Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.April 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Raimund S*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG aF und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24.Oktober 1985, GZ 8 Vr 1567/85-51, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, und des Verteidigers Dr. Witt, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 8.April 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Raimund S*** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG aF und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24.Oktober 1985, GZ 8 römisch fünf r 1567/85-51, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, und des Verteidigers Dr. Witt, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, welches im Freispruch unberührt bleibt, im Schuldspruch laut Punkt I sowie im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs nach § 38 StGB), nach § 290 Abs. 1 StPO aber auch im Schuldspruch laut Punkt II. - sohin zur Gänze - aufgehoben. Insoweit wirdDer Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, welches im Freispruch unberührt bleibt, im Schuldspruch laut Punkt römisch eins sowie im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs nach Paragraph 38, StGB), nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO aber auch im Schuldspruch laut Punkt römisch zwei. - sohin zur Gänze - aufgehoben. Insoweit wird
1. gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt "Raimund S*** wird von der Anklage, er habe1. gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt "Raimund S*** wird von der Anklage, er habe
I. ab einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt im Mai 1982 bis einschließlich Ende Juli 1982 in Peggau und Graz auch dadurch, daß er (ua) zwei Gramm Heroin den abgesondert verfolgten Ehegatten U*** überließ, vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen in den Verkehr gesetzt, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, sowierömisch eins. ab einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt im Mai 1982 bis einschließlich Ende Juli 1982 in Peggau und Graz auch dadurch, daß er (ua) zwei Gramm Heroin den abgesondert verfolgten Ehegatten U*** überließ, vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen in den Verkehr gesetzt, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, sowie
II. in der Zeit von Ende August 1982 bis zum 19.März 1985 in Indien, Pakistan, Nepal und Deutschland mit Ausnahme der den Gegenstand der Verfahren vor dem Polizeigericht in Islamabad und des Amtsgerichtes Frankfurt am Main bildenden Straftaten nach dem SuchtgiftG dadurch, daß er in zahlreichen Einzelfällen nicht näher bekannte Mengen Heroin und Cannabisharz kaufte und konsumierte, Suchtgifte unberechtigt erworben und besessen,römisch zwei. in der Zeit von Ende August 1982 bis zum 19.März 1985 in Indien, Pakistan, Nepal und Deutschland mit Ausnahme der den Gegenstand der Verfahren vor dem Polizeigericht in Islamabad und des Amtsgerichtes Frankfurt am Main bildenden Straftaten nach dem SuchtgiftG dadurch, daß er in zahlreichen Einzelfällen nicht näher bekannte Mengen Heroin und Cannabisharz kaufte und konsumierte, Suchtgifte unberechtigt erworben und besessen,
und er habe (auch) hiedurch
zu I. das Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG aF sowie zu II. das Vergehen nach § 16 Abs. 1 Z. 2 dritter und vierter Deliktsfall SuchtgiftG aFzu römisch eins. das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG aF sowie zu römisch zwei. das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, dritter und vierter Deliktsfall SuchtgiftG aF
begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen." undbegangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen." und
2. gemäß § 288 Abs. 2 Z 1 StPO die Sache im übrigen Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.2. gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO die Sache im übrigen Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie gegen den Schuldspruch laut Punkt II. gerichtet ist, und mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie gegen den Schuldspruch laut Punkt römisch zwei. gerichtet ist, und mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem (auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Raimund S*** (I.) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG aF und (II.) des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG aF schuldig erkannt.Mit dem (auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Raimund S*** (römisch eins.) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG aF und (römisch zwei.) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, dritter und vierter Fall SuchtgiftG aF schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu. Der in Rede stehende Verbrechenstatbestand liegt dem Beschwerdeführer laut Punkt I. des Schuldspruchs wegen des Inverkehrsetzens von Heroin zur Last, und zwar vonDer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu. Der in Rede stehende Verbrechenstatbestand liegt dem Beschwerdeführer laut Punkt römisch eins. des Schuldspruchs wegen des Inverkehrsetzens von Heroin zur Last, und zwar von
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00039.86.0408.000Dokumentnummer
JJT_19860408_OGH0002_0100OS00039_8600000_000