Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Rudolf K***, Kaufmann, Elisabethstraße 18, 2380 Perchtoldsdorf, und 2) Barbara G***, Geschäftsfrau, Eddagasse 15, 1100 Wien, beide vertreten durch Dr.Dietrich Roessler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ö*** PROVINZ DER G*** DES G***
H*** (S***), Habsburgergasse 12, 1010 Wien,
vertreten durch Dr.Hans Frieders, Dr.Haimo Puschner und Dr.Christian Tassul, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 350.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 5. Juni 1985, GZ.41 R 316/85-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31. Dezember 1984, GZ.48 C 122/84-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.571,59 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von S 480,-- und Umsatzsteuer von S 1.190,14) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger begehrten die Feststellung, daß sie berechtigt seien, ihre Hauptmietrechte an dem von ihnen gemieteten Geschäftslokal top.Nr.VII und VIII in dem der Beklagten gehörigen Haus in Wien 1., Kohlmarkt 11, gemäß dem Inhalt des gesamten Mietvertrages vom 17.11.1975 samt den beiden Schreiben vom 17.11.1975 mit allen Rechten und Pflichten an dritte Personen mit Ausnahme des Weitergaberechtes weiterzugeben bzw. zu übertragen. Sie brachten dazu im wesentlichen vor, sie seien gemäß dem Mietvertrag vom 17.11.1975 Mieter des Geschäftslokales top.Nr.VII und VIII im Haus der Beklagten in Wien 1., Kohlmarkt 11 = Michaelerplatz 4. Der damalige (weltliche) Hausverwalter der Beklagten Manfred G*** habe den Klägern gegen Zahlung von S540.000,-- die Haupmietrechte an dem Geschäftslokal eingeräumt, ihnen die Zustimmung zu notwendigen Instandsetzungs- und Umbauarbeiten erteilt und ihnen hinsichtlich des Bestandgegenstandes ein Weitergaberecht auch an Branchenfremde zu gleichen Bedingungen zugestanden. Nunmehr bestreite die Beklagte den Bestand dieses Weitergaberechtes.Die Kläger begehrten die Feststellung, daß sie berechtigt seien, ihre Hauptmietrechte an dem von ihnen gemieteten Geschäftslokal top.Nr.VII und römisch acht in dem der Beklagten gehörigen Haus in Wien 1., Kohlmarkt 11, gemäß dem Inhalt des gesamten Mietvertrages vom 17.11.1975 samt den beiden Schreiben vom 17.11.1975 mit allen Rechten und Pflichten an dritte Personen mit Ausnahme des Weitergaberechtes weiterzugeben bzw. zu übertragen. Sie brachten dazu im wesentlichen vor, sie seien gemäß dem Mietvertrag vom 17.11.1975 Mieter des Geschäftslokales top.Nr.VII und römisch acht im Haus der Beklagten in Wien 1., Kohlmarkt 11 = Michaelerplatz 4. Der damalige (weltliche) Hausverwalter der Beklagten Manfred G*** habe den Klägern gegen Zahlung von S540.000,-- die Haupmietrechte an dem Geschäftslokal eingeräumt, ihnen die Zustimmung zu notwendigen Instandsetzungs- und Umbauarbeiten erteilt und ihnen hinsichtlich des Bestandgegenstandes ein Weitergaberecht auch an Branchenfremde zu gleichen Bedingungen zugestanden. Nunmehr bestreite die Beklagte den Bestand dieses Weitergaberechtes.
Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, ihr ehemaliger Buchhalter Manfred G*** sei bei Abschluß des Mietvertrages mit den Klägern auch nicht dem äußeren Anschein nach zur Einräumung eines Weitergaberechtes berechtigt gewesen. Auch dann, wenn das vollmachtslose Handeln ihres damaligen Angestellten der Beklagten bzw. ihrem zuständigen Vertretungsorgan zuzurechnen wäre, wäre die Beklagte an eine derartige Vereinbarung nicht gebunden, da die erforderliche Zustimmung der Konsultoren und das Gutachten des Provinzfinanzrates nicht eingeholt worden sei. Eine nachträgliche Genehmigung des den Beklagten eingeräumten Weitergaberechtes sei seitens der Beklagten nicht erfolgt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Kläger sind auf Grund des Mietvertrages vom 17.11.1975 gemeinsam Hauptmieter des Geschäftslokales top.Nr.VII und VIII im Haus Wien 1., Kohlmarkt 11 (Ecke Michaelerplatz 4). Die Beklagte ist seit 1980 grundbücherlicher Eigentümer dieser Liegenschaft. Auf Grund einer Vereinbarung mit dem damaligen Liegenschaftseigentümer (C*** C*** R*** ST.PAULI A*** AD ST.M***Die Kläger sind auf Grund des Mietvertrages vom 17.11.1975 gemeinsam Hauptmieter des Geschäftslokales top.Nr.VII und römisch acht im Haus Wien 1., Kohlmarkt 11 (Ecke Michaelerplatz 4). Die Beklagte ist seit 1980 grundbücherlicher Eigentümer dieser Liegenschaft. Auf Grund einer Vereinbarung mit dem damaligen Liegenschaftseigentümer (C*** C*** R*** ST.PAULI A*** AD ST.M***
IN WIEN = B***-C*** zum heiligen Michael in Wien)
verwaltete die Beklagte schon zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Mietvertrages die Liegenschaft.
Manfred G*** war vom 1.4.1964 bis 1.3.1977 Dienstnehmer der Beklagten. Er führte mit Zustimmung des Provinzialates deren Häuserverwaltung. Die Kanzlei der Häuserverwaltung der Beklagten befand sich in Wien 1., Habsburgergasse 12, im ersten Stock. Neben der Haustür in der Habsburgergasse war eine Messingtafel mit dem Hinweis "Provinzialat der S*** - 1.Stock, Hausverwaltung" angebracht. Manfred G*** übte alle jene Tätigkeiten aus, die üblicherweise von Hausverwaltern durchgeführt werden. Er schloß Mietverträge ab. Weniger wichtige Mietverträge durfte er überhaupt eigenständig aushandeln und abschließen. Darüber berichtete er nachträglich sumarisch dem Provinzoberen. Seit 11.10.1975 ist dies Provinzial Albrecht C***. Bei wichtigeren Mietverträgen, so etwa im vorliegenden Fall der Vermietung des Geschäftslokales am Kohlmarkt an die Kläger, berichtete G*** dem nach außen für den Orden vertretungsbefugten Provinzial, daß ein Mietvertragsabschluß bevorstehe. Üblicherweise wurde die Höhe der vom Mietinteressenten für die Einräumung der Mietrechte zu bezahlenden "Spende" zwischen G*** und dem Provinzial besprochen.
Im Rahmen der Hausverwaltung verhandelte G*** mit Ämtern; er vertrat die Beklagte in § 7-Verfahren und verhandelte mit Handwerkern. Zu ihm kamen die Mieter in Angelegenheiten, die die Hausverwaltung betrafen. Wenn Besuche des Hausverwalters in den Häusern notwendig wurden, führte er sie durch. Er erstellte die Mietzinsvorschreibungen und Abrechnungen und darüber hinaus die Bilanzen für die gesamte Ordensprovinz. Zur Unterfertigung von Urkunden namens der Hausverwaltung erhielt er eine Stampiglie "Österr.Provinz der S*** Häuserverwaltung Wien I, Habsburgerg.12" zur Verfügung gestellt, die er auch im vorliegenden Fall verwendete.Im Rahmen der Hausverwaltung verhandelte G*** mit Ämtern; er vertrat die Beklagte in Paragraph 7 -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n und verhandelte mit Handwerkern. Zu ihm kamen die Mieter in Angelegenheiten, die die Hausverwaltung betrafen. Wenn Besuche des Hausverwalters in den Häusern notwendig wurden, führte er sie durch. Er erstellte die Mietzinsvorschreibungen und Abrechnungen und darüber hinaus die Bilanzen für die gesamte Ordensprovinz. Zur Unterfertigung von Urkunden namens der Hausverwaltung erhielt er eine Stampiglie "Österr.Provinz der S*** Häuserverwaltung Wien römisch eins, Habsburgerg.12" zur Verfügung gestellt, die er auch im vorliegenden Fall verwendete.
Der Erstkläger erwarb vom vorherigen Hauptmieter E*** die im Bestandobjekt von diesem betriebene Kunsthandlung N***. Auf Grund eines gespaltenen Mietverhältnisses hätte der Erstkläger diese Kunsthandlung im Mietobjekt weiterführen können, ohne daß sich an der Höhe des zu entrichtenden Hauptmietzinses etwas geändert hätte. Das wußte auch der Erstkläger. Da er aber umfangreiche Investitionen im Objekt plante und diese auch nicht verloren sein sollten, bemühte sich der Erstkläger, selbst die Hauptmietrechte, die Genehmigung des Hauseigentümers zu den Umbauarbeiten und ein Weitergaberecht (im Sinne einer Vertragsübernahme auch durch Branchenfremde) zu erlangen. Gegen eine "einmalige Zahlung" von S 500.000,--, S 40.000,-- an Umsatzsteuer und S 2.500,-- für Vertragsvergebührung wurden ihm und seiner Tochter, der Zweitklägerin, am 17.11.1975 die Hauptmietrechte samt den gewünschten weiteren Nebenrechten vom Hausverwalter G*** eingeräumt. Daß der Hausverwalter für die Einräumung des Weitergaberechtes nicht ermächtigt war, war dem Erstkläger nicht bekannt. Er wurde auch in keiner Weise darauf hingewiesen. Über diese Einigung wurden folgende mit 17.11.1975 datierte Urkunden von G*** errichtet:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisiongründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs.3 ZPO). Ein Revisionsgrund der "unrichtigen Tatsachenfeststellung" ist dem Gesetz fremd; die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar. Die Behauptung des Fehlens entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen ist dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen. Auch der Rechtsrüge der Beklagten kommt keine Berechtigung zu. Der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt ermöglicht eine erschöpfende rechtliche Beurteilung. Die Vorinstanzen haben aus folgenden Gründen dem Klagebegehren mit Recht stattgegeben:Die Revisiongründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ein Revisionsgrund der "unrichtigen Tatsachenfeststellung" ist dem Gesetz fremd; die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar. Die Behauptung des Fehlens entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen ist dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen. Auch der Rechtsrüge der Beklagten kommt keine Berechtigung zu. Der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt ermöglicht eine erschöpfende rechtliche Beurteilung. Die Vorinstanzen haben aus folgenden Gründen dem Klagebegehren mit Recht stattgegeben:
Ein gemäß Art.XIII § 2 Abs.1 Konkordat 1933 zum Abschluß von Rechtsgeschäften Vertretungsbefugter kann sich nach staatlichem wie nach kirchlichem Recht dabei eines Stellvertreters bedienen. Dieser kann allerdings nur so weit bevollmächtigt werden, als die Rechtsmacht des vertretungsbefugten Vollmachtgebers selbst reicht. Hat das vertretungsbefugte Organ der vertretenen juristischen Person selbst eine Lage geschaffen, die den Anschein erweckt, die Vollmacht decke die Erklärung des Stellvertreters, dann ist das Vertrauen des gutgläubigen Dritten in den äußeren Sachverhalt zu schützen und das Rechtsgeschäft formal dem Rechtsträger zuzurechnen, gleichgültig, ob die Vollmacht im Innenverhältnis dafür überhaupt oder auch nur teilweise nicht ausreicht (siehe dazu Gampl, Veräußerung und Belastung von Kirchenvermögen, JBl.1985,705 ff, insbesondere 717). Davon ausgehend ist die zentrale Frage dieses Rechtsstreites zunächst die, ob der Provinzial der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses der hier strittigen Vereinbarung ohne weitere Voraussetzungen befugt war, für sich allein die Beklagte zu vertreten, ob er also durch sein Handeln allein die Beklagte wirksam verpflichten konnte.Ein gemäß Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, Absatz eins, Konkordat 1933 zum Abschluß von Rechtsgeschäften Vertretungsbefugter kann sich nach staatlichem wie nach kirchlichem Recht dabei eines Stellvertreters bedienen. Dieser kann allerdings nur so weit bevollmächtigt werden, als die Rechtsmacht des vertretungsbefugten Vollmachtgebers selbst reicht. Hat das vertretungsbefugte Organ der vertretenen juristischen Person selbst eine Lage geschaffen, die den Anschein erweckt, die Vollmacht decke die Erklärung des Stellvertreters, dann ist das Vertrauen des gutgläubigen Dritten in den äußeren Sachverhalt zu schützen und das Rechtsgeschäft formal dem Rechtsträger zuzurechnen, gleichgültig, ob die Vollmacht im Innenverhältnis dafür überhaupt oder auch nur teilweise nicht ausreicht (siehe dazu Gampl, Veräußerung und Belastung von Kirchenvermögen, JBl.1985,705 ff, insbesondere 717). Davon ausgehend ist die zentrale Frage dieses Rechtsstreites zunächst die, ob der Provinzial der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses der hier strittigen Vereinbarung ohne weitere Voraussetzungen befugt war, für sich allein die Beklagte zu vertreten, ob er also durch sein Handeln allein die Beklagte wirksam verpflichten konnte.
Gemäß Art.XIII § 2 Konkordat 1933 gilt bei Orden und Kongregationen für den staatlichen Bereich bei Abschluß von Rechtsgeschäften der Lokalobere als der berufene Vertreter (Abs.1). Die Gebarung mit dem kirchlichen Vermögen findet unter Aufsicht und Kontrolle der zuständigen kirchlichen Behörden oder Ordensoberen statt. Ohne deren Zustimmung kann solches Vermögen weder veräußert noch belastet werden (Abs.2).Gemäß Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, Konkordat 1933 gilt bei Orden und Kongregationen für den staatlichen Bereich bei Abschluß von Rechtsgeschäften der Lokalobere als der berufene Vertreter (Absatz eins,). Die Gebarung mit dem kirchlichen Vermögen findet unter Aufsicht und Kontrolle der zuständigen kirchlichen Behörden oder Ordensoberen statt. Ohne deren Zustimmung kann solches Vermögen weder veräußert noch belastet werden (Absatz 2,).
Selbst wenn man der von Gampl aaO abgelehnten Ansicht Schnizers (in Schuldrechtliche Verträge der katholischen Kirche in Österreich, 181) folgt, daß die Bestimmung des ersten Satzes des Art.XIII § 2 Konkordat 1933, daß nämlich das Vermögen der kirchlichen Rechtssubjekte durch die nach dem kanonischen Recht berufenen Organe verwaltet und vertreten wird, als generelle Rezeption der kirchlichen Vorschriften über die Befugnisse der kirchlichen Vermögensverwalter, als kurzgefaßte Übernahme der Vorschriften über die kirchliche Vermögensverwaltung, zu betrachten ist, wäre daraus zu Gunsten der Beklagten nur dann etwas abzuleiten, wenn nach den zur Zeit des Vertragsabschlusses (1975) in Geltung gestandenen kirchenrechtlichen Vorschriften des CIC 1917 der Provinzial der Beklagten für sich allein nicht berechtigt gewesen wäre, die hier in Frage stehende Vereinbarung abzuschließen.Selbst wenn man der von Gampl aaO abgelehnten Ansicht Schnizers (in Schuldrechtliche Verträge der katholischen Kirche in Österreich, 181) folgt, daß die Bestimmung des ersten Satzes des Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, Konkordat 1933, daß nämlich das Vermögen der kirchlichen Rechtssubjekte durch die nach dem kanonischen Recht berufenen Organe verwaltet und vertreten wird, als generelle Rezeption der kirchlichen Vorschriften über die Befugnisse der kirchlichen Vermögensverwalter, als kurzgefaßte Übernahme der Vorschriften über die kirchliche Vermögensverwaltung, zu betrachten ist, wäre daraus zu Gunsten der Beklagten nur dann etwas abzuleiten, wenn nach den zur Zeit des Vertragsabschlusses (1975) in Geltung gestandenen kirchenrechtlichen Vorschriften des CIC 1917 der Provinzial der Beklagten für sich allein nicht berechtigt gewesen wäre, die hier in Frage stehende Vereinbarung abzuschließen.
Dies trifft aber nicht zu.
Es handelt sich um eine als Nebenabrede eines Mietvertrages über ein Geschäftslokal getroffene Vereinbarung, nach der den Mietern das Recht eingeräumt wurde, den Bestandgegenstand zu gleichen Bedingungen an einen Dritten weiterzugeben. Daß diese Vereinbarung nicht im schriftlichen Mietvertrag (Beilage A), sondern auf einem gesonderten Blatt (Beilage B) festgehalten wurde, ändert nichts an der zeitlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit des Vertrages. Während die Beklagte gegen die Gültigkeit des Mietvertrages an sich keinen Einwand erhebt und sich an diesen Vertrag gebunden erachtet, obwohl auch hinsichtlich dieses Vertrages keinerlei Zustimmung anderer kirchlicher Organe eingeholt wurde, versucht sie darzutun, daß ihr Provinzial allein zum Abschluß der Nebenabrede über die Berechtigung der Mieter zur Weitergabe des Bestandgegenstandes nach kirchenrechtlichen Vorschriften nicht berechtigt gewesen sei.
Zieht man den aus den Bestimmungen der cc.1530, 1533 CIC 1917 abzuleitenden weiten Alienationsbegriff des Kirchenrechtes in Betracht (siehe dazu Schnizer aaO 96 ff), dann kann es keinem Zweifel unterliegen, daß auch der Abschluß eines den mietengesetzlichen Bestimmungen des Jahres 1975 unterliegenden Bestandvertrages (siehe dazu Schnizer aaO 137) ebenso dem kirchenrechtlichen Alienationsbegriff zu unterstellen ist wie die im Rahmen eines solchen Mietvertrages dem Mieter eingeräumte Befugnis zur Weitergabe des Bestandobjektes. Gerade letzteres wird aus der Überlegung deutlich, daß das den Klägern eingeräumte Weitergaberecht die Beklagte daran hindert, im Falle einer möglichen Neuvermietung einen wesentlich höheren Mietzins zu erzielen.
Wie sich aus c.534 CIC 1917 ergibt, können Ordensobere Alienationen oberhalb der Romgrenze nicht bewilligen. Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Die im c.1532 CIC 1917 normierte Romgrenze betrifft die Veräußerung von Kirchenvermögen, während im c.1541 CIC 1917 für die Vermietung von Kirchenvermögen eine andere Romgrenze festgesetzt wurde. Die Beklagte bestreitet aber die Rechtswirksamkeit des mit den Klägern geschlossenen Mietvertrages gar nicht und hat im übrigen auch im Verfahren erster Instanz nie behauptet, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Zustimmung des Heiligen Stuhles für das abgeschlossene Rechtsgeschäft vorgelegen wäre bzw. daß eine solche erforderliche Zustimmung nicht erteilt worden wäre. Ihr diesbezügliches Vorbringen in der Revision verstößt daher gegen das Neuerungsverbot.
Ist aber davon auszugehen, daß es sich um eine Alienation unterhalb der Romgrenze handelte, dann war im Sinne des c 534 CIC 1917 der Provinzial der Beklagten zum Abschluß des Vertrages mit Zustimmung seines Beirates berechtigt. Diese Bestimmung ist so zu verstehen, daß sich der Ordensobere nur in den von der Konstitution erwähnten Fällen an seinen Beirat wenden muß (Jone CIC 456).
Nach Punkt 35 lit.e der Provinzstatuten der Beklagten haben die beiden Konsultoren entscheidende Stimme bei der Veräußerung wertvoller Güter, beim Ver- oder Entleihen bedeutender Geldbeträge, bei Belastung von Gütern mit Hypotheken und bei Genehmigung von Ausgaben der Häuser zwischen S 50.000,-- und S 100.000,--. Dabei sind die Bestimmungen des Kirchenrechtes und der kirchlichen Behörde genau zu beachten. Nach Punkt 39 der Provinzstatuten ist bei Ausgaben über S 100.000,-- immer ein Gutachten des Provinzfinanzrates einzuholen. Eine weitere Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Provinzials ist den Provinzstatuten der Beklagten nicht zu entnehmen und wird von ihr auch nicht behauptet. Jeder Versuch einer extensiven Auslegung dieser statutarischen Vorschriften muß - unabhängig von der Meinung der Beklagten über ihre Bedeutung - seine Grenze dort finden, wo der äußerste Wortsinn dieser Bestimmungen eine solche Auslegung nicht mehr deckt. Die Vermietung eines - im Rahmen der ordentlichen Verwaltung bereits früher vermieteten - Geschäftslokales mit der Nebenabrede eines Weitergaberechtes der Mieter läßt sich ohne völliges Abgehen vom Wortsinn keinem der in den Provinzstatuten der Beklagten normierten Tatbestände unterstellen, die die Zustimmung der Konsultoren bzw. die Einholung eines Gutachtens des Provinzfinanzrates als Voraussetzung der Berechtigung des Provinzials zum Abschluß eines Vertrages anordnen.Nach Punkt 35 Litera e, der Provinzstatuten der Beklagten haben die beiden Konsultoren entscheidende Stimme bei der Veräußerung wertvoller Güter, beim Ver- oder Entleihen bedeutender Geldbeträge, bei Belastung von Gütern mit Hypotheken und bei Genehmigung von Ausgaben der Häuser zwischen S 50.000,-- und S 100.000,--. Dabei sind die Bestimmungen des Kirchenrechtes und der kirchlichen Behörde genau zu beachten. Nach Punkt 39 der Provinzstatuten ist bei Ausgaben über S 100.000,-- immer ein Gutachten des Provinzfinanzrates einzuholen. Eine weitere Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Provinzials ist den Provinzstatuten der Beklagten nicht zu entnehmen und wird von ihr auch nicht behauptet. Jeder Versuch einer extensiven Auslegung dieser statutarischen Vorschriften muß - unabhängig von der Meinung der Beklagten über ihre Bedeutung - seine Grenze dort finden, wo der äußerste Wortsinn dieser Bestimmungen eine solche Auslegung nicht mehr deckt. Die Vermietung eines - im Rahmen der ordentlichen Verwaltung bereits früher vermieteten - Geschäftslokales mit der Nebenabrede eines Weitergaberechtes der Mieter läßt sich ohne völliges Abgehen vom Wortsinn keinem der in den Provinzstatuten der Beklagten normierten Tatbestände unterstellen, die die Zustimmung der Konsultoren bzw. die Einholung eines Gutachtens des Provinzfinanzrates als Voraussetzung der Berechtigung des Provinzials zum Abschluß eines Vertrages anordnen.
Daraus ergibt sich, daß nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebenden kirchenrechtlichen Bestimmungen der Provinzial der Beklagten ohne jede Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit zum Abschluß des hier in Frage stehenden Vertrages mit den Klägern befugt war. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob nicht im Hinblick auf die Regelungen im Art.XIII § 2 Konkordat 1933 das Unterbleiben in den Provinzstatuten der Beklagten vorgesehener Zustimmungen zu einer Vertretungshandlung des Provinzials für den staatlichen Bereich überhaupt bedeutungslos wäre (siehe dazu Gampl aaO).Daraus ergibt sich, daß nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebenden kirchenrechtlichen Bestimmungen der Provinzial der Beklagten ohne jede Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit zum Abschluß des hier in Frage stehenden Vertrages mit den Klägern befugt war. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob nicht im Hinblick auf die Regelungen im Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, Konkordat 1933 das Unterbleiben in den Provinzstatuten der Beklagten vorgesehener Zustimmungen zu einer Vertretungshandlung des Provinzials für den staatlichen Bereich überhaupt bedeutungslos wäre (siehe dazu Gampl aaO).
Wenn unter diesen Umständen der Provinzial der Beklagten dem bei ihm wegen des Abschlusses eines Mietvertrages vorsprechenden Erstkläger sinngemäß zu verstehen gab, er habe mit solchen Dingen nichts zu tun, er möge sich an den Hausverwalter G*** wenden, der die Mietverträge mache, dann liegt darin jedenfalls ein solches Verhalten des vertretungsbefugten Organes der Beklagten, aus dem die Kläger von ihrem Erkenntnishorizont aus schließen mußten, daß G*** zum Abschluß des von ihnen angestrebten Mietvertrages namens der Beklagten berechtigt sei. Nach ständiger Rechtsprechung fällt im Sinne des § 1029 ABGB der Abschluß von Bestandverträgen unter gewöhnlichen Bedingungen, wozu auch noch die Einräumung des Rechtes der Übertragung der Mietrechte als Gegenleistung für eine Ablöse gehört, in den Rahmen einer normalen Hausverwaltervollmacht (vgl. MietSlg.7853, 20.091, 28.099 ua.). Im vorliegenden Fall ist noch zusätzlich darauf hinzuweisen, daß den Klägern ein Weitergaberecht bloß unter ausdrücklicher und weitgehender Berücksichtigung der Interessen der Beklagten eingeräumt wurde. Nach den Regeln der Anscheinsvollmacht (siehe dazu Welser in JBl.1979,8 ff; Strasser in Rummel, ABGB, Rdz.49 zu § 1002) wurde unter diesen Umständen die Beklagte durch das in ihrem Namen von G*** mit den Klägern geschlossene Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Das Feststellungsinteresse der Kläger ist unbestritten. Die Vorinstanzen haben unter diesen Umständen mit Recht dem Klagebegehren stattgegeben; der Revision der Beklagten mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.Wenn unter diesen Umständen der Provinzial der Beklagten dem bei ihm wegen des Abschlusses eines Mietvertrages vorsprechenden Erstkläger sinngemäß zu verstehen gab, er habe mit solchen Dingen nichts zu tun, er möge sich an den Hausverwalter G*** wenden, der die Mietverträge mache, dann liegt darin jedenfalls ein solches Verhalten des vertretungsbefugten Organes der Beklagten, aus dem die Kläger von ihrem Erkenntnishorizont aus schließen mußten, daß G*** zum Abschluß des von ihnen angestrebten Mietvertrages namens der Beklagten berechtigt sei. Nach ständiger Rechtsprechung fällt im Sinne des Paragraph 1029, ABGB der Abschluß von Bestandverträgen unter gewöhnlichen Bedingungen, wozu auch noch die Einräumung des Rechtes der Übertragung der Mietrechte als Gegenleistung für eine Ablöse gehört, in den Rahmen einer normalen Hausverwaltervollmacht vergleiche MietSlg.7853, 20.091, 28.099 ua.). Im vorliegenden Fall ist noch zusätzlich darauf hinzuweisen, daß den Klägern ein Weitergaberecht bloß unter ausdrücklicher und weitgehender Berücksichtigung der Interessen der Beklagten eingeräumt wurde. Nach den Regeln der Anscheinsvollmacht (siehe dazu Welser in JBl.1979,8 ff; Strasser in Rummel, ABGB, Rdz.49 zu Paragraph 1002,) wurde unter diesen Umständen die Beklagte durch das in ihrem Namen von G*** mit den Klägern geschlossene Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Das Feststellungsinteresse der Kläger ist unbestritten. Die Vorinstanzen haben unter diesen Umständen mit Recht dem Klagebegehren stattgegeben; der Revision der Beklagten mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00643.85.0403.000Dokumentnummer
JJT_19860403_OGH0002_0080OB00643_8500000_000