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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der B Transportgesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Werner Borns, Rechtsanwalt in 2230 Gänserndorf, Dr. Wilhelm Exner-Platz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. Dezember 2000, Zl UVS-04/G/24/7935/2000/10, betreffend Genehmigung der Bestellung zum Geschäftsführer bei Ausübung der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 11. August 2000 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung der Bestellung von W B zum Geschäftsführer bei Ausübung der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit zwei Kraftfahrzeugen gemäß § 176 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iVm § 1 Abs 3 und § 26 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zurückgewiesen. 1. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 11. August 2000 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung der Bestellung von W B zum Geschäftsführer bei Ausübung der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit zwei Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 26, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zurückgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 4. Dezember 2000 gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge gegeben. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 4. Dezember 2000 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführerin sei vom Magistrat der Stadt Wien mit Konzessionsdekret vom 22. Mai 1978 (rechtskräftig am 2. Juni 1978) die "Konzession für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen gemäß § 130 III GewO 1973, beschränkt auf die Verwendung von zwei Lastkraftwagen", verliehen worden. Mit Bescheid dieser Behörde vom selben Tag (ebenfalls rechtskräftig am 2. Juni 1978) sei der Antrag auf Genehmigung der Ausübung dieses Gewerbes durch den Geschäftsführer B G genehmigt worden. Der Genannte sei als gewerberechtlicher Geschäftsführer am 28. Februar 1981 ausgeschieden. Als nächster gewerberechtlicher Geschäftsführer sei mit Berufungsbescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 8. Oktober 1985 A P bestellt worden, dieser Bescheid sei am 14. November 1985 in Rechtskraft erwachsen. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführerin sei vom Magistrat der Stadt Wien mit Konzessionsdekret vom 22. Mai 1978 (rechtskräftig am 2. Juni 1978) die "Konzession für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 130, römisch drei GewO 1973, beschränkt auf die Verwendung von zwei Lastkraftwagen", verliehen worden. Mit Bescheid dieser Behörde vom selben Tag (ebenfalls rechtskräftig am 2. Juni 1978) sei der Antrag auf Genehmigung der Ausübung dieses Gewerbes durch den Geschäftsführer B G genehmigt worden. Der Genannte sei als gewerberechtlicher Geschäftsführer am 28. Februar 1981 ausgeschieden. Als nächster gewerberechtlicher Geschäftsführer sei mit Berufungsbescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 8. Oktober 1985 A P bestellt worden, dieser Bescheid sei am 14. November 1985 in Rechtskraft erwachsen.
Daraus sei zu entnehmen, dass zwischen dem 1. März 1981 und dem 13. November 1985 die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht genehmigt gewesen sei, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden sei. Zufolge Art III Abs 1 des Bundesgesetzes BGBl Nr 630/1982, mit dem das Güterbeförderungsgesetz und die Gewerbeordnung 1973 geändert werden, würden die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes - das sei der 1. Juli 1983 gewesen - erteilten Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter der Voraussetzungen als Konzessionen für den Güterfernverkehr (§ 3 Abs 2 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes idF der genannten Novelle) gelten, dass der Gewerbetreibende, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts der gewerberechtliche Geschäftsführer (§ 39 GewO 1973), bis zu diesem Zeitpunkt mit Erfolg eine Prüfung gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli 1964, BGBl Nr 205/1964 idF BGBl Nr 271/1964, abgelegt habe oder vom Erfordernis der Ablegung einer derartigen Prüfung befreit worden sei, und keine Beschränkungen des Umfanges der betreffenden Konzession in örtlicher Hinsicht vorliegen würden, die der Ausübung des Güterfernverkehrs (§ 3 Abs 5 des Güterbeförderungsgesetzes idF der in Rede stehenden Novelle) entgegenstünden. Daraus sei zu entnehmen, dass zwischen dem 1. März 1981 und dem 13. November 1985 die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht genehmigt gewesen sei, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden sei. Zufolge Artikel römisch drei, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 630 aus 1982,, mit dem das Güterbeförderungsgesetz und die Gewerbeordnung 1973 geändert werden, würden die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes - das sei der 1. Juli 1983 gewesen - erteilten Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter der Voraussetzungen als Konzessionen für den Güterfernverkehr (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung der genannten Novelle) gelten, dass der Gewerbetreibende, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts der gewerberechtliche Geschäftsführer (Paragraph 39, GewO 1973), bis zu diesem Zeitpunkt mit Erfolg eine Prüfung gemäß Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli 1964, Bundesgesetzblatt Nr 205 aus 1964, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 271 aus 1964,, abgelegt habe oder vom Erfordernis der Ablegung einer derartigen Prüfung befreit worden sei, und keine Beschränkungen des Umfanges der betreffenden Konzession in örtlicher Hinsicht vorliegen würden, die der Ausübung des Güterfernverkehrs (Paragraph 3, Absatz 5, des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung der in Rede stehenden Novelle) entgegenstünden.
Gemäß Art III Abs 2 der genannten Novelle würden die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilten Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Konzessionen für den Güternahverkehr (§ 3 Abs 2 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes idF der genannten Novelle) gelten, sofern die Voraussetzungen des Art III Abs 1 leg cit nicht gegeben seien. Gemäß Artikel römisch drei, Absatz 2, der genannten Novelle würden die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilten Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Konzessionen für den Güternahverkehr (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung der genannten Novelle) gelten, sofern die Voraussetzungen des Artikel römisch drei, Absatz eins, leg cit nicht gegeben seien.
Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl Nr 630/1982 am 1. Juli 1983 die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht genehmigt gewesen sei, gelte die oben genannte, der Beschwerdeführerin am 2. Juni 1978 rechtskräftig verliehene Konzession seit diesem Zeitpunkt als Konzession für den Güternahverkehr mit zwei Kraftfahrzeugen. Voraussetzung für die Gültigkeit als Konzession für den Güterfernverkehr wäre ein gewerberechtlicher Geschäftsführer gewesen, dessen Bestellung am 1. Juli 1983 genehmigt gewesen wäre und der entweder die Prüfung gemäß § 3 der besagten Verordnung abgelegt gehabt hätte oder vom Erfordernis der Ablegung einer derartigen Prüfung befreit gewesen wäre. Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 630 aus 1982, am 1. Juli 1983 die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht genehmigt gewesen sei, gelte die oben genannte, der Beschwerdeführerin am 2. Juni 1978 rechtskräftig verliehene Konzession seit diesem Zeitpunkt als Konzession für den Güternahverkehr mit zwei Kraftfahrzeugen. Voraussetzung für die Gültigkeit als Konzession für den Güterfernverkehr wäre ein gewerberechtlicher Geschäftsführer gewesen, dessen Bestellung am 1. Juli 1983 genehmigt gewesen wäre und der entweder die Prüfung gemäß Paragraph 3, der besagten Verordnung abgelegt gehabt hätte oder vom Erfordernis der Ablegung einer derartigen Prüfung befreit gewesen wäre.
Damit gelte die in Rede stehende Konzession gemäß § 26 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 als Konzession für den Güternahverkehr mit zwei Kraftfahrzeugen weiter. Eine weitere Konzession der Beschwerdeführerin für den Güterfernverkehr habe nicht ermittelt werden können, das Vorliegen einer solchen sei auch nicht behauptet worden. Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweise, dass dem bekämpften Bescheid die aktuelle Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung zugrunde zu legen gewesen wäre, sei ihr zu erwidern, dass dies im vorliegenden Fall geschehen sei, wie sich aus dem Vorstehenden unzweifelhaft ergebe. Daran ändere die in Art III Z 2 der Kundmachung BGBl Nr 593/1995 betreffend die Wiederverlautbarung des Güterbeförderungsgesetzes als Güterbeförderungsgesetz 1995 getroffene Feststellung, wonach Art III des Bundesgesetzes BGBl Nr 630/1982 "als nicht mehr geltend festgestellt" werde, nichts, weil die Rechtswirkungen des Art III Abs 2 BGBl Nr 630/1982 bereits mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Juli 1983 eingetreten seien und die genannte Feststellung ausschließlich der Rechtsbereinigung diene. Damit erübrige sich auch ein formeller Abspruch darüber, in welchem Umfang die Konzession weitergelte. Auch eine irrtümlich falsche Ausgabe von Kennzeichnungstafeln durch die Behörde vermöge ebenso wenig eine Änderung des Konzessionsumfangs im rechtlichen Sinn zu bewirken wie "der tatsächliche Umfang der Gewerbeausübung". Damit gelte die in Rede stehende Konzession gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 als Konzession für den Güternahverkehr mit zwei Kraftfahrzeugen weiter. Eine weitere Konzession der Beschwerdeführerin für den Güterfernverkehr habe nicht ermittelt werden können, das Vorliegen einer solchen sei auch nicht behauptet worden. Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweise, dass dem bekämpften Bescheid die aktuelle Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung zugrunde zu legen gewesen wäre, sei ihr zu erwidern, dass dies im vorliegenden Fall geschehen sei, wie sich aus dem Vorstehenden unzweifelhaft ergebe. Daran ändere die in Artikel römisch drei, Ziffer 2, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr 593 aus 1995, betreffend die Wiederverlautbarung des Güterbeförderungsgesetzes als Güterbeförderungsgesetz 1995 getroffene Feststellung, wonach Artikel römisch drei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 630 aus 1982, "als nicht mehr geltend festgestellt" werde, nichts, weil die Rechtswirkungen des Artikel römisch drei, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Nr 630 aus 1982, bereits mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Juli 1983 eingetreten seien und die genannte Feststellung ausschließlich der Rechtsbereinigung diene. Damit erübrige sich auch ein formeller Abspruch darüber, in welchem Umfang die Konzession weitergelte. Auch eine irrtümlich falsche Ausgabe von Kennzeichnungstafeln durch die Behörde vermöge ebenso wenig eine Änderung des Konzessionsumfangs im rechtlichen Sinn zu bewirken wie "der tatsächliche Umfang der Gewerbeausübung".
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, diesen aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. § 176 Abs 1 Z 1 GewO 1994 lautete vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 111/2002, wonach diese Regelung mit 31. Juli 2002 außer 1.1. Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 lautete vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2002,, wonach diese Regelung mit 31. Juli 2002 außer
Kraft trat, wie folgt:
"Gewerberechtliche Geschäftsführer und Pächter
§ 176. (1) Der Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines im § 127 angeführten gebundenen Gewerbes bedarf einer Genehmigung fürParagraph 176, (1) Der Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines im Paragraph 127, angeführten gebundenen Gewerbes bedarf einer Genehmigung für
1. die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes ..."
1.2. Die vorliegend maßgeblichen Regelungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl Nr 593/1995, idF vor der Novelle BGBl I Nr 106/2001, lauten wie folgt: 1.2. Die vorliegend maßgeblichen Regelungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr 593 aus 1995,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2001,, lauten wie folgt:
"Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen; es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen; es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 gemäß ihrem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, nicht anzuwenden ist.
...
1. der Bestellung eines Geschäftsführers,
..."
"Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen
§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).Paragraph 2, (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (Paragraph 4,).
1. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (Güternahverkehr);
2. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr).
..."
"Übergangsbestimmungen
§ 26. (1) Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern im Umfang des § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 126/1993, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und der folgenden Bestimmungen als entsprechende Berechtigungen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 126/1993, und der Gewerbeordnung 1994.Paragraph 26, (1) Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1993,, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und der folgenden Bestimmungen als entsprechende Berechtigungen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1993,, und der Gewerbeordnung 1994.
1.3. Die vorliegend einschlägigen Regelungen des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl Nr 63/1952 idF des Bundesgesetzes BGBl Nr 630/1982, mit dem das Güterbeförderungsgesetz und die Gewerbeordnung 1963 geändert werden, lauten wie folgt: 1.3. Die vorliegend einschlägigen Regelungen des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 63 aus 1952, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 630 aus 1982,, mit dem das Güterbeförderungsgesetz und die Gewerbeordnung 1963 geändert werden, lauten wie folgt:
"Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen
§ 3. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession (§ 5 Z 2 GewO 1973) ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt (§ 4).Paragraph 3, (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession (Paragraph 5, Ziffer 2, GewO 1973) ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt (Paragraph 4,).
1. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (Güternahverkehr);
2. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr).
..."
1.4. Die vorliegend maßgebliche Übergangsregelung des schon genannten Bundesgesetzes BGBl Nr 630/1982 lautet wie folgt: 1.4. Die vorliegend maßgebliche Übergangsregelung des schon genannten Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 630 aus 1982, lautet wie folgt:
"Artikel III"Artikel römisch drei
Übergangsbestimmungen
"Artikel IV"Artikel römisch vier
Schlussbestimmungen
1.5. Art III der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der das Güterbeförderungsgesetz wiederverlautbart wird, BGBl Nr 593/1995, lautet wie folgt: 1.5. Artikel römisch drei, der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der das Güterbeförderungsgesetz wiederverlautbart wird, Bundesgesetzblatt Nr 593 aus 1995,, lautet wie folgt:
"Artikel III"Artikel römisch drei
Folgende gegenstandslos gewordene Bestimmungen werden als
nicht mehr geltend festgestellt:
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Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030028.X00Im RIS seit
12.08.2005