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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer sowie die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des JF in G, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Böhler, Rechtsanwalt in 6300 Wörgl, Bahnhofsplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. Juni 2001, Zl. uvs-2001/22/008-1, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines den Kennzeichen nach näher bestimmten Sattelkraftfahrzeuges am 12. Oktober 2000 von Italien kommend eine ökopunktpflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich nach Deutschland durchgeführt und dabei weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt, wie anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete des Landesgendarmeriekommandos für Tirol am 12. Oktober 2000 bei der Hauptmautstelle Schönberg i St. festgestellt worden sei. Durch das elektronische Abbuchungsgerät Ecotag sei keine Abbuchung von Ökopunkten erfolgt, weil der Umweltdatenträger im LKW nicht ordnungsgemäß angebracht und daher nicht funktionsfähig gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und b und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnungen Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 begangen; über ihn wurde gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz unter Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von S 10.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 12 Stunden, verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, Güterbeförderungsgesetz in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins, Litera a und b und Artikel 2, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnungen Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 begangen; über ihn wurde gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz unter Anwendung des Paragraph 20, VStG eine Geldstrafe von S 10.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 12 Stunden, verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe in seiner Berufung eine mündliche Verhandlung beantragt, deren Durchführung die belangte Behörde unterlassen habe.
§ 51e Abs. 1 bis 5 VStG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 lautet (auszugsweise): Paragraph 51 e, Absatz eins bis 5 VStG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, lautet (auszugsweise):
"Öffentliche mündliche Verhandlung (Verhandlung)
§ 51e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 51 e, (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
..."
Nach der Aktenlage liegen die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht vor; insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass mit der Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis auch der Schuldspruch bekämpft wurde und der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Die belangte Behörde war daher im Beschwerdefall - da kein Fall des § 51e Abs. 4 oder 5 VStG vorliegt - verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Aktenlage liegen die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht vor; insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass mit der Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis auch der Schuldspruch bekämpft wurde und der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Die belangte Behörde war daher im Beschwerdefall - da kein Fall des Paragraph 51 e, Absatz 4, oder 5 VStG vorliegt - verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, ohne dass beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben, ohne dass beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.
Wien, am 1. Juli 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030258.X00Im RIS seit
02.08.2005