TE OGH 1986/2/27 8Ob86/85

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Veröffentlicht am 27.02.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerlinde G***, Landwirtin, 8041 Kalsdorf, Dorfstraße 54, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei DER ANKER, Allgemeine Versicherungs-AG, Landesdirektion Steiermark, Joanneumring 16, 8010 Graz, vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 1,325.902,- s.A. infolge Revision der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 1. Oktober 1985, GZ 6 R 115/85-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5. April 1985, GZ 17 Cg 301/83-39, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben. Der Revision der Klägerin wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es unter Einbeziehung des unbekämpften und des bestätigten Teiles lautet:

"Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen S 799.590,76 samt 4 % Zinsen aus S 150.000 vom 10.9.1983 bis 3.11.1983, aus S 500.255,-- ab 10.1.1984, aus S 33.190,55 ab 7.7.1984 und aus S 266.217,26 ab 19.2.1985 bei Exekution zu bezahlen und ihr an Verfahrenskosten erster Instanz S 89.163,61 (darin an Barauslagen S 21.414,87, an Umsatzsteuer S 6.158,41) binnen der gleichen Frist zu ersetzen. Das Mehrbegehren von S 525.311,24 s.A. wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die Klägerin ist schuldig, der Beklagten an Kosten des Revisionsverfahrens S 3.809,04 (darin an Barauslagen S 831,48, an Umsatzsteuer S 501,54) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 17.12.1936 geborene Klägerin war am 4.11.1982 in dem von ihrem Schwager gelenkten, bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW als Insassin mitgefahren. Bei dem vom Fahrzeuglenker verursachten Verkehrsunfall erlitt die Klägerin einen Verrenkungsbruch des 5. auf den 6. Halswirbel mit Teillähmung, bei dem der betroffene Wirbelkörper um seine volle Breite nach hinten verschoben und die Dornfortsätze der Wirbel 5 und 6 abgebrochen wurden.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten (außer der bereits erledigten Feststellung der Haftung für künftige Schäden) S 698.000,-- s.A. an restlichem Schmerzengeld (nach Abzug der Teilzahlung von S 252.000,- insgesamt also S 950.000,--), S 20.000,-- Verunstaltungsschaden, S 303.750,-- Kosten für eine Haushaltshilfe bis einschließlich Februar 1985, S 270.000,-- Verdienstentgang für diesen Zeitraum, S 14.152,-- an Heilungskosten und S 20.000,-- Baukosten, zusammen S 1,325.902,--. Die Beklagte bestritt einen ihre Zahlung übersteigenden Schaden, anerkannte das Feststellungsbegehren und beantragte im übrigen die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von S 878.587,-- s.A. (S 448.000,-- restliches Schmerzengeld, S 181.300,-- Haushaltshilfe, S 215.135,-- Verdienstentgang, S 14.152,-- Heilungskosten und S 20.000,-- Baukosten) und wies das Mehrbegehren von S 447.315,-- s.A. (S 250.000,-- Schmerzengeld, S 20.000,-- Verunstaltungsschaden, S 122.450,-- Haushaltshilfe und S 54.865,-- Verdienstentgang) ab. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus: Nach der Einlieferung der Klägerin in das Unfallkrankenhaus Kalwang wurde in Narkose die Reposition des Verrenkungsbruches durchgeführt, eine sogenannte Crutschfield-Zange mit 3 kg Extensionsbelastung angelegt und letztlich eine normale Stellung der betroffenen Halswirbel sowie Dornfortsätze erreicht. Am 10.11.1982 war bei der Klägerin eine deutliche Berührungsempfindung an den Beinen im Wadenbereich feststellbar und die Beugung des rechten Ellbogengelenkes aktiv durchführbar. Am 17.11.1982 konnte sie rechts die Zehen sowie das obere Sprunggelenk bewegen, links waren die Zehen nur minimal beweglich; beweglich war jedoch die Hüftmuskulatur, wobei jeweils das ganze Bein nach zentral gezogen werden konnte. An beiden Händen konnte der Daumen, der 5. und 2. Finger, sowie der Handrücken von der Klägerin lokalisiert und der Bizeps beiderseits gut angespannt werden. Die Röntgenaufnahme vom 29.11.1982 ergab die Halswirbelsäule in Extension, die Wirbelkörper in einer Reihe; es war ein angedeuteter Knick zwischen C 5 und 6 sichtbar. Am 10.1.1983 wurde die Klägerin in das Rehabilitationszentrum Tobelbad verlegt (mit seit 4.1.1983 angelegtem Gips, abgenommen am 26.1.1983). Das Röntgenbild vom 10.2.1983 zeigte eine knöcherne Ausheilung und eine beginnende knöcherne Abstützung des Wirbelkörpers 5 auf 6; das Bild vom 10.3.1983 ließ eine Zunahme dieser knöchernen Abstützung erkennen. Am 28.6.1983 wurde die Klägerin entlassen. Der psychologische Behandlungsverlauf entsprach der Situation; am 10.3.1983 waren die anfänglichen ängstlichen Reaktionen angepaßt. Die Klägerin war im Rahmen der Rehabilitation unauffällig. Der urologische Befund hatte am 9.2.1983 eine Blasenentleerungsstörung (Reflexblase) mit Harnwegsinfekt ergeben. Die Klägerin befand sich vom 11.1.1983 bis 7.2.1984 in Bad Gleichenberg auf Kur. Bei der Untersuchung im Zuge des Verfahrens konnte sich die Klägerin mit Hilfe beider Hände stehend selbst aus- und anziehen, war der Barfußgang (in dieser Weise kurzfristig möglich) auf ebenem Boden mit beiden Beinen etwas unsicher, die Schrittlänge seitengleich, wurden die Füße gut abgerollt, waren der Zehenballen- und der Fersengang beiderseits etwas erschwert, der Einbeinstand beiderseits ohne Wanken durchführbar, gelang die tiefe Kniebeuge unter Hochziehen der Fersen bis zu einem Winkel von ungefähr 90 o in den Kniegelenken; das Erheben aus dieser hockenden Stellung war ohne fremde Hilfe sowie ohne Abstützung mit den Händen an den Oberschenkeln möglich.

Im übrigen ergab die Untersuchung bei der Klägerin unter anderem oberhalb der Ohrmuschel beiderseits eine ca. 1,5 cm lange Narbe, stammend vom Anlegen der Crutschfieldklammer, reizlos, im übrigen Hautniveau horizontal und gegen die Unterlage gut verschiebbar; das Hautgefühl war rechts zwischen Scheitelhöhe, Hinterhaupt sowie Ohrläppchen herabgesetzt; ansonsten bestanden keinerlei Unfallsfolgen im Bereiche des Schädels. Die Halswirbelsäule zeigte aus der Vordersicht einen geraden Verlauf, aus der Seitenansicht bestand nur bis zum 4. Wirbel normale Haltung. Der Kopf ist zwischen den Bereichen 3 bis 15 cm Abstand des Kinnes vom Schlüsselbein beweglich und nach beiden Seiten bis je ungefähr 15 o , das Kopfdrehen ist nach beiden Seiten bis ca. 20 o durchführbar. Das Vorheben des Armes gelang beidseits aktiv und passiv, rechts bis 120 o , links 160 o , das Seitwärtsheben bis rechts 100 o , links 150 o . Der Nackengriff war beiderseits enggradig behindert, der Kreuzgriff rechts ca. ein Drittel behindert, links enggradig eingeschränkt; die Beweglichkeit des Ellbogengelenkes betrug rechts 180/50 o , ebenso links; es bestand beidseits, rechts mehr, eine verminderte kraftmäßige Innervation. Eine Atrophie der Handmuskel rechts war stärker als links vorhanden; im rechten Daumengrundgelenk war die Streckung aufgehoben, das Endgelenk diesbezüglich nicht beeinträchtigt. Die Opposition des Daumens gelang bis zu leichter Berührung des 4. Fingergrundgelenkes; der linke Daumen war frei beweglich. Der Faustschluß der dreigliedrigen Finger zwei bis vier erfolgte bis zum körperfernen Anteil der Hohlhand, wobei es deutliche Beugebeeinträchtigungen der Fingergrundgelenke gab. Hiebei war die Kraftleistung des Faustschlusses rechts deutlich behindert, links bestand diesbezüglich eine mittelgradige Beeinträchtigung, wobei der 5. Finger in Abduktionsstellung verblieb. Beidseits bestand eine geringfügige Streckbehinderung der Mittelgelenke der dreigliedrigen Finger; rechts standen sie in Krallenstellung. Hinsichtlich der unteren Extremitäten waren beide Hüftgelenke aktiv und passiv frei beweglich, die Kniegelenke gleichfalls aktiv und passiv zu 180/60 o , aktiv und passiv waren auch die Sprunggelenke beweglich; die Beweglichkeit der Zehen war geringgradig behindert. Im Bereiche der oberen und unteren Extremitäten bestanden keine Sensibilitätsstörungen, auch keine Störungen der Reflexe. Psychisch war die Klägerin orientiert, es bestanden keine intellektuellen Abbauerscheinungen, jedoch unfallsbedingt reaktiv depressive Züge. Die unfallsbedingten Verletzungen hinterließen folgende Dauerfolgen:

Teillähmung ab dem Halswirbelkörper 5 abwärts mit den beschriebenen Ausfällen an Armen und Beinen, Schwächung der für die Atmung maßgeblichen Brustkorb- bzw. Bauchmuskulatur, Harn- und Stuhlentleerungsstörungen samt Gefährdung aus der Sicht von Harnwegsinfektionen; Teillähmung im Bereiche der Blase sowie des Mastdarmes, sodaß die Klägerin Harn- und Stuhldrang zwar verspürt, ihn jedoch nicht willkürlich regulieren kann.

Die Klägerin hatte komprimiert 40 Tage starke, 138 mittelstarke und 240 Tage leichte Schmerzen zu erdulden, worin die zu erwartenden Harnwegsinfektionen rezidivierender Art enthalten sind; als seelische Komponente wurde ärztlicherseits das volle Ausmaß der angeführten Schmerzzustände zur Berücksichtigung empfohlen. In diesem Schmerzenausmaß sind nicht enthalten die nicht vorhersehbaren Veränderungen wie Vereiterungen, Steinbildungen im Bereiche der Blase und des Nierenbeckens, nicht beurteilbare eventuelle schmerzhafte Sensationen aus neurologischer Sicht nach dem 30.6.1988.

Durch die festgestellten Unfallsfolgen ist die Klägerin in ihrer Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigt. Die Ungeschicklichkeit und erhebliche motorische Schwächung ihrer oberen Extremitäten, vor allem des rechten Armes, stellen eine Beeinträchtigung bei der Nahrungsaufnahme, der Zubereitung von Mahlzeiten, beim Gebrauch von Messer, Gabel und Löffel, beim An- und Ausziehen, insbesondere beim Hantieren mit Knöpfen dar. In allen Fällen ist mit einer deutlichen Verlangsamung zu rechnen. Es kommen für die Klägerin auch keine Tätigkeiten in Betracht, die schwere oder mittelschwere körperliche Belastungen mit sich bringen, an exponierten Stellen, z.B. auf Leitern, zu verrichten sind oder eine besondere Geschicklichkeit der Finger erfordern. Mit einer gewissen Erschwerung ist die Benützung eines Staubsaugers sowie anderer Haushaltsgeräte zumutbar, nicht jedoch eine ordnungsgemäße Reinigung einer Wohnung, nicht die Pflege eines Fußbodens. Leichte Arbeiten sind der Klägerin mit Unterbrechungen bis zu 5 Stunden eines Tages zumutbar, dies annähernd gleichmäßig über einen Arbeitstag verteilt. Hiebei kann die rechte Hand von der Klägerin im wesentlichen nur als Beihand eingesetzt werden. Es muß der Klägerin überdies möglich sein, bei sitzender Haltung nach ungefähr 1,5 Stunden durch eine Viertel- oder halbe Stunde zu gehen oder zu stehen. Arbeiten in gebückter Haltung oder im Hocken scheiden aus; kurzfristig knieende Haltung ist möglich. Zumutbar ist der Klägerin die Betreuung eines Ofens bei vorhandenem Brennmaterial, die Bedienung einer Waschmaschine, ohne eine solche nur das Waschen kleinerer Wäschestücke. Im Haushalt der Klägerin befinden sich außer ihrem Ehegatten die 75-jährige Schwiegermutter, der 22-jährige Sohn, von Beruf Gendarm, und die 15-jährige Tochter, die die Handelsschule besucht. Das von diesen Personen bewohnte Haus ist unterkellert, weist ein Erdgeschoß und eine ausgebaute Mansarde auf, Waschküche, Vorrats- und Lagerräume befinden sich in einem Nebengebäude. Im Erdgeschoß ist eine Wohnküche mit einer Bodenfläche von 20 m 2 eine Speisekammer sowie ein Heizraum, in dem auch eine Waschgelegenheit angebracht ist, angeordnet. Diese Räume sind mit Kunststoffbodenbelägen versehen. Im Erdgeschoß sind außerdem das Zimmer der Schwiegermutter (Ausmaß etwa 20 m 2 ) ein Büro und Arbeitsraum für den Gatten der Klägerin (Ausmaß etwa 15 m 2 ), ein Wohnzimmer (Ausmaß etwa 25 m 2 ), das Vorhaus (etwa 20 m 2 ), ferner ein Badezimmer und zwei WCs vorhanden. Das Zimmer der Schwiegermutter der Klägerin, das Wohnzimmer und der Büroraum sind mit Bodenbelägen aus Spannteppich versehen, das Vorhaus mit einem Kunststoffbodenbelag ausgestattet, Badezimmer und WCs sind verfliest. Die Mansarde weist gleichfalls einen Vorraum von etwa 20 m 2 (Kunststoffbodenbelag), zwei Schlafzimmer mit je 20 m 2 und ein kleines Schlafzimmer mit etwa 15 m 2 Bodenfläche auf. Eines der größeren Schlafzimmer sowie das kleine Schlafzimmer sind mit Spannteppichen ausgestattet, das zweite größere Schlafzimmer weist einen versiegelten Parkettboden auf. Anschließend an das Grundstück, auf dem das Wohnhaus der Klägerin und ihres Gatten steht, befindet sich ein Garten (Ausmaß 5 x 20 m) in dem Salat, Paprika, Tomaten, Zwiebel, Knoblauch, Küchenkräuter und dergl. gezogen werden. Außerdem wird noch ein Streifen Boden für Beeren, Obst wie Ribisel, Stachel- und Johannisbeeren verwendet. In der Küche stehen ein Elektroherd, ein Kühlschrank und eine Tiefkühltruhe. Für die Reinigung der Räume des Hauses wird ein Bodenstaubsauger verwendet. Die Beheizung des Wohnhauses erfolgt durch eine Zentralheizung, deren Ofen mit festen Brennstoffen (Holz aus eigenem Waldbesitz) beschickt wird, wobei etwa alle drei Stunden nachgeheizt werden muß. Zur Reinigung der Wäsche ist in dem Nebengebäude eine vollautomatische Waschmaschine untergebracht. Die zu reinigende Trockenwäsche muß vom Hauptgebäude zum Nebengebäude getragen und dann die Naßwäsche nach dem Schleudern während der warmen Jahreszeit im Freien auf Wäscheleinen aufgehängt werden. Während der kalten Jahreszeit muß die Wäsche im Nebengebäude auf Leinen aufgehängt und getrocknet werden. Die getrocknete Wäsche wird dann im Hauptgebäude mittels eines Handbügeleisens geglättet und sodann zusammengelegt. Geschirrspülmaschine, Wäschetrockenmaschine oder eine Bügelmaschine sind im Haushalte der Klägerin nicht vorhanden.

Die im Haushalte der Klägerin anfallenden Arbeiten gliedern sich in Kochen der Mahlzeiten, Reinigung des Geschirres, Reinigung und Pflege der Wohnung, Fensterputzen usw., Reinigung und Pflege der Leib-, Tisch- und Bettwäsche, Gartenarbeiten, Einkäufe, Besorgung von Lebensmitteln aller Art. Die Landwirtschaft der Klägerin und ihres Gatten besitzt keinen Viehbestand außer einigen Hühnern für den eigenen Bedarf, sodaß alle für den Haushalt erforderlichen Lebensmittel wie Fleisch, Mehl, Fettstoffe, ausgenommen Kürbiskernöl, eingekauft werden müssen. Lediglich Weißbrot wird im Backrohr des Küchenherdes gebacken. Seit dem Verkehrsunfall vom 4.11.1982 wurde bisher keine Haushaltshilfe eingestellt; durch eine gewisse Umstellung der Haushaltsführung und Verteilung der Arbeiten auf andere Familienmitglieder wurde der eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der Klägerin Rechnung getragen. Jedes Familienmitglied bereitet sich nunmehr das Frühstück selbst. Die Gattin des ersten Sohnes der Klägerin, die ein 2-jähriges Kind hat, kommt täglich um etwa

8.20 Uhr zur Klägerin und hilft ihr bei den Hausarbeiten. Sie oder auch die im Hause noch wohnende Schwiegermutter wäscht das Geschirr ab und trocknet es. Das Fensterputzen wird zumeist an Samstagen besorgt; die Schwiegermutter backt nunmehr das Brot, Lebensmittel werden durch einen Pensionisten eingekauft, der täglich vorbeikommt, um sich nach den Wünschen und nach dem Bedarf der Familie zu erkundigen. Die Wäsche wird hauptsächlich von der Schwiegertochter der Klägerin besorgt. Das Brennholz für den Zentralheizungsofen wird durch den Ehegatten der Klägerin und auch den noch im Hause wohnenden Sohn hergerichtet und ins Haus gebracht. Die Beheizung des Ofens erfolgt durch die jeweils im Hause anwesenden Familienmitglieder.

Einer Hausfrau obliegen im allgemeinen leichte und mittelschwere Arbeiten, bei ungünstigst gelagerten Fällen fallweise auch schwere Arbeiten. Die Klägerin ist auf Grund der Folgen des Unfalles und den daraus resultierenden erheblichen Einschränkungen ihres Leistungsvermögens nur in einem geringen Ausmaße in der Lage, ihren Obliegenheiten als Hausfrau nachzukommen. Als erschwerend wirkt sich die verhältnismäßig große Anzahl von Räumen des Hauses aus, die in sauberem Zustand gehalten werden müssen, ferner die Tatsache, daß die Wäsche, wenn auch mittels einer vollautomatischen Waschmaschine, praktisch außer Haus gereinigt und zum Trocknen aufgehängt werden muß. Dazu kommt noch, daß im Haushalt der Klägerin nur wenige arbeitssparende Geräte und Einrichtungen (z.B. Bügelmaschine, Trockenmaschine zum Trocknen der Wäsche in der kalten Jahreszeit, Mikrowellenherd) vorhanden sind. Die Verwendung einer Geschirrspülmaschine wäre bei einem Haushalt wie dem der Klägerin durchaus zweckmäßig. Die Klägerin ist nicht mehr in der Lage, nennenswerte Arbeiten im Garten zu verrichten.

Der Klägerin sind geregelte Arbeiten in der Landwirtschaft über einen ganzen Tag nicht mehr zumutbar.

Die im Hälfteeigentum der Klägerin und ihres Gatten (Johann G***) stehende, in Kalsdorf gelegene Landwirtschaft umfaßt 19,36 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 7,37 ha Forstfläche. Die Besitzungen in Eberau bei Güssing umfassen eine 1,03 ha große landwirtschaftliche Fläche, wovon 0,21 ha als Weingarten vom Ehepaar G*** selbst bewirtschaftet werden; die restlichen 0,82 ha sind verpachtet. Der steuerliche Hektarsatz für die landwirtschaftlichen Flächen beträgt S 9.958,-- der forstliche Hektarsatz S 1.661,--. Die landwirtschaftlichen Grundstücke sind demnach in ihrer Bodenbonität als gut einzustufen, die forstlichen Flächen als unterdurchschnittlich. Die landwirtschaftlichen Grundstücke verteilen sich auf 22 Teilstücke, die forstwirtschaftlichen auf sechs. Sämtliche landwirtschaftliche Flächen sind eben und mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sehr gut zu bearbeiten. Die Forstflächen verteilen sich auf zwei verschiedene Nutzungsrichtungen. Rund 3 ha sind Föhrenwaldungen mit unterdurchschnittlich guten Zuwachsbedingungen, 4,37 ha entfallen auf Auwaldungen mit Eichen, Eschen und Pappeln (ein Flächenstück von rund 1 ha wurde mit Walnußbäumen bepflanzt). Die Waldflächen können zum laufenden Einkommen der Familie der Klägerin auf Grund des geringen Gesamtausmaßes nicht beitragen, liefern jedoch das gesamte Brennholz für die Beheizung des Wohnhauses in Kalsdorf. In diesem landwirtschaftlichen Betrieb waren bzw. sind die Klägerin, ihr Gatte Josef, geb. 1934, der Sohn Josef, von Beruf Gärtnermeister und in der Gärtnerei der Schwiegereltern in Pirka beschäftigt, der Sohn Walter, der insbesondere bei dringenden Arbeiten mithilft, die Tochter Gerlinde und die Schwiegermutter der Klägerin tätig. Außer diesen Personen waren vor dem Unfall Taglöhner zum Kürbisvereinzeln und zur Unkrautbekämpfung in der Kürbiskultur im Ausmaß von 250 Arbeitsstunden pro Jahr beschäftigt. Die Mechanisierung des Betriebes besteht seit 1981 in folgendem Umfange:

Ein Traktor 40 PS, zwei Gemeinschaftsmähdrescher, gemeinschaftliche Maistrocknungsanlage, gemeinschaftliche Getreidesämaschine, Körnermaissämaschine, Küribserntemaschine mit Wascheinrichtung und Verleseband, Schlegelhexler, verschiedene Ackergeräte einschließlich mechanischem Hackgerät. Einachs- und Zweiachskipper, Feldspritze mit Bandspritzeinrichtung, Motorsäge, verschiedene Kleingeräte. Im Jahre 1984 waren die landwirtschaftlichen Flächen zu 3,5 ha mit Wintergerstensaatgut bewirtschaftet, mit 4,50 ha Körnermais, 10,5 ha Ölkürbis, 0,25 ha Spargel, 0,10 ha gärtnerische Fläche (verpachtet an den Sohn), 0,51 ha Wege, Feldraine und ähnliches. Bewirtschaftet werden außerdem die schon angeführten 0,21 ha Weingarten in Eberau bei Güssing. Nach der Sommergerste wird als Zweitfrucht Buchweizen angebaut. Im Jahre 1983 wurde die Kürbisanbaufläche auf 7 ha reduziert, was einen Ertragsausfall von durchschnittlich 700 kg Ölkürbiskernen ergab und einen Bruttoverdienstentgang von 98.000,--S, was einen Nettoverdienstentgang von S 58.500,-- bedeutete.

Vor dem Unfall half die Klägerin bei der Saat der Wintergerste in Form der Mitfahrt und Kontrolle jährlich rund 10 Arbeitsstunden mit, bei der zweiten Kopfdüngung (Zutragen mit Eimer), jährlich rund 6 Stunden, im gleichen Ausmaß bei der dritten Kopfdüngung, bei der Bereinigung 10 Stunden, beim Mähdrusch (Abfuhr vom Feld) 8 Stunden; hinsichtlich des Buchweizens half sie bei der Mitfahrt und Kontrolle im Zusammenhang mit der Saat mit, jährlich rund 7 Arbeitsstunden, beim Mähdrusch, nämlich der Abfuhr vom Feld 4 Stunden pro Jahr. Hinsichtlich der Körnermaisbewirtschaftung war die Klägerin bei der Mitfahrt und Kontrolle hinsichtlich der Einzelkornsaat beteiligt mit etwa 18 Stunden pro Jahr, bei der Hackel und Düngung (Steuerung der Hacke) zu 7 Stunden, beim Mähdrusch (Abfuhr vom Feld) mit 9 Stunden. Bezüglich der Olkürbiskultur hatte sie bei Saat und Reihendüngung durch Mitfahrt und Kontrolle über 21 Arbeitsstunden pro Jahr geleistet. Bei der dreimaligen mechanischen Hacke durch Steuerung der Hacke 63 Stunden, beim Vereinzeln und bei der Unkrautbekämpfung als Vorarbeiterin mit Taglöhnern etwa 50 Stunden pro Jahr und weitere 50 Stunden durch zusätzliche händische Arbeit an den Randstücken; beim Einwerfen in Erntemaschinen durch Steuerung des Traktors im Umfang von etwa 260 Stunden pro Jahr, bei der diesbezüglichen Waschmaschine (Mithilfe bei der Bedienung) durch 60 Arbeitsstunden beim Reinigen der Kerne (Einbringen in die Maschine) im Umfange von 80 Arbeitsstunden pro Jahr. Bei der Ölkürbissaatgutgewinnung wirkte sie durch händische Auslese aus dem Schwad mit Gabel und Aufladen zu 15 Stunden mit, beim Abladen, Ausputzen, Auswaschen, Fertigtrocknen am Dachboden zu 200 Stunden. Im Rahmen der Spargelbewirtschaftung betrug ihre Mitarbeit während der Ernte im Zusammenhang mit Waschen, Schneiden, Einpacken rund 360 Stunden im Jahr, bei der Unkrautbekämpfung mit Handhacke 24 Stunden. Hinsichtlich der Weinkultur war sie beim Binden mit durchschnittlich 10 Stunden, beim Ausgeizen mit etwa 20 Stunden, beim Spritzen mit etwa 15 Stunden, bei der Lese mit 20, beim Keltern mit 16 und beim Rebenaustragen mit 10 Stunden pro Jahr beteiligt. Hiezu kamen noch rund 80 Arbeitsstunden während der Wintermonate für die Mithilfe bei der jährlichen Brennholzgewinnung aus dem eigenen Wald sowie ebenfalls während des Winters rund 200 Arbeitsstunden am Verleseband einschließlich Abpackung zur Erzeugung von Biodiätware, wobei es diesbezüglich verschiedene Verträge mit Reformhäusern gibt. Die gesamte Arbeitsleistung der Klägerin betrug vor dem Unfall im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes rund 1600 Stunden pro Jahr, wozu noch Arbeitsleistungen im Rahmen von Hofarbeiten, Maschinenpflege und ähnlichem kamen. Bei diesen von der Klägerin vor dem Unfall verrichteten Arbeiten mußte es ihr möglich sein, längere Strecken zu gehen, beschwerdefrei zu stehen, bei Mitfahrt auf dem Traktor bei der Ausfahrt während des Stehens die Balance zu halten, entsprechende Muskelkraft zum Heben und Tragen aufzubringen, am Verleseband (Kürbissaat) Gefühl und Fingerfertigkeit zu besitzen. In den Jahren 1983 gab es die angeführte Einschränkung bezüglich des Kürbisanbaues, weil der Gatte der Klägerin wegen ihres Unfalles ein zu großes Risiko befürchtete; 1984 wurde der Betrieb in dem Umfange ausgeübt wie vor dem Unfall der Klägerin, wobei insbesondere die eigenen Angehörigen intensiver mitgearbeitet hatten und Nachbarschaftshilfe geleistet wurde.

Laut Kollektivvertrag für Arbeiter in bäuerlichen Betrieben betrug das Mindestentgelt für Arbeitskräfte wie die Klägerin in der Zeit vom 1.6.1982 bis 1.6.1983 S 68,- pro Stunde, vom 1.6.1983 bis 1.6.1984 S 72,-- und ab 1.6.1984 S 75,-- je einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Sozialabgaben des Arbeitgebers in Höhe von 24,1 %.

Von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern erhält die Klägerin auf Grund des Unfalles keine Pensionsleistungen, da nicht sie, sondern nur ihr Gatte Josef G*** der Pflichtversicherung unterlag.

Über Rat ihres behandelnden Arztes ließ sich die Klägerin zweimal in das Thermalbad nach Radkersburg bringen, wodurch ihr zweimal Eintrittsgebühr je S 50,-- (S 100,--) und Fahrtspesen zweimal 100 km x 3 = S 600,-- entstanden. Aus gelegentlichen Besuchen eines Thermalbades ist weder eine Besserung noch ein Heilungserfolg des Leidenszustandes der Klägerin zu erwarten; die beiden Besuche dienten der Abklärung einer Besserungsmöglichkeit. Im Jahre 1983 ließ sich die Klägerin insgesamt ungefähr 30-mal im Rehabilitationszentrum Tobelbad privat massieren, wofür sie jeweils S 100,--, insgesamt S 3.000,-- zu zahlen hatte. Solche Massagebehandlungen sind zweckmäßig. An Fahrtkosten entstanden S 2.340,--. An Heilbehelfen schaffte die Klägerin zweckmäßigerweise einen Hometrainer (Fahrrad) um ca. S 3.000,--, Gummistrümpfe um S 800,-- sowie einen Gesundheitsball um S 300,-- an. Die Krankenkasse leistete nur auf die Gummistrümpfe einen Ersatz in der Höhe von S 520,50. Die diesbezüglichen Kosten betrugen somit rund S 3.600,--; an Krankenhausaufenthaltskosten hatte die Klägerin S 3.500,-- zu bezahlen, die von der Krankenkasse nicht ersetzt wurden.

Die auf Grund der Unfallsfolgen notwendigen baulichen Veränderungen im Hause der Klägerin kosteten S 20.000,--. Rechtlich erachtete das Erstgericht folgende Ansprüche für berechtigt:

a) Heilungskosten                 S  14.152,--

   vermehrte Bedürfnisse          S  20.000,--

b) Schmerzengeld auf der Basis v.

   S 700.000 abzügl. S 252.000,-  S 448.000,--

c) Haushaltshilfe                 S 181.300,--

d) Verdienstentgang               S 215.135,--

zusammen                              S 878.587,-- s.A.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht, hingegen jener der Beklagten teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es der Klägerin nur S 688.584,50 s.A. zusprach und das Mehrbegehren von S 637.317,50 s.A. abwies. Das Gericht zweiter Instanz übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme jener zur benötigten Haushaltshilfe. Hiezu stellte das Berufungsgericht auf Grund Beweiswiederholung fest, daß eine Haushaltshilfe für 1 1/2 Stunden täglich ausreicht, um die Haushaltsführung der Klägerin im bisherigen Umfang zu gewährleisten. Hinzu kommen noch etwa 20 Stunden jährlich für außergewöhnliche Arbeiten wie Putzarbeiten vor Feiertagen usw. Nach dem für den Wohnsitz der Klägerin geltenden Mindestlohntarif hat eine solche Haushaltshilfe, die stundenweise bei einem Arbeitgeber tätig ist und nicht in dessen Hausgemeinschaft aufgenommen wird, im zur Beurteilung stehenden Zeitraum Anspruch auf S 35,-- brutto pro Stunde; seit 1.11.1984 liegt dieser Stundensatz bei S 39,50 brutto. Der tatsächlich übliche Stundenlohn beträgt jedoch S 50,- bis S 60,- am Wohnsitz der Klägerin wegen der geringen Nachfrage sogar S 60,- bis S 80,-. Nach dem Mindestlohntarif gebühren außerdem jeder Haushaltshilfe eine Weihnachtsremuneration in Höhe des letzten Bruttomonatsbezuges, für Leistungen an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 100 %, Urlaubszuschuß zwei Monatsbezüge brutto. Vom Dienstgeber sind außerdem an die Sozialversicherungsträger 19,4 % des Bruttobezuges zu entrichten. Bei monatlichem Entgelt von unter S 2.189,-- sind nur die Beiträge zur Unfallsversicherung zu leisten.

Das Gericht zweiter Instanz gelangte zu folgenden Ergebnissen:

a) Heilungskosten                S   13.119,50

   vermehrte Bedürfnisse         S   20.000,--

b) Schmerzengeld auf Basis von

   S 600.000,--                  S  348.000,--

c) Haushaltshilfe                S   92.330,--

d) Verdienstentgang              S  215.135,--

zusammen daher                       S  688.584,50

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ihr weitere S 516.783,-- zuerkannt werden, sowie die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO mit dem Abänderungsantrag dahin, daß der Klägerin nur S 543.449,50 s.A. zugesprochen werden.

In den Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist teilweise, jene der Beklagten nicht berechtigt.

1.) Zur Revision der Klägerin:

Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO). Zur Rechtsrüge ist im einzelnen wie folgt Stellung zu nehmen:

a) Verdienstentgang:

Richtig ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich der Schaden, den ein selbständig Erwerbstätiger infolge eines Unfalles erleidet, entweder durch die Verringerung seines wirtschaftlichen Ertrages oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken kann (EvBl. 1970/261; vgl. auch 2 Ob 38/84 ua). Im vorliegenden Fall wurde durch Nachbarschaftshilfe und Mehrleistungen von Angehörigen die Verringerung des wirtschaftlichen Ertrages der Landwirtschaft verhindert. Daß diese Personen mit ihren Leistungen den Schädiger entlasten wollten, kann ernstlich nicht behauptet werden. Demnach hat der Schädiger für den gesamten Aufwand aufzukommen, der der Beiziehung von Arbeitskräften zur Hintanhaltung von Nachteilen des Geschädigten entspricht. Dabei handelt es sich zur Gänze um einen Anspruch der geschädigten Klägerin selbst (2 Ob 38/84 ua), weil die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft einen selbständigen Wert darstellt, der bei gänzlicher oder teilweiser Vernichtung vom Schädiger zu ersetzen ist (vgl. SZ 48/119; ZVR 1980/231; 2 Ob 162/82; 2 Ob 38/84 ua). War aber die Klägerin berechtigt, die Verringerung des Ertrages ihrer Landwirtschaft durch die Aufnahme entsprechender Arbeitskräfte hintanzuhalten, muß es ihr auch zugebilligt werden, den Schaden in der Weise zu egalisieren, daß sie die Hilfe der Nachbarn und ihrer Familienmitglieder zu den für die Aufnahme einer entsprechend bezahlten Arbeitskraft erforderlichen Bedingungen in Anspruch nimmt. Für eine solche Hilfskraft kann demnach der sonst übliche Bruttolohn in Rechnung gestellt werden (vgl. 2 Ob 5/76; 8 Ob 41/76; 8 Ob 62/80; 8 Ob 239/82 ua). Es käme einer ungerechtfertigten Begünstigung des Schädigers gleich, wollte man ihm die Tatsache, daß Nachbarn und Angehörige der Geschädigten zur Hand gingen, durch eine Verringerung seiner der Schadensgutmachung dienenden Auslagen gratifizieren. Wären diese Personen der Klägerin nicht beigestanden, hätte der Schädiger alle Auslagen einer entsprechenden Arbeitskraft, darunter auch die Sozialleistungen für diese fraglos erbringen müssen. Bei der fiktiven Berechnung des Umfanges seiner Schadenersatzpflicht kann es demnach nicht anders sein.

Die Revisionswerberin geht ebenso wie die Vorinstanzen von einem Verdienstentgang von insgesamt S 215.135,-- aus. Nach den getroffenen Feststellungen gebühren davon 24,1 % an Sozialabgaben. Dies ergibt einen Betrag von S 51.847,54, der der Klägerin zusätzlich zuzuerkennen ist.

b) Haushaltshilfe:

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ZVR 1979/200; ZVR 1979/226 uva) ist der Anspruch auf Ersatz der Kosten einer durch die Verletzung einer Hausfrau notwendig gewordenen Haushaltshilfe primär als Ersatz für verminderte Erwerbsfähigkeit und erst sekundär als Ersatz für Kosten für den Ausgleich dieser Fähigkeitsminderung anzusehen; ein solcher Anspruch ist auch dann zu bejahen, wenn eine verletzte Hausfrau sich tatsächlich keiner bezahlten Hilfskraft bedient, sondern ihre Behinderung durch einen Mehraufwand von Zeit und Mühe überwindet (8 Ob 179/81 uva). Aber auch in einem solchen Fall ist bei der Berechnung davon auszugehen, welchen Aufwand die Klägerin hätte, wenn sie eine Haushaltshilfe bezahlen müßte (8 Ob 239/82 ua), weshalb Bruttolöhne heranzuziehen sind (2 Ob 5/76 ua). Hier käme es sonst ebenfalls dazu, daß der Schädiger zum Nachteil der durch den vermehrten Arbeitseinsatz sich eine Haushaltshilfe ersparenden Hausfrau eine geringere Leistung zu erbringen brauchte, was nicht Ziel der von der Judikatur einhellig gebilligten Abgeltung eigenen vermehrten Einsatzes der Hausfrau sein kann.

Die Rechtsmittelwerberin rügt demnach zutreffend, daß das

Berufungsgericht die Feststellungen, wonach jeder Haushaltshilfe

auch eine entsprechende Weihnachtsremuneration und ein

Urlaubszuschuß gebührt, Leistungen an Sonn- und Feiertagen mit

Zuschlag honoriert werden, ein Urlaubszuschuß von 2 Monatsbezügen

gebührt und an die Sozialversicherungsträger 19,4 % des

Bruttobezuges zu entrichten sind, nicht in seine Ausmittlung der

Haushaltshilfe einbezog. Nach den insoweit daher durchaus

zutreffenden Ausführungen der Revision gebühren demnach der Klägerin

für den relevanten Zeitraum vom 4.11.1982 bis 28.2.1985 außer dem

vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag

von                              S  92.330,--

(der Revisionswerberin unterlief hier ein Zusammenzählungsfehler

hinsichtlich der in der genannten Zeitspanne auflaufenden Tage)

an in Rechnung zu stellender Weihnachts-

remuneration                            S   9.450,--,

an Urlaubszuschuß (von der Revisions-

werberin nur für 1983 bis 1984 geltend

gemacht),                               S  12.600,--;

dazu kommen der Sonn- und Feiertags-

zuschlag für von der Klägerin nur mit

119 relevanten Tagen begehrten          S  12.495,--

dies ergibt                             S 126.875,--

hinzu kommen noch festgestellte

19,4 % des Dienstgeberanteiles          S  24.613,75

was insgesamt                           S 151.488,75

ausmacht.

Demnach sind der Klägerin unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen um S 59.158,75 mehr an Kosten einer Haushaltshilfe zuzusprechen.

Soweit die Klägerin im Rahmen der Rechtsrüge noch einmal auf ihre Ausführungen in der Verfahrensrüge verweist, wonach von einer Haushaltshilfe von 3 Stunden im Tag auszugehen sei, erweisen sich ihre Ausführungen nicht als stichhältig.

c) Schmerzengeld:

Bei der Bemessung des Schmerzengeldes sind die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art und Dauer der Schmerzen, sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen (ZVR 1985/102 uza). Der Schmerzengeldbetrag ist umso höher zu veranschlagen, je bedeutender die körperliche Verletzung, je länger die Heilung oder Gesundheitsstörung, je intensiver die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen und je empfindlicher die üblen Folgen für das Leben und die Gesundheit des Verletzten sind (ZVR 1962/256; 8 Ob 244, 245/70 ua). Bei der Klägerin steht die auf den Unfall zurückzuführende Teillähmung ihres Körpers im Vordergrund. Es handelt sich hiebei fraglos um eine überaus schwerwiegende Beeinträchtigung des gesamten Lebensgefühls. Es ist aber zu berücksichtigen, daß die Klägerin Kopf und Gliedmaßen durchaus zweckgerecht bewegen kann und leichte Arbeiten im Haushalt zu verrichten vermag. Wenngleich nicht übersehen wird, daß ihre Verletzung und die daraus resultierenden Folgen sehr schwerer Natur sind, trifft die Ausmessung des Schmerzengeldes durch das Berufungsgericht mit S 600.000 unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen zuerkannten Beträge im Ergebnis zu. Die Revision der Klägerin erwies sich daher mit S 111.006,26 als berechtigt, wogegen sie mit S 405.776,74 nicht gerechtfertigt war.

2.) Revision der Beklagten:

Die Beklagte wendet sich lediglich gegen den Zuspruch von Verdienstentgang an die Klägerin auf der Basis aufgenommener Arbeitskräfte zur Verhinderung eines Ertragsausfalles ihrer Landwirtschaft. Dazu wurde bereits zur Revision der Klägerin unter lit. a ausgeführt, daß nach ständiger Judikatur auch diese Variante zur Berechnung des Schadens eines selbständig Erwerbstätigen angewendet wird (vgl. hiezu auch ZVR 1971/228; ZVR 1977/299; ZVR 1983/317 ua). Auch die Lehre hat dies gebilligt (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II,131). Die Revisionswerberin ist daher mit ihren Ausführungen auf die obigen Darlegungen zu verweisen.

Zusammenfassend erwies sich die Revision der Klägerin teilweise, jene der Beklagten als nicht berechtigt, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster, zweiter und dritter Instanz beruht auf §§ 43 Abs. 1, 50 ZPO.

Anmerkung

E07936

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00086.85.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19860227_OGH0002_0080OB00086_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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