TE OGH 1986/2/20 6Ob527/86

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Veröffentlicht am 20.02.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Christoph S***, geboren am 8. Mai 1970, und Michael S***, geboren am 12. Mai 1972, beide im Haushalt ihrer Mutter Rosa S***, Stubenfrau, Wien 12., Breitenfurterstraße 91/2/18, in der Verfolgung der Unterhaltsansprüche vertreten durch das Bezirksjugendamt für den

12. Bezirk, Wien 12., Hufelandgasse 2, wegen Unterhaltsleistung, infolge Revisionsrekurses des Vaters Raimund S***, Filialarbeiter, Wien 6., Schmalzhofstraße 21/12, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 10. Oktober 1985, GZ. 47 R 398/85-29, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 10. Juli 1985, GZ. 1 P 230/82-22, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Pflegschaftsgericht hat die vordem beschlußmäßig mit 1.300 S bestimmte monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber dem am 8. Mai 1970 geborenen Sohn Christoph für die Zeit ab 12. Juni 1985 um 400 S auf 1.700 S erhöht.

In seinem gegen diesen Unterhaltserhöhungsbeschluß zu Protokoll erklärten Rekurs machte der Vater unter Hinweis auf seine mit 2.500 S bezifferten Haushaltsauslagen und seine weiteren Unterhaltspflichten für den jüngeren ehelichen Sohn Michael und den unehelichen Sohn Wolfgang geltend, daß die erhöhte Unterhaltsverpflichtung seine Leistungsfähigkeit übersteige. Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Unterhaltserhöhungsbeschluß. Es befand, daß das unterhaltsberechtigte Kind mit dem erhöhten monatlichen Unterhaltsbetrag angemessen an den durch das Einkommen seines Vaters bestimmten elterlichen Lebensverhältnissen teilhabe. Eine Ausfertigung dieser bestätigenden Rekursentscheidung wurde dem Vater am 6. November 1985 (die Datierung des Rückscheines mit 6. Juli 1985 erfolgte nach dem Orts-Tagesstempel der Post vom 5. und 6. November 1985 offensichtlich irrig) zugestellt.

Der Vater brachte Anfang Dezember 1985 mit einer unmittelbar an das Rekursgericht adressierten Postsendung einen mit 3. Dezember 1985 datierten Schriftsatz zur Postaufgabe, mit dem er gegen die nur mit dem pflegschaftsgerichtlichen Aktenzeichen bezeichnete Rekursentscheidung Rekurs zu erheben erklärte und der Sache nach eine Abänderung im Sinne der Abweisung des Unterhaltserhöhungsbegehrens beantragte. Zur Begründung führte der Rechtsmittelwerber vor allem aus, sein tatsächliches Nettoeinkommen wäre niedriger, als dies vom Erstgericht angenommen worden sei. Nachdem der Rechtsmittelwerber auf Aufforderung des Rekursgerichtes die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung durch Anführung der Ordnungsnummer des erstinstanzlichen Aktes und Anführung des Aktenzeichens der Rechtsmittelakten ergänzt hatte, langte der Rechtsmittelschriftsatz am 22. Januar 1986 beim Gericht erster Instanz ein.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ist ein weiterer Rekurs gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gehört nach der Rechtsprechung im Sinne des Jud. 60 neu (=SZ 27/177) zur Bemessung im Sinne der genannten Gesetzesstelle. Die angefochtene Rekursentscheidung ging über solche Bemessungsfragen nicht hinaus und auch im Revisionsrekurs werden keine anderen Fragen ausgeführt. Der Rekurs ist also unzulässig. Es ist daher ohne Belang, daß bereits vor der Rechtsmittelerhebung die 14-tägige Rechtsmittelfrist abgelaufen war und eine ausnahmsweise Bedachtnahme auf einen verspäteten Rekurs nach § 11 Abs. 2 AußStrG ausgeschlossen gewesen wäre, weil das unterhaltsberechtigte Kind aus der Rekursentscheidung Rechte erworben hatte.

Dem unterhaltspflichtigen Vater steht es frei, bei einer nicht bloß vorübergehenden Änderung des der angefochtenen Unterhaltsbemessung zugrundegelegten Einkommens beim Erstgericht einen entsprechenden Herabsetzungsantrag zu stellen. Sein Revisionsrekurs war aber zurückzuweisen.

Anmerkung

E07795

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00527.86.0220.000

Dokumentnummer

JJT_19860220_OGH0002_0060OB00527_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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