TE OGH 1986/2/19 1Ob727/85

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Veröffentlicht am 19.02.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Herbert MOSER, Bezirksbauernkammersekretär, Eschenau, Sonnleiten 13, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1.) Franz SCHWEIGER, Gastwirt, Eschenau, Rotheau 6, 2.) Vet.Rat Dr. Felix RÖDER, Tierarzt, Eschenau, Kirchenweg 8, 3.) Leopold BERGER, Landwirt, Eschenau, Steubach 31,

4.) Rudolf KIRCHNER, Pensionist, Eschenau, Steubach 31, 5.) Karl WÖGERER, Sägewerker, Eschenau, Prinzbach 4, 6.) Franz WÖGERER, Landwirt, Eschenau, Prinzbach 7, 7.) Johann HALBWACHS, Landwirt, Eschenau, Laimergraben 8, 8.) Alfred MOSER, Landwirt, Eschenau, Hauptstraße 36, 9.) Johann GRUBER, Landwirt, Eschenau, Sonnleitengraben 6, 10.) Gottfried FAHRAFELLNER, Landwirt, Eschenau, Windbichl 15, 11.) Leopold DORNER, Pensionist, Eschenau, Hauptstraße 26, 12.) Leopold DORNER, Landwirt, Eschenau, Windbichl 5, 13.) Leopold BERGER, Mechaniker, Eschenau, Hauptstraße 25, 14.) Leopold KARNER, Landwirt, Eschenau, Laimergraben 4, Erst- bis Siebentbeklagter und Neunt- bis Vierzehntbeklagter vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler und Dr. Friedrich Halzl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 35.000,-- s.A.) infolge Rekurses der 1. - 7. und 9. - 14. beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28. Oktober 1985, GZ. 14 R 217/85-16, womit das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 18. März 1985, 6 Cg 416/84-10, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten wurden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluß des Berufungsgerichtes ON 16 auch dem Achtbeklagten Alfred MOSER, Landwirt in Eschenau, Hauptstraße Nr. 36, zuzustellen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder des Verfahrens nach § 521 a ZPO ist der Akt dem Obersten Gerichtshof erneut vorzulegen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt gegenüber vierzehn Beklagten als Mitgliedern der Jagdgesellschaft Eschenau I die Feststellung, daß er Mitgesellschafter dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Ausübung der Jagd im Genossenschaftsjagdgebiet Eschenau in der Jagdperiode 1984 bis 1992 und sein Ausschluß aus dieser Gesellschaft unwirksam sei. Der Achtbeklagte, ein Bruder des Klägers, erstattete keine Klagebeantwortung. Der Kläger erklärte daraufhin im vorbereitenden Schriftsatz ON 4, daß er im Verfahren gegen den Achtbeklagten Ruhen eintreten lasse. Das Verfahren wurde daraufhin ohne den Achtbeklagten durchgeführt, es wurden ihm weder Ladungen noch das Urteil des Erstgerichtes, mit dem das Klagebegehren abgewiesen wurde, oder der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, zugestellt.

Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wurde vom Erst- bis Siebent- und Neunt- bis Vierzehntbeklagten bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 ZPO liegt eine einheitliche Streitpartei u.a. dann vor, wenn die Wirkung des zu fällenden Urteiles sich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. Eine einheitliche Streitpartei ist daher gegeben, wenn es sich um ein den Streitgenossen gemeinschaftliches Rechtsverhältnis handelt, das nur für oder gegen alle einheitlich festgestellt oder gestaltet werden kann (SZ 53/9; EvBl. 1976/67; 1 Ob 626/84; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 374; derselbe Kommentar II 194). Sind einzelne Streitgenossen einer einheitlichen Streitpartei säumig, so erstreckt sich die Wirkung der Prozeßhandlungen der tätigen Streitgenossen auch auf die untätig gebliebenen (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 380). Ruhen des Verfahrens tritt bei einheitlicher Streitpartei daher nur dann ein, wenn die Vereinbarung von allen Streitgenossen mit dem Gegner getroffen wird oder wenn alle Streitgenossen und der Gegner säumig sind (Fasching, aaO Rz 601).

Bei Streitigkeiten zwischen Personen, die in einer Rechtsgemeinschaft stehen, wird im Regelfall eine einheitliche Streitpartei angenommen. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, sind Jagdgesellschaften gemäß § 27 NÖ. Jagdgesetz Gesellschaften bürgerlichen Rechts (JBl. 1959, 495; Klang 2 II 247; Kastner, Grundriß des Österr. Gesellschaftsrechts 4 48; Gürtler-Döltl, Das NÖ. Jagdrecht 4 69). Der Streit betrifft das Innenverhältnis dieser Gesellschaft. Geht es aber um das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, müssen alle Gesellschafter entweder als Kläger oder als Beklagten auftreten. Mehrere von ihnen auf einer Seite bilden eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO (GesRZ 1985, 32; SZ 53/9; 6 Ob 643/80; vgl. GesRZ 1975, 131). Liegt aber auf Seiten der Beklagten eine einheitliche Streitpartei vor, handelten die tätigen Beklagten auch für den Achtbeklagten. Ruhen des Verfahrens konnte daher gegen ihn nicht eintreten.

Das hat zur Folge, daß dem bisher im Verfahren nicht vertretenen Achtbeklagten der Beschluß des Berufungsgerichtes zuzustellen sein wird.

Anmerkung

E07453

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00727.85.0219.000

Dokumentnummer

JJT_19860219_OGH0002_0010OB00727_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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