TE OGH 1986/2/18 11Os205/85

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Veröffentlicht am 18.02.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Februar 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Breycha als Schriftführer in der Strafsache gegen Wilhelm Walter S*** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach dem § 156 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 30.September 1985, GZ 27 Vr 2.919/84-27, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Tschulik als Vertreter der Generalprokuratur und des Verteidigers Dr. Wolfgang Moringer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 6 (sechs) Monate herabgesetzt wird.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.April 1947 geborene Wilhelm Walter S*** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach dem § 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Dem Inhalt des Schuldspruchs nach hat er in Linz als Gemeinschuldner Bestandteile seines Vermögens dadurch verheimlicht und beiseitegeschafft, daß er Einkünfte und unentgeltliche Zuwendungen, welche er nach Konkurseröffnung erhalten hatte, nicht an die Konkursmasse abführte, sondern für sich ausgab und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelte oder schmälerte, und zwar:

1./ in der Zeit von Mai 1983 bis März 1985 monatlich 1.626 S als exekutiv ergreifbarer Teil des Entgelts für seine im Bordell "J***" in Traun geleistete Arbeit, insgesamt also etwa 30.000 S; 2./ in der Zeit vom 5.Jänner bis 30.März 1984 insgesamt ca. 20.000 S, welche ihm von Maria S*** und Renate W*** geschenkt worden waren und welche er für eine Fernostreise verbrauchte. Von weiteren Anklagepunkten erging ein unangefochtener Freispruch.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 9 lit a und (hilfsweise) lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung. In der Mängelrüge (Z 5) wendet er sich gegen die Urteilsfeststellung, daß die Zuwendungen seiner Mutter (2.000 S als Unterhalt für sein Kind und 5.000 S für seine eigenen Bedürfnisse) als Entgelt für die von ihm (im Bordellbetrieb seiner Mutter) geleistete Tätigkeit erbracht worden seien. Aus den Aussagen seiner Mutter als Zeugin ergebe sich vielmehr, daß sie die Zuwendungen im Hinblick auf seine Vermögenslosigkeit auf Grund der familienrechtlichen Beziehung geleistet habe.

Rechtliche Beurteilung

Mit diesen Ausführungen wird jedoch ein Begründungsmangel nicht konkret dargetan, sondern nur die erstgerichtliche Beweiswürdigung in Art einer Schuldberufung bekämpft. Denn der Beschwerdeführer bewertet nämlich einzelne Passagen der besagten Zeugenaussage anders als es das Schöffengericht zulässigerweise - weil mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar - tat. Im übrigen wäre nach dem § 5 Abs 1 KO (aF sowie idF IRÄG) der gleichen Regelung unterworfen, was der Gemeinschuldner durch eigene Tätigkeit erwirbt und was ihm während des Konkurses unentgeltlich zugewendet wird.

Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermeint, sein Vermögen habe sich durch Verwendung des Flugtickets und des Betrages von 10.000 S für die (dreimonatige) Urlaubsreise (in den Fernen Osten) nicht zum Nachteil der Gläubiger vermindert, weil ihm beides als Geschenk von seiner Freundin Renate W*** zur Finanzierung der Reise zugekommen sei und ihm niemals zur Ablieferung an den Masseverwalter zugunsten des Befriedigungsfonds der Gläubiger gegeben worden wäre, geht er von einem urteilsfremden Sachverhalt aus. Das Gericht stellte nämlich keineswegs fest, daß Renate W*** mit einer anderweitigen, dem Gesetz entsprechenden Verwendung der 15.000 S (für ein Flugticket) nicht einverstanden gewesen wäre. Der von ihr ebenfalls überlassene Bargeldbetrag von 10.000 S ist aber nicht Gegenstand des Schuldspruchs, sodaß die Rüge insofern von vornherein ins Leere geht.

Ebenso weichen die Einwendungen in der Rechtsrüge gegen den Schuldspruch zu Pkt. 1 (Zuwendung von 30.000 S durch die Mutter des Angeklagten) vom Urteilssachverhalt in unzulässiger Weise ab, soweit sie unterstellen, daß der Masseverwalter dem Beschwerdeführer den Gesamtbetrag von 5.000 S monatlich, von dem - nach Auffassung der Beschwerde - nur 426 S der Exekution unterworfen gewesen wären, überlassen hätte, wenn die Zuwendung angezeigt worden wäre. Eine solche Feststellung war auch nach den Verfahrensergebnissen nicht indiziert, zumal sich der Beschwerdeführer nicht in dieser Richtung verantwortete.

Andererseits kommt es auf die Höhe des pfändungsfreien Einkommens nicht an: Zwar ist die Arbeitskraft des Gemeinschuldners an sich weder Bestandteil der Konkursmasse noch überhaupt ein Gegenstand, auf den die Gläubiger greifen können. Es ist dem Gemeinschuldner überlassen, wie er über seine Arbeitskraft verfügt; verwertet er sie aber nutzbringend, so muß das volle angemessene Entgelt - soweit es der Exekution unterworfen ist - in die Masse fließen (EvBl 1977/77 = SSt 47/47 = LSK 1976/314 zu § 156 StGB). Schon im Verheimlichen derartiger Einkünfte bzw. Einkunftsteile gegenüber dem Masseverwalter liegt daher die Krida-Tathandlung, wobei in diesem Fall die genaue Höhe jenes Teiles der regelmäßigen Einkünfte, die der Angeklagte der Gläubigerschaft und dem Masseverwalter dem Gesetz zuwider verschwieg, nicht von entscheidender Bedeutung ist, weil die (100.000 S-)Wertgrenze des § 156 Abs 2 StGB hier ohnedies nicht in Frage steht. Soweit der Beschwerdeführer, auf die Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützt, noch "vorsichtshalber" und unsubstantiiert vorbringt, der "Gesamtkomplex" stelle "inhaltlich zumindest einen entschuldigenden Irrtum über ein rechtliches Verbot" dar, und damit vermutlich Fehlen des Unrechtsbewußtseins zufolge eines Rechtsirrtums gemäß dem § 9 StGB geltend macht, ist ihm zu erwidern, daß ein auf das Bestehen eines Rechtsirrtumes hinweisender Sachverhalt im Urteil nicht konstatiert wurde. Es war dazu auch kein Anlaß, weil sich der Angeklagte nicht mit einem Irrtum über das in seiner Handlungsweise liegende Unrecht verantwortete (s. insbes. S 262).

Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt daher zur Gänze. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 156 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, das "fortlaufende Verhalten, was einerseits als zweifache Tat oder als eine längerdauernde zu betrachten" sei, und den raschen Rückfall, als mildernd nichts.

Nach Klarstellung im Gerichtstag strebt der Angeklagte mit seiner Berufung sowohl eine Strafermäßigung als auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.

Der Berufung kommt nur teilweise Berechtigung zu.

Die Strafzumessungsgründe bedürfen insofern einer Ergänzung bzw. Korrektur, als dem Angeklagten der in der Art seiner Verantwortung zu erblickende Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd zugute zu halten ist. Überdies kann dem Angeklagten wegen des Verhältnisses der früheren Verurteilungen zueinander (§ 31 StGB) nur eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend angelastet werden. Diese neuen Gesichtspunkte rechtfertigen eine Reduzierung der Strafhöhe auf das gesetzliche Mindestmaß.

Insoweit war daher dem Berufungsbegehren zu entsprechen. Dagegen steht schon das getrübte Vorleben des Angeklagten dem weiteren Verlangen, die Strafe bedingt nachzusehen, entgegen. Mithin war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E07684

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00205.85.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19860218_OGH0002_0110OS00205_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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