TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/30 2005/16/0140

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GEG §6 Abs1;
GEG §9 Abs1;
GEG §9 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  5. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  9. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  5. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
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  9. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. Jänner 2005, Zl. Jv 4374-33/04, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Am 6. Mai 2003 brachte der Beschwerdeführer beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Protokollarklage ein, in der er Ansprüche wegen ungerechtfertigter Entlassung in der Höhe von EUR 8.633,10 geltend machte. Die Verfahrenshilfe wurde ihm hinsichtlich dieses Verfahrens nicht bewilligt.

Mit Zahlungsauftrag vom 24. November 2004 wurde dem Beschwerdeführer für die Klage eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 551,-- samt Einhebungsgebühr von EUR 7,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem gegen den Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag keine Folge gegeben und in der Begründung unter anderem ausgeführt, dass ein gleichzeitig gestelltes Stundungs- und Ratenansuchen an den dafür zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien weitergeleitet worden ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei der Beschwerdeführer die geltend gemachten Beschwerdepunkte wie folgt formuliert:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten

auf Unterlassung eines gesetzwidrigen Eingriffs, konkret auf Unterlassung der gesetzwidrigen Vorschreibung der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG sowie der Einhebung dieses gesetzwidrig festgestellten Betrages gemäß § 6 Abs. 1 GEG; auf Unterlassung eines gesetzwidrigen Eingriffs, konkret auf Unterlassung der gesetzwidrigen Vorschreibung der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG sowie der Einhebung dieses gesetzwidrig festgestellten Betrages gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG;

auf Stundung des vorgeschriebenen Gebühren Betrages in Höhe von EUR 558,-- gemäß § 9 Abs. 1 GEG sowie auf Nachlass gemäß § 9 Abs. 2 GEG; auf Stundung des vorgeschriebenen Gebühren Betrages in Höhe von EUR 558,-- gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG sowie auf Nachlass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG;

auf Erlassung einer gesetzmäßigen Entscheidung iSd § 64 Abs 1 Z 1a ZPO auf Erlassung einer gesetzmäßigen Entscheidung iSd Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins a, ZPO

auf Anleitungs- und Belehrungspflicht gemäß § 435 ZPO sowie auf Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des auf Anleitungs- und Belehrungspflicht gemäß Paragraph 435, ZPO sowie auf Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des

rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere auf Parteiengehör gemäß § 7 GEGrechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere auf Parteiengehör gemäß Paragraph 7, GEG

verletzt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger hg. Judikatur ist die von § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG geforderte bestimmte Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. dazu Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 und die dort - insbesondere auch in FN 20 - angeführte hg. Judikatur). Nach ständiger hg. Judikatur ist die von Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderte bestimmte Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche , dazu Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 und die dort - insbesondere auch in FN 20 - angeführte hg. Judikatur).

Jede außerhalb des Beschwerdepunktes gelegene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen (Steiner a.a.0. mwN in FN 23).

Ein bloßes Gesetzeszitat allein genügt zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht (Steiner a.a.0. 70 mwN in FN 69).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist der Beschwerde nur ein bestimmt bezeichneter, von dem Beschwerdeführer als verletzt erachtetes Recht zu entnehmen, und zwar das Recht auf Stundung bzw. Nachlass der Gerichtsgebühren.

In diesem Recht wurde der Beschwerdeführer aber durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt, weil die belangte Behörde nicht darüber, sondern nur über die Frage der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Pauschalgebühr, abgesprochen hat.

Die übrigen Beschwerdepunkte sind allgemein umschrieben und können demnach kein subjektives Recht des Beschwerdeführers, in dem er verletzt sein könnte, mit der erforderlichen Bestimmtheit bezeichnen.

Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 30. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160140.X00

Im RIS seit

22.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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