, der 3.Antragsgegner vertreten durch Dr. Nikolaus Vogler, Rechtsanwalt in Salzburg, die übrigen Antragsgegner vertreten durch Dr. Richard Menapace, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Duldung und Zustimmung nach § 13 WEG 1975, infolge Revisionsrekurses des 3. Antragsgegners sowie der übrigen Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 24.April 1985, GZ 33 R 147, 148/85-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29.Juni 1984, GZ 11 Nc 5/79-25, abgeändert wurde, folgenden7.) genannten Antragsgegner Guggenbichlerstraße 8, 5020 Salzburg, der 3.Antragsgegner vertreten durch Dr. Nikolaus Vogler, Rechtsanwalt in Salzburg, die übrigen Antragsgegner vertreten durch Dr. Richard Menapace, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Duldung und Zustimmung nach Paragraph 13, WEG 1975, infolge Revisionsrekurses des 3. Antragsgegners sowie der übrigen Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 24.April 1985, GZ 33 R 147, 148/85-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29.Juni 1984, GZ 11 Nc 5/79-25, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Beiden Revisionsrekursen wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben.
Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin erwarb mit Kaufvertrag vom 27.Februar 1975 die Liegenschaft EZ 2803 KG Aigen, für die die Voreigentümerin eine Bewilligung zur zweigeschoßigen Verbauung erwirkt hatte. Auf dieser Liegenschaft errichtete sie die Wohnanlage Guggenbichlerstraße 8, wobei sie schon bei Erwerb der Liegenschaft die Absicht hatte, auch das Dachgeschoß des Wohnhauses auszubauen und dort Wohnungen zu errichten. In der Folge verkaufte sie den Antragsgegnern und anderen Interessenten Mieteigentumsanteile dieser Liegenschaft verbunden mit Wohnungseigentum. Zur Zeit des Schlusses der Verhandlung erster Instanz war die Antragstellerin zu 332/2134-Anteilen Miteigentümerin dieser Liegenschaft; mit diesen Anteilen ist das Wohnungseigentum an der Wohnung top.Nr. 13 verbunden, zu der auch das Dachgeschoß des Hauses (akzessorisches Wohnungseigentum) gehört.
Mit zwei im März 1979 beim Erstgericht erhobenen und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Anträgen begehrte die Antragstellerin nach den §§ 26, 13 Abs. 2 WEG 1975 als Mit- und Wohnungseigentümerin der Wohnung top.Nr. 13, die Antragsgegner zur ungeteilten Hand zu verhalten, bestimmt angeführte Baumaßnahmen zu dulden und im Verfahren des Magistrates Salzburg zur Zahl IX/2-9856/78 über ihren Antrag auf Abänderung der Bauplatzerklärung für bestimmt genannte Grundparzellen der gemeinsamen Liegenschaft zu diesen Baumaßnahmen als Miteigentümer schriftlich ihre Zustimmung zu erklären. Bei diesen Baumaßnahmen handelt es sich um folgende Arbeiten:Mit zwei im März 1979 beim Erstgericht erhobenen und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Anträgen begehrte die Antragstellerin nach den Paragraphen 26, 13, Absatz 2, WEG 1975 als Mit- und Wohnungseigentümerin der Wohnung top.Nr. 13, die Antragsgegner zur ungeteilten Hand zu verhalten, bestimmt angeführte Baumaßnahmen zu dulden und im Verfahren des Magistrates Salzburg zur Zahl IX/2-9856/78 über ihren Antrag auf Abänderung der Bauplatzerklärung für bestimmt genannte Grundparzellen der gemeinsamen Liegenschaft zu diesen Baumaßnahmen als Miteigentümer schriftlich ihre Zustimmung zu erklären. Bei diesen Baumaßnahmen handelt es sich um folgende Arbeiten:
a) Liefern und Einbauen von 6 Stück Dachflächenfenstern samt Herstellen des Dachanschlusses;
b) Liefern und Aufstellen der Zwischenwände als Ständerwand mit Rigipsplatten sowie Einbauen der Holztürstöcke und Türblätter;
c) Liefern und Montieren der Holzzwischendecke auf den Zangen des Dachstuhles aus fertiger Holzverschalung und Wärmeisolierung;
d) Verlegen der Elektroinstallationsrohre in den Rigips-Zwischenwänden und den bereits vorhandenen Mauerteilen;
e) Montage der Heizkörper an die bereits bestehenden Installationen;
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurse sind nach der abschließenden von der Zivilverfahrens-Novelle 1983 unberührt gebliebenen Regelung des § 37 Abs. 3 Z 18 MRG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 WEG 1975 unabhängig von der vom Rekursgericht vorgenommenen Bewertung zulässig (35.437/33; 36.514 u.a.). Sie sind auch berechtigt. Sämtliche Antragsgegner wiederholen in ihren Revisionsrekursen den Standpunkt, der von der Antragstellerin beabsichtigte Ausbau des Dachgeschoßes hätte zu unterbleiben; sie wenden sich dabei sowohl gegen die Annahme des Rekursgerichtes, dem Ausbau stünden keine wichtigen Interessen der Antragsgegner entgegen, als auch gegen die Ansicht dieses Gerichtes, die geplante Änderung diene einem wichtigen Interesse der Antragstellerin.Die Revisionsrekurse sind nach der abschließenden von der Zivilverfahrens-Novelle 1983 unberührt gebliebenen Regelung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, WEG 1975 unabhängig von der vom Rekursgericht vorgenommenen Bewertung zulässig (35.437/33; 36.514 u.a.). Sie sind auch berechtigt. Sämtliche Antragsgegner wiederholen in ihren Revisionsrekursen den Standpunkt, der von der Antragstellerin beabsichtigte Ausbau des Dachgeschoßes hätte zu unterbleiben; sie wenden sich dabei sowohl gegen die Annahme des Rekursgerichtes, dem Ausbau stünden keine wichtigen Interessen der Antragsgegner entgegen, als auch gegen die Ansicht dieses Gerichtes, die geplante Änderung diene einem wichtigen Interesse der Antragstellerin.
Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß die Berechtigung des Antrages nach § 13 Abs. 2 WEG 1975 zu beurteilen ist.Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß die Berechtigung des Antrages nach Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 zu beurteilen ist.
§ 13 Abs. 2 erster Halbsatz WEG spricht aus, daß der Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich der Widmungsänderungen) an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit auf seine Kosten berechtigt ist. Erst im folgenden wird dieses Recht Einschränkungen unterworfen, die umso weitergehen, je massiver der Eingriff in fremden Rechtsbereich in Erscheinung tritt, und danach unterschieden, daß sich die Änderung nur an der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit vollzieht (Z 1), daß für die Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft (Z 2) oder gar auch solche Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden sollen, die im Wohnungseigentum eines anderen Miteigentümers stehen (Z 3). Da es hier um eine Änderung geht, die nicht nur im (akzessorischen) Wohnungseigentum der Antragstellerin befindliche Räumlichkeiten betrifft, vielmehr auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch nimmt, hätte der Dachbodenausbau samt Widmungsänderung jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn er eine Schädigung des Hauses oder eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer zur Folge hätte, also etwa eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen mit sich brächte (§ 13 Abs. 2 Z 1 WEG) oder wenn er weder der Übung des Verkehrs entspräche noch einem wichtigen Interesse der Antragstellerin diente (§ 13 Abs. 2 Z 2 WEG). Daß mit dem Dachbodenausbau eine Schädigung des Hauses oder eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen verbunden wäre, wurde von den Antragsgegnern nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Wohl aber haben die Antragsgegner dem Antrag die Behauptung entgegengesetzt, daß der Ausbau des Dachgeschoßes eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen zur Folge habe, er aber auch die äußere Erscheinung des Hauses beeinträchtige.Paragraph 13, Absatz 2, erster Halbsatz WEG spricht aus, daß der Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich der Widmungsänderungen) an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit auf seine Kosten berechtigt ist. Erst im folgenden wird dieses Recht Einschränkungen unterworfen, die umso weitergehen, je massiver der Eingriff in fremden Rechtsbereich in Erscheinung tritt, und danach unterschieden, daß sich die Änderung nur an der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit vollzieht (Ziffer eins,), daß für die Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft (Ziffer 2,) oder gar auch solche Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden sollen, die im Wohnungseigentum eines anderen Miteigentümers stehen (Ziffer 3,). Da es hier um eine Änderung geht, die nicht nur im (akzessorischen) Wohnungseigentum der Antragstellerin befindliche Räumlichkeiten betrifft, vielmehr auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch nimmt, hätte der Dachbodenausbau samt Widmungsänderung jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn er eine Schädigung des Hauses oder eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer zur Folge hätte, also etwa eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen mit sich brächte (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG) oder wenn er weder der Übung des Verkehrs entspräche noch einem wichtigen Interesse der Antragstellerin diente (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG). Daß mit dem Dachbodenausbau eine Schädigung des Hauses oder eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen verbunden wäre, wurde von den Antragsgegnern nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Wohl aber haben die Antragsgegner dem Antrag die Behauptung entgegengesetzt, daß der Ausbau des Dachgeschoßes eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen zur Folge habe, er aber auch die äußere Erscheinung des Hauses beeinträchtige.
§ 13 Abs. 2 Z 1 WEG zählt demonstrativ Kriterien auf, die eine Änderung unzulässig machen, gleichgültig welche Teile der Liegenschaft davon betroffen werden (MietSlg. 30.561/28, 33.466/29, 35.606 u.a.) und überläßt dem Richter einen weiten Wertungsspielraum (Faistenberger-Barta-Call, Komm. zum WEG 1975, 327; Meinhart, WEG 1975, 130). Die beispielhaft angeführten Hinderungsgründe lassen aber erkennen, daß nicht jede Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer der Änderung entgegensteht, sondern nur eine wesentliche Beeinträchtigung, die die Interessen der anderen Miteigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen läßt, daß das Verfügungsrecht des Wohnungseigentümers über Änderungen der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten zurückzustehen hat. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, daß die dem Wohnungseigentum eigene Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen der anderen ebenso wie ein zumutbares Maß an wechselseitiger Toleranz das besondere gesetzliche Schuldverhältnis zwischen den Miteigentümern bei der Ausübung des Nutzungsrechtes an den im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten und der Duldung der damit für die anderen Miteigentümer verbundenen und im Rahmen eines geordneten Zusammenlebens unvermeidlichen nachteiligen Auswirkungen prägen (MietSlg. 36.612; 5 Ob 20/84 - insoweit unveröffentlicht). Unter diesem Gesichtspunkt sind somit die von den Antragsgegnern dem Antrag entgegengesetzten Auswirkungen der beabsichtigten Bau- und Wimungsänderung zu betrachten.Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG zählt demonstrativ Kriterien auf, die eine Änderung unzulässig machen, gleichgültig welche Teile der Liegenschaft davon betroffen werden (MietSlg. 30.561/28, 33.466/29, 35.606 u.a.) und überläßt dem Richter einen weiten Wertungsspielraum (Faistenberger-Barta-Call, Komm. zum WEG 1975, 327; Meinhart, WEG 1975, 130). Die beispielhaft angeführten Hinderungsgründe lassen aber erkennen, daß nicht jede Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer der Änderung entgegensteht, sondern nur eine wesentliche Beeinträchtigung, die die Interessen der anderen Miteigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen läßt, daß das Verfügungsrecht des Wohnungseigentümers über Änderungen der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten zurückzustehen hat. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, daß die dem Wohnungseigentum eigene Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen der anderen ebenso wie ein zumutbares Maß an wechselseitiger Toleranz das besondere gesetzliche Schuldverhältnis zwischen den Miteigentümern bei der Ausübung des Nutzungsrechtes an den im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten und der Duldung der damit für die anderen Miteigentümer verbundenen und im Rahmen eines geordneten Zusammenlebens unvermeidlichen nachteiligen Auswirkungen prägen (MietSlg. 36.612; 5 Ob 20/84 - insoweit unveröffentlicht). Unter diesem Gesichtspunkt sind somit die von den Antragsgegnern dem Antrag entgegengesetzten Auswirkungen der beabsichtigten Bau- und Wimungsänderung zu betrachten.
Als Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen wird von den Antragsgegnern geltend gemacht, daß die Schaffung von zwei weiteren Wohnungen eine Änderung der Parifizierung notwendig machen würde, vor allem aber eine "gewaltige" Minderung des Verkehrswertes ihrer Wohnungen zur Folge hätte und auch eine "extreme" Minderung der Wohnqualität darstellen würde. Das derzeit bestehende Wohnhaus sei nämlich mit 14 Wohnungen bereits extrem und optimal ausgenützt; der geplante Ausbau bedeutete eine Steigerung der im Strukturplan für Aigen vorgesehenen Wohndichte (ausgedrückt durch die Geschoßflächenzahl) von 0,3 auf das Dreifache (0,9) und sei den Antragsgegnern damit unzumutbar. Eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses soll nach Ansicht der Antragsgegner darin liegen, daß 6 Dachflächenfenster eingebaut werden müßten und dadurch der bisher bestehende Landhausstil weitgehend beeintächtigt bzw. zerstört würde. Dieser Einbau der Dachflächenfenster entspreche auch nicht der Übung des Verkehrs, er diene auch nicht wichtigen Interessen der Antragstellerin, weil diese mit dem Projekt nur Spekulationen verfolge. Der Drittantragsgegner sah eine Beeinträchtigung seiner Interessen auch noch darin, daß er eine im letzten Geschoß liegende Wohnung erworben habe, nun aber Störungen durch eine über seiner Wohnung gelegene Wohnung ausgesetzt sei. Zu diesen nach Ansicht der Antragsgegner gegen die Bewilligung des Antrages sprechenden Auswirkungen der geplanten Änderungen ist grundsätzlich zu bemerken, daß ihnen von vornherein die Eignung, die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer wesentlich zu beeinträchtigen, an sich nicht abgesprochen werden kann. Da die Entscheidungen der Vorinstanzen dazu aber nur die Feststellung enthalten, daß die Wohnanlage 14 Wohnungen und 9 Einzelgaragen umfaßt, der Ausbau der beiden Dachwohnungen die Geschoßflächenzahl von derzeit 0,67 auf 0,9 und die Wohnf"äche um rund 210 m 2 erhöhen würde und der Einbau von Dachfenstern als architektonische Änderung anzusehen wäre, die einer architektonischen Begutachtung und baubehördlichen Bewilligung bedürfte, kann noch nicht gesagt werden, ob einzelne Auswirkungen des Umbaues in Verbindung mit der Widmungsänderung allein oder die Folgewirkungen in ihrer Gesamtheit so gravierend sind, daß sie den Antragsgegnern auch unter Bedachtnahme auf die unter Miteigentümern erforderliche Toleranz nicht zugemutet werden könnten.
Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung, daß bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung stets auf den Einzelfall abzustellen und dabei auch die Benützungssituation der Gesamtliegenschaft zu berücksichtigen ist (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 13 WEG und die dort angeführte Rechtsprechung; MietSlg. 33.466/29; 35.606 u.a.). Es sind auch die einzelnen Änderungen nicht für sich, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Mit Recht weisen die Revisionsrekurswerber darauf hin, daß die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen dafür nicht ausreichen.Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung, daß bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung stets auf den Einzelfall abzustellen und dabei auch die Benützungssituation der Gesamtliegenschaft zu berücksichtigen ist (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraph 13, WEG und die dort angeführte Rechtsprechung; MietSlg. 33.466/29; 35.606 u.a.). Es sind auch die einzelnen Änderungen nicht für sich, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Mit Recht weisen die Revisionsrekurswerber darauf hin, daß die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen dafür nicht ausreichen.
Nach den bisherigen Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin mit dem Ausbau des Dachbodens unter Inanspruchnahme der Dachkonstruktion und des Daches selbst eine Teilung ihrer Eigentumswohnung in drei selbständige Wohnungen anstrebt. Daß eine solche Teilung einer Eigentumswohnung nicht der Übung des Verkehrs entspricht, bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. MietSlg. 33.466/29) und wurde von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens der Antragstellerin ist daher von der mangelnden Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer, vom Gegebensein wichtiger Interessen der Antragstellerin und von der billigen Abwägung aller Interessen abhängig.Nach den bisherigen Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin mit dem Ausbau des Dachbodens unter Inanspruchnahme der Dachkonstruktion und des Daches selbst eine Teilung ihrer Eigentumswohnung in drei selbständige Wohnungen anstrebt. Daß eine solche Teilung einer Eigentumswohnung nicht der Übung des Verkehrs entspricht, bedarf keiner weiteren Erörterung vergleiche MietSlg. 33.466/29) und wurde von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens der Antragstellerin ist daher von der mangelnden Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer, vom Gegebensein wichtiger Interessen der Antragstellerin und von der billigen Abwägung aller Interessen abhängig.
Es entspricht weiters der Lehre und Rechtsprechung, daß nicht jede bauliche Veränderung, die eine Änderung der Nutzwerte nach sich zieht, schon einen empfindlichen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer darstellt (vgl. Würth, aaO, Rdz 6 zu § 13 WEG; MietSlg. 30.561/28, 33.466/29 u.a.). In welchem Ausmaß der hier geplante Umbau und die damit verbundene Umwidmung eine Änderung der Nutzwerte zur Folge haben wird, läßt sich mangels entsprechender Feststellungen nicht einmal annähernd beurteilen. Dem Vorbringen der Parteien ist wohl zu entnehmen, daß der Dachboden bei der Nutzwertfeststellung als solcher berücksichtigt wurde, das Ausmaß des dabei zwischen Wohnräumen und anderen Räumlichkeiten berücksichtigten Wertunterschiedes wurde jedoch nicht festgestellt. Es sind auch keine Feststellungen über die Nutzwerte der anderen Wohnungen und Garagen vorhanden, so daß auch noch nicht beurteilt werden kann, wie sich die Änderung im Bestand der Wohnung der Antragstellerin auf die Nutzwerte der übrigen Wohnungseigentumseinheiten auswirken würde.Es entspricht weiters der Lehre und Rechtsprechung, daß nicht jede bauliche Veränderung, die eine Änderung der Nutzwerte nach sich zieht, schon einen empfindlichen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer darstellt vergleiche Würth, aaO, Rdz 6 zu Paragraph 13, WEG; MietSlg. 30.561/28, 33.466/29 u.a.). In welchem Ausmaß der hier geplante Umbau und die damit verbundene Umwidmung eine Änderung der Nutzwerte zur Folge haben wird, läßt sich mangels entsprechender Feststellungen nicht einmal annähernd beurteilen. Dem Vorbringen der Parteien ist wohl zu entnehmen, daß der Dachboden bei der Nutzwertfeststellung als solcher berücksichtigt wurde, das Ausmaß des dabei zwischen Wohnräumen und anderen Räumlichkeiten berücksichtigten Wertunterschiedes wurde jedoch nicht festgestellt. Es sind auch keine Feststellungen über die Nutzwerte der anderen Wohnungen und Garagen vorhanden, so daß auch noch nicht beurteilt werden kann, wie sich die Änderung im Bestand der Wohnung der Antragstellerin auf die Nutzwerte der übrigen Wohnungseigentumseinheiten auswirken würde.
Für die Beurteilung der Frage einer Beeinträchtigung der Interessen der Antragsgegner sowie der Interessenabwägung ist aber auch von entscheidender Bedeutung, ob und allenfalls in welchem Ausmaß die mit dem geplanten Um- und Ausbau verbundene Änderung der Benützungsverhältnisse zu einer Überlastung der vorhandenen Gemeinschaftseinrichtungen und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Wohnqualität infolge einer unzumutbaren Steigerung der Wohndichte und in der Folge davon zu einer erfaßbaren Verminderung des Verkehrswertes der Wohnungseigentumseinheiten führen würde. Mit Recht weisen die Revisionsrekurswerber darauf hin, daß auch für die diesbezüglich unterschiedlich erfolgte rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ein entsprechendes sachliches Substrat fehlt, eine Überprüfung der hier bekämpften Rechtsfragen ist somit noch nicht möglich.
Ob die Tatsache, daß nach Durchführung des geplanten Umbaues über der Wohnung des Drittantragsgegners eine weitere Wohnung vorhanden wäre, als eine dem Drittantragsgegner unzumutbare Beeinträchtigung seiner Interessen anzusehen wäre, läßt sich auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse ebenfalls noch nicht beurteilen. Dies wird wohl davon abhängen, ob die mit der Benützung einer selbständigen Wohnung verbundenen Immissionen und Beeinträchtigungen des Drittantragsgegners nach Art und Intensität derart von jenen abweichen, die mit der bisher schon möglich gewesenen Verwendung der bereits vorhandenen und im akzessorischen Miteigentum stehenden Räume verbunden waren (etwa infolge Schaffung weiterer geräuscherzeugender sanitärer Anlagen), daß sie als unzumutbare Belastung betrachtet werden müßten.
Die bisherigen Verfahrensergebnisse reichen aber auch nicht zur Klärung der Frage aus, ob der hier geplante Einbau der Dachfenster eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses darstellt, weil die diesbezügliche Beurteilung von den näheren Umständen der tatsächlichen Ausführung dieser Arbeiten und den damit verbundenen Veränderungen im Bereich des Daches abhängt und nicht allein davon, ob eine architektonische Begutachtung und baubehördliche Bewilligung dafür erforderlich ist.
Schließlich fehlt es auch noch an den tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen dafür, ob der beabsichtigte Dachausbau wichtigen Interessen der Antragstellerin dient. Daß die Antragstellerin den Ausbau des Dachbodens von Anfang an im Auge gehabt hat, zeigt ein solches Interesse allein nicht auf, zumal die Antragstellerin es unterlassen hat, sich bei Abschluß der einzelnen Wohnungseigentumsverträge der Zustimmung ihrer Vertragspartner zu einer späteren Umwandlung des Dachgeschoßes in zwei weitere Wohnungen zu versichern. In Ermangelung von Feststellungen über den Umfang der vom (ehemaligen) Wohnungseigentum der Antragstellerin umfaßten Teile der Liegenschaft sowie darüber, wie die Wohnung top.Nr. 13 tatsächlich genützt werden kann, läßt sich nicht beurteilen, ob die Antragstellerin - wie die Antragsgegner behaupten - mit dem Umbau tatsächlich bloß reine Spekulationsinteressen verfolgt.
Solange aber über all diese Fragen nicht Klarheit besteht, ist die hier notwendige Beurteilung und Abwägung der auf beiden Seiten bestehenden Interessen nicht möglich.
Das gegenständliche Verfahren erweist sich daher in bezug auf die aufgezeigten, in die Interessenbeurteilung einzubeziehenden Umstände als ergänzungsbedürftig. Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist somit unumgänglich.
Es mußte daher den beiden Revisionsrekursen Folge gegeben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens im aufgezeigten Sinn aufgetragen werden. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren allerdings auch noch darauf Bedacht zu nehmen haben, daß im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z 5 WEG allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben sein wird, falls dies bisher noch nicht geschehen sein sollte (siehe die im Grundbuchsauszug aufscheinenden Wohnungseigentümer Rotraud C*** hinsichtlich der Wohnung top.Nr. 5 und der Garage Nr. 3, Ulrike F*** bezüglich Wohnung top.Nr. 14, Mag. Angelika S*** hinsichtlich Wohnung top.Nr. 11, Irmgard A*** bezüglich Wohnung top.Nr. 7 und Elisabeth I*** in Ansehung der Wohnung top.Nr. 3 und der Garage top.Nr. 9, Adel G***-A***, Wohnung top.Nr. 13).Es mußte daher den beiden Revisionsrekursen Folge gegeben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens im aufgezeigten Sinn aufgetragen werden. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren allerdings auch noch darauf Bedacht zu nehmen haben, daß im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, WEG allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben sein wird, falls dies bisher noch nicht geschehen sein sollte (siehe die im Grundbuchsauszug aufscheinenden Wohnungseigentümer Rotraud C*** hinsichtlich der Wohnung top.Nr. 5 und der Garage Nr. 3, Ulrike F*** bezüglich Wohnung top.Nr. 14, Mag. Angelika S*** hinsichtlich Wohnung top.Nr. 11, Irmgard A*** bezüglich Wohnung top.Nr. 7 und Elisabeth I*** in Ansehung der Wohnung top.Nr. 3 und der Garage top.Nr. 9, Adel G***-A***, Wohnung top.Nr. 13).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00060.85.0218.000Dokumentnummer
JJT_19860218_OGH0002_0050OB00060_8500000_000