TE OGH 1986/3/20 6Ob3/86

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Veröffentlicht am 20.03.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Klinger und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Handelsregistersache der prot. Firma CSC L*** UND F*** G*** m.b.H., mit dem Sitz in Wien infolge Revisionsrekurses der Fa. CSC L*** UND F*** G*** m.b.H., 1090 Wien, Alserbachstraße 5, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 31.Oktober 1985, GZ 5 R 52/85-10, womit dem Rekurs der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien gegen die Eintragungsverfügung des Handelsgerichtes Wien vom 22.April 1985, GZ 7 HRB 33.867-7, Folge gegeben und dem Erstgericht die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens aufgetragen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Notariatsakt vom 29.Juni 1984 haben die CSC L*** UND F*** G*** m.b.H. mit dem Sitz in München sowie

Diplomvolkswirt Garbis I*** einen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer Gesellschaft m.b.H. unter der Firma "CSC L*** UND F*** G*** m.b.H." mit dem Sitz in Wien

abgeschlossen. Gegenstand des Unternehmens ist

"a) Handel und Vermittlung von Handelsgeschäften mit sowie Vermietung und Vermittlung der Finanzierung von Waren aller Art, insbesondere Rechenanlagen;

b) Installation, Service und Wartung von Rechenanlagen und deren Zusatzgeräten,

c) Herstellung, Vermietung und Verkauf von Software für Rechenanlagen und deren Zusatzgeräte,

d) Übernahme der Geschäftsführung von und Beteiligung an Unternehmen gleichen und ähnlichen Betriebsgegenstandes."

In dem von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien abgegebenen Gutachten wurde ausgeführt, daß vor allem der Bestandteil "Finanzierung" des Firmenwortlautes nicht dem Gegenstand des Unternehmens entspreche und darüberhinaus auch einen falschen Eindruck beim Publikum erwecke, weil er Tätigkeiten zum Ausdruck bringe, die von der Gesellschaft nicht ausgeübt werden dürften. Gemäß § 1 KWG zählten nach Ansicht der Handelskammer die "Finanzierungsgeschäfte" zu den Bankgeschäften und es könne daher gemäß § 9 KWG eine solche Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn eine entsprechende Konzession des Bundesministeriums für Finanzen vorliege. Überdies sei der Firmenbestandteil "Finanzierung" nicht dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt, weil im Betriebsgegenstand der Gesellschaft die Durchführung von Finanzierungsgeschäften nicht vorgesehen sei. Außerdem widerspreche dieser Bestandteil den Bestimmungen des § 18 Abs 2 HGB, weil das Vorliegen eines Bankunternehmens vorgetäuscht werde. Auch der Firmenbestandteil "Leasing" finde im Gegenstand des Unternehmens keine Deckung, weil er nicht gleichbedeutend mit der bloßen Vermietung von Waren aller Art sei.

Das Erstgericht verfügte die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien Folge und trug dem Erstgericht die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens auf. Es vertrat die Auffassung, die Firma einer Gesellschaft m.b.H. müsse nicht nur den Bestimmungen nach § 5 GmbHG entsprechen, sondern dürfe auch nicht der Regelung nach § 18 Abs 2 HGB zuwiderlaufen. Auch eine durch Aufnahme des Namens eines Gesellschafters gebildete Firma einer Gesellschaft m. b.H. sei auf ihre Täuschungseignung zu prüfen. Zwar sei eine Vielzahl der unter den Begriff "Finanzierung" fallenden Tätigkeiten nach der gemäß § 1 Abs 2 KWG maßgeblichen Verkehrsauffassung dem Geschäftsbereich der Kreditunternehmungen nicht zuzuordnen und es zählten insbesondere Leasinggeschäfte nicht zu den Bankgeschäften, weshalb die Bezeichnung "Finanzierung" nicht das Vorliegen eines Bankunternehmens vortäusche. Dieser Firmenbestandteil sei jedoch deshalb zur Täuschung geeignet, weil er im Unternehmensgegenstand keine Entsprechung finde. Die Antragstellerin betreibe nämlich nach ihrem eigenen Vorbringen keine Finanzierungsgeschäfte sondern bloß die Vermittlung von Finanzierungen. Selbst bei Erkennbarkeit der Bedeutung des Ausdruckes "Leasing" als "Vermietung von Waren aller Art" müsse ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu dem Schluß gelangen, es handle sich um bloßes "Operating-Leasing", somit - im Gegensatz zum Finanzierungsleasing, welches nicht als Miete sondern als Vertrag sui generis angesehen werde - um keine Finanzierung sondern eine besondere Investitionsform. Im übrigen lasse auch die Kumulierung der Begriffe "Leasing und Finanzierung" in der Firma deutlich erkennen, daß das von der Gesellschaft betriebene Leasinggeschäft nicht als Finanzierung zu verstehen sei. Bei bloßer Finanzierungsvermittlung sei jedoch die Bezeichnung "Finanzierung" zur Irreführung geeignet und daher unzulässig.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Gesellschaft m.b.H. mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß ersatzlos aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung ist § 18 Abs 2 HGB auch auf die Firma einer Gesellschaft m.b.H. anzuwenden, und zwar nicht nur in bezug auf die Zusätze, sondern auch auf den Firmenkern. Es ist dabei auch jene Firma einer Gesellschaft m.b.H. auf ihre Täuschungsfähigkeit zu prüfen, welche durch Aufnahme des Namens eines Gesellschafters gebildet wird (GesRZ 1985, 104; GesRZ 1979, 126 mwN; 6 Ob 15/85). Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß der Firmenbestandteil "Finanzierung" täuschungsfähig ist. Er wird von einem nicht unbeträchtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise zwanglos dahin ausgelegt werden, daß die Rechtsmittelwerberin selbst die Finanzierung vornimmt und nicht bloß die Fremdfinanzierung vermittelt. Daß aber die Rechtsmittelwerberin die erforderliche Finanzierung nicht selbst vornimmt, sondern sie nur vermittelt, ist unbestritten. Gerade weil Leasingverträge in der Regel aus einer Vermietungs- und einer Finanzierungskomponente bestehen, kann nicht gesagt werden, daß die Finanzierung nur die Nebenleistung darstelle und es dem Interessenten gleichgültig sei, von wem diese Leistung tatsächlich erbracht wird und wer daher diesbezüglich sein Vertragspartner ist. Darauf, ob Leasinggesellschaften die Finanzierungsleistungen üblicherweise nicht selbst erbringen, kommt es nicht an, weil für die Frage der Täuschungsfähigkeit nur entscheidend ist, welche Bedeutung ein nicht unerheblicher Teil der Interessenten dem Firmenbestandteil "und Finanzierung" beilegt. In Anbetracht der Tatsache, daß es einen gesetzlich umschriebenen Begriff des Leasinggeschäftes nicht gibt und daher die inhaltliche Ausgestaltung der Verträge sehr unterschiedlich ist, ist die oben angeführte Auslegung dieses Firmenbestandteiles in der Richtung der Selbstfinanzierung durchaus möglich.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E07796

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00003.86.0320.000

Dokumentnummer

JJT_19860320_OGH0002_0060OB00003_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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