TE OGH 1986/3/17 1Ob506/86

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.1986
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann sowie Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** R*** St. PÖLTEN NÖ., Sparkasse und Bank, St. Pölten, Domgasse 5, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1.) Ing. Erwin K***, Kaufmann, 2.) Ilse K***, Angestellte, beide Prinzersdorf, Poppendorf 9, beide vertreten durch Dr. Peter Panovsky, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen S 338.033,75 s.A., infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26. September 1985, GZ 15 R 152/85-19, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 1. März 1985, GZ 3 Cg 312/84-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.333,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.133,39 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei gewährte der Fa. Ing. Erwin

K*** Gesellschaft m.b.H. mit Vertrag vom 25. Februar 1981 einen kontokorrentmäßig ausnutzbaren Kredit in der Höhe von S 600.000,-, für den ua auch die Beklagten die Haftung als Bürgen übernommen hatten. Darüber hinaus wurde zur Besicherung dieses Kredites ob der den Beklagten je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft

EZ 83 KG Poppendorf auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 3. März 1981 das Pfandrecht für einen Höchstbetrag von S 390.000,-

einverleibt. Der Kredit hatte eine Laufzeit bis 31. Dezember 1983 der Schlußsaldo betrug S 615.280,-. Über das Vermögen der Firma Ing. Erwin K*** Gesellschaft m.b.H. wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 13. Jänner 1984, 8 S 1/84, der Konkurs eröffnet. Die klagende Partei begehrt auf Grund einer internen Aufteilung des aushaftenden Kreditbetrages auf mehrere Hypothekarschuldner den Zuspruch des Betrages von S 338.033,75 s.A.

Die Beklagten wendeten, soweit es für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, ein, sie hätten die Bürgschaft mit Wirkung 10. Oktober 1983 aufgekündigt, alle Gutbuchungen nach diesem Zeitpunkt seien zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Sie hätten die klagende Partei auf die drohende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft aufmerksam gemacht. Die klagende Partei habe aber Maßnahmen zur Einbringlichmachung ihrer Forderung unterlassen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß die Beklagten die Bürgschaft nicht aufgekündigt hätten; es könne nicht festgestellt werden, daß der Erstbeklagte im Oktober 1983 auf die schlechte finanzielle Lage der Kreditnehmerin oder gar deren drohende Zahlungsunfähigkeit hingewiesen hätte.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Die Rechtsrüge, in der die Beklagten von einer Rechtslage ausgingen, die bestünde, hätten die Beklagten die klagende Partei auf die ungünstige wirtschaftliche Lage und die drohende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft hingewiesen, sei nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.

Wurde die Rechtsrüge in der Berufung nicht oder nicht in gesetzmäßiger Weise ausgeführt, ist es der unterlegenen Partei versagt, die Rechtsrüge in der Revision nachzutragen (EvBl 1967/64; JBl 1959, 458 uva). Im übrigen wird auch in der Revision wiederum nur die irrevisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, wurde doch die von den Tatsacheninstanzen getroffene negative Feststellung nicht auf Grund einer ihrem Wortlaut nach feststehenden Urkunde allein, sondern insbesondere auf Grund der als glaubwürdig angesehenen Aussage des Zeugen Walfried R*** getroffen (JBl 1985, 97; ZAS 1984/2; JBl 1979, 94 uva).

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E07713

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00506.86.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19860317_OGH0002_0010OB00506_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten