Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Charlotte I***, Hausfrau, Wien 2., Bellinigasse 5, 2.) Ing. Leopold I***, Bautechniker, ebendort, beide vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L*** WIEN, Wien, Rathaus, vertreten durch Dr.Tassilo Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,341.235 S samt Anhang infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 25.Oktober 1985, GZ 13 R 170/85-65, womit infolge der Berufungen beider Streitteile das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 5.März 1985, GZ 39 f Cg 224/79-57, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 19.776,24 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.797,84 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind auf Grund des Kaufvertrages vom 9.November 1972 je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 2929 KG Leopoldstadt, auf der sich das Haus Wien 2., Mexikoplatz 20 befindet. Sie sind Rechtsnachfolger der Gertrude F***. Diese bzw. in der Folge die Kläger strebten die Verbesserung der Wohnqualität des genannten Hauses an. Gertrude F*** suchte daher um eine Baubewilligung zur Durchführung von Verbesserungen an, die mit Bescheid vom 23.Februar 1971 erteilt wurde. Danach sollten insbesondere die zum Gang gelegenen Küchen bzw. die Gangkabinetträume in erforderlicher Anzahl für die Schaffung neuer Naßräume (Bad mit WC) verwendet werden. Die vorhandenen Gangklosettanlagen sollten aufgelassen werden. Da die Baumaßnahmen im bewohnten Haus erfolgen sollten, war mit großen Schwierigkeiten mit den betroffenen Mietern zu rechnen. Ein Teil der Mieter weigerte sich überhaupt, den Wohnungsumfang zu ändern. Daraus ergab sich, daß noch einzelne WC-Gruppenanlagen im ursprünglichen Zustand bestehen blieben und das Bauvorhaben nicht im ursprünglichen Ausmaß vollendet werden konnte.
Am 5.Februar 1971 suchte Gertrude F*** beim Akt der Wiener Landesregierung um Gewährung eines Annuitätenzuschusses gemäß § 6 Abs. 1 Wohnungsverbesserungsgesetz (WVG) an. Dieses Ansuchen war mit Kostenvoranschlägen über Baumeister-, Zimmermanns-, Spengler-, Dachdecker-, Glaser-, Terrazzo-, Tischler-, Maler- und Anstreicher-, Elektroinstallations- und sanitäten Installationsarbeiten belegt. Am 6. Dezember 1971 wurde Gertrude F*** ein solcher Annuitätenzuschuß für ein Gesamtbauerfordernis von 3,891.900 S (ohne Umsatzsteuer und Geldbeschaffungskosten) zugesichert (Beilage C). Die Rechte aus dieser Zusicherung wurden am 29.April 1976 auf den Zweitkläger überbunden (Beilage D), ohne daß eine Änderung des Fertigstellungstermins vereinbart wurde.Am 5.Februar 1971 suchte Gertrude F*** beim Akt der Wiener Landesregierung um Gewährung eines Annuitätenzuschusses gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Wohnungsverbesserungsgesetz (WVG) an. Dieses Ansuchen war mit Kostenvoranschlägen über Baumeister-, Zimmermanns-, Spengler-, Dachdecker-, Glaser-, Terrazzo-, Tischler-, Maler- und Anstreicher-, Elektroinstallations- und sanitäten Installationsarbeiten belegt. Am 6. Dezember 1971 wurde Gertrude F*** ein solcher Annuitätenzuschuß für ein Gesamtbauerfordernis von 3,891.900 S (ohne Umsatzsteuer und Geldbeschaffungskosten) zugesichert (Beilage C). Die Rechte aus dieser Zusicherung wurden am 29.April 1976 auf den Zweitkläger überbunden (Beilage D), ohne daß eine Änderung des Fertigstellungstermins vereinbart wurde.
Die Zusicherung in der geänderten endgültigen Form lautet:
"I. Herrn Leopold I*** wird gemäß § 6 Abs. 1 WVG"I. Herrn Leopold I*** wird gemäß Paragraph 6, Absatz eins, WVG
BGBl. 426/69 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 leg. cit. zur Durchführung von Verbesserungsarbeiten im Haus Wien 2., Mexikoplatz 20 auf der Liegenschaft EZ 2929 KG Leopoldstadt auf Grund einer Vorpromesse der Z*** DER G*** W*** einBGBl. 426/69 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. zur Durchführung von Verbesserungsarbeiten im Haus Wien 2., Mexikoplatz 20 auf der Liegenschaft EZ 2929 KG Leopoldstadt auf Grund einer Vorpromesse der Z*** DER G*** W*** ein
jährlicher Annuitätenzuschuß im Ausmaß von 40 v.H. der Jahresannuität eines mit 10 % p.a. verzinslichen Darlehens mit einer Laufzeit von 120 Monaten zugesichert. Unter Zugrundelegung der anerkannten Gesamtbaukosten wird vorbehaltlich der anläßlich der Endabrechnung zu bestimmenden Gesamtbaukosten der Darlehensbetrag mit 3,891.900 S festgesetzt.
II. Es gelten folgende Bedingungen und Auflagen:römisch zwei. Es gelten folgende Bedingungen und Auflagen:
1. Die Verbesserungsarbeiten sind im Monat Jänner 1972 zu beginnen und im Monat September 1972 abzuschließen.
2. Gemäß § 12 Abs. 2 leg.cit. sind die Verbesserungsarbeiten nach den dieser Zusicherung zugrunde gelegten Unterlagen durch hiezu befugte Personen ohne Verzögerung auszuführen ...2. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, leg.cit. sind die Verbesserungsarbeiten nach den dieser Zusicherung zugrunde gelegten Unterlagen durch hiezu befugte Personen ohne Verzögerung auszuführen ...
3. Gemäß § 6 Abs. 2 lit. c leg.cit. müssen die geförderten Baulichkeiten nach Durchführung der Verbesserungen und der allenfalls rechtzeitig durchgeführten Erhaltungsarbeiten den Anforderungen der Gesundheit und Hygiene entsprechen.3. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, leg.cit. müssen die geförderten Baulichkeiten nach Durchführung der Verbesserungen und der allenfalls rechtzeitig durchgeführten Erhaltungsarbeiten den Anforderungen der Gesundheit und Hygiene entsprechen.
4. Gemäß § 6 Abs. 3 leg.cit. werden die Annuitätenzuschüsse nur flüssiggemacht, wenn der Liegenschaftseigentümer (Miteigentümer), Wohnungseigentümer oder Bauberechtigte nachweist, daß er Zahlungen in der Höhe der schuldscheinmäßigen Annuitäten geleistet hat ...4. Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, leg.cit. werden die Annuitätenzuschüsse nur flüssiggemacht, wenn der Liegenschaftseigentümer (Miteigentümer), Wohnungseigentümer oder Bauberechtigte nachweist, daß er Zahlungen in der Höhe der schuldscheinmäßigen Annuitäten geleistet hat ...
5. Gemäß § 6 Abs. 5 leg.cit. wird die Zahlung von Annuitätenzuschüssen eingestellt und werden die Annuitätenzuschüsse zurückgefordert, wenn der Eigentümer der Liegenschaft, Wohnungseigentümer oder Bauberechtigte die im § 6 Abs. 5 Z 1 bis 5 leg.cit. angeführten Bedingungen nicht erfüllt.5. Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, leg.cit. wird die Zahlung von Annuitätenzuschüssen eingestellt und werden die Annuitätenzuschüsse zurückgefordert, wenn der Eigentümer der Liegenschaft, Wohnungseigentümer oder Bauberechtigte die im Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer eins bis 5 leg.cit. angeführten Bedingungen nicht erfüllt.
6. Gemäß § 12 Abs. 3 leg.cit. wird die Einhaltung der bedungenen Bauausführung und der im § 6 Abs. 5 leg.cit. genannten Bedingungen durch das LAND WIEN auf die Dauer der Förderungsmaßnahmen überwacht6. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, leg.cit. wird die Einhaltung der bedungenen Bauausführung und der im Paragraph 6, Absatz 5, leg.cit. genannten Bedingungen durch das LAND WIEN auf die Dauer der Förderungsmaßnahmen überwacht
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Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Kläger vertreten zunächst den Standpunkt, daß es im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, in dem die Beklagte hier gehandelt habe, im Unterschied zum Bereich der Hoheitsverwaltung nicht darauf ankomme, ob die Beklagte von ihrem gebundenen Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe, sondern darauf, wie die Kläger das Verhalten der Beklagten nach zivilrechtlichen Grundsätzen verstehen hätten müssen. Es sei daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes dem Erstgericht darin zu folgen, daß der Widerruf der Zusicherung angesichts des festgestellten Verhaltens der Beklagten Treu und Glauben widersprochen habe. Dazu komme nach Meinung der Kläger, daß - wie eine Auslegung der §§ 11 und 13 WVG nach dem Gesetzeszweck ergebe - der Widerruf der Zusicherung nach § 11 WVG ausschließlich als Rechtsfolge für den Fall der endgültigen Vereitelung des Förderungsvorhabens anzusehen sei, während die nicht fristgerechte Vorlage der Endabrechnung als einzige Rechtsfolge die Feststellung der gesamten Baukosten durch einen befugten Ziviltechniker auf Kosten des Förderungswerbers im Sinne des § 13 Abs. 2 WVG nach sich ziehen könne.Die Kläger vertreten zunächst den Standpunkt, daß es im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, in dem die Beklagte hier gehandelt habe, im Unterschied zum Bereich der Hoheitsverwaltung nicht darauf ankomme, ob die Beklagte von ihrem gebundenen Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe, sondern darauf, wie die Kläger das Verhalten der Beklagten nach zivilrechtlichen Grundsätzen verstehen hätten müssen. Es sei daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes dem Erstgericht darin zu folgen, daß der Widerruf der Zusicherung angesichts des festgestellten Verhaltens der Beklagten Treu und Glauben widersprochen habe. Dazu komme nach Meinung der Kläger, daß - wie eine Auslegung der Paragraphen 11 und 13 WVG nach dem Gesetzeszweck ergebe - der Widerruf der Zusicherung nach Paragraph 11, WVG ausschließlich als Rechtsfolge für den Fall der endgültigen Vereitelung des Förderungsvorhabens anzusehen sei, während die nicht fristgerechte Vorlage der Endabrechnung als einzige Rechtsfolge die Feststellung der gesamten Baukosten durch einen befugten Ziviltechniker auf Kosten des Förderungswerbers im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, WVG nach sich ziehen könne.
Zu diesen Ausführungen ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Die von der Landesregierung dem Förderungswerber auf dessen Begehren erteilte (schriftliche) Zusicherung über die Gewährung der Förderung im Sinne des § 10 Abs. 2 WVG ist eine privatrechtliche Verpflichtungserklärung, mit welcher der Förderungswerber einen privatrechtlichen Anspruch auf die Förderung erwirbt; Meinungsverschiedenheiten darüber, ob das Land - etwa wegen Unwirksamkeit des Widerrufes der Zusicherung - verpflichtet ist, dem Förderungswerber die zugesagten Annuitätenzuschüsse zu gewähren, sowie etwa darüber, ob der Förderungswerber - wegen Vorliegens der Tatbestände nach § 6 Abs. 5 WVG - verpflichtet ist, erhaltene Annuitätenzuschüsse zurückzugeben, sind vor dem ordentlichen Gericht auf dem streitigen Rechtsweg auszutragen (Regierungsvorlage zum WVG, 1234 BlgNR 11. GP Allgemeine Bemerkungen und Besondere Bemerkungen zu § 10 Abs. 1, abgedruckt in Kraßnig, WVG 35 und 38; Kraßnig, WVG 28 Anm. 1 zu § 10; Brauner, WVG 21 Anm. 10 zu § 6, 25 Anm. 1 zu § 9 und Anm. 1 zu § 10, 27 Anm. 7 zu § 10, 29 Anm. 2 zu § 11, 32 ff. Anm. 3 zu § 16; Czech, WVG 54 ff; Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts 459; vgl. ferner MietSlg. 21.763/11; JBl. 1980, 151 mit Glosse von Bydlinski).Die von der Landesregierung dem Förderungswerber auf dessen Begehren erteilte (schriftliche) Zusicherung über die Gewährung der Förderung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, WVG ist eine privatrechtliche Verpflichtungserklärung, mit welcher der Förderungswerber einen privatrechtlichen Anspruch auf die Förderung erwirbt; Meinungsverschiedenheiten darüber, ob das Land - etwa wegen Unwirksamkeit des Widerrufes der Zusicherung - verpflichtet ist, dem Förderungswerber die zugesagten Annuitätenzuschüsse zu gewähren, sowie etwa darüber, ob der Förderungswerber - wegen Vorliegens der Tatbestände nach Paragraph 6, Absatz 5, WVG - verpflichtet ist, erhaltene Annuitätenzuschüsse zurückzugeben, sind vor dem ordentlichen Gericht auf dem streitigen Rechtsweg auszutragen (Regierungsvorlage zum WVG, 1234 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode Allgemeine Bemerkungen und Besondere Bemerkungen zu Paragraph 10, Absatz eins,, abgedruckt in Kraßnig, WVG 35 und 38; Kraßnig, WVG 28 Anmerkung 1 zu Paragraph 10,; Brauner, WVG 21 Anmerkung 10 zu Paragraph 6, 25, Anmerkung 1 zu Paragraph 9 und Anmerkung 1 zu Paragraph 10, 27, Anmerkung 7 zu Paragraph 10, 29, Anmerkung 2 zu Paragraph 11, 32, ff. Anmerkung 3 zu Paragraph 16,; Czech, WVG 54 ff; Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts 459; vergleiche ferner MietSlg. 21.763/11; JBl. 1980, 151 mit Glosse von Bydlinski).
Ob der von der Beklagten am 22.Februar 1978 ausgesprochene Widerruf der Zusicherung von Annuitätenzuschüssen vom 6.Dezember 1971/29. April 1976 zu Recht geschah, richtet sich nach Punkt II/10 der Zusicherung, der § 11 WVG zum wesentlichen Bestandteil der Zusicherung gemacht hat, nach den in den Punkten II/1 bis 9 der Zusicherung enthaltenen Bedingungen und Auflagen sowie nach dem allgemeinen Zivilrecht. Da die genannten Bedingungen und Auflagen sowie deren Aufnahme in die Zusicherung den gesetzlichen Bestimmungen des WVG entsprechen (siehe insbesondere §§ 6, 10 und 12 WVG), kann davon ausgegangen werden, daß sich der Förderungswerber ihnen dadurch unterwirft, daß er ein Förderungsansuchen nach dem genannten Gesetz stellt; in Ansehung der Kläger kommt noch hinzu, daß der Inhalt der Zusicherung vom 6.Dezember 1971 bereits fixiert war, bevor die Zusicherung auf den Zweitkläger überbunden wurde. Darin, daß das Berufungsgericht - um beurteilen zu können, ob sich die Beklagte bei Widerruf der Zusicherung am 22.Februar 1978 vertrags- und gesetzeskonform verhielt - bei der Auslegung der erwähnten vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen auch (das die gesamte Vollziehung - Verwaltung und Gerichtsbarkeit - beherrschende Legalitätsprinzip [Art. 18 Abs. 1 B-VG] und) den (damit im Zusammenhang stehenden) Begriff des gebundenen Ermessens (Art. 130 Abs. 2 B-VG) herangezogen hat, ist ein Rechtsfehler nicht zu erblicken, weil die Privatwirtschaftsverwaltung grundsätzlich gleichfalls dem Legalitätsprinzip unterliegt, wobei hier eine nähere Untersuchung der Frage, wie streng die Bindung an das Gesetz in der Hoheitsverwaltung und in der Privatwirtschaftsverwaltung im einzelnen ist, unterbleiben kann (vgl. dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 5 , 174 ff; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 2 , 107 ff); die Kläger räumen in der Revision selbst ein, daß auch dem auf dem Gebiet der Privatwirtschaft tätig werdenden Organwalter gesetzeskonformes Verhalten aufgetragen ist. Im übrigen kommt die zutreffende - mit der Meinung des Erstgerichtes übereinstimmende - Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Streitteile miteinander in bezug auf den vorliegenden Streitgegenstand in einem Privatrechtsverhältnis standen, ohnehin eindeutig dadurch zum Ausdruck, daß eine Sachentscheidung gefällt und die Zusicherung vom 6.Dezember 1971/29.April 1976 als Vereinbarung qualifiziert worden ist. Selbst wenn man - ungeachtet des Umstandes, daß § 11 WVG den Widerruf der Förderungszusicherung für den Fall der Nichterfüllung der in der schriftlichen Zusicherung festgesetzten Bedingungen und Auflagen zwingend (arg: "ist zu widerrufen") unter der Sanktion der Rückforderung der Bundesmittel im Sinne des § 5 Abs. 2 WVG (Kraßnig, WVG 30 Anm. 1 zu § 11; Brauner, WVG 29 Anm. 1 zu § 11) vorsieht, ohne danach zu unterscheiden, welche Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt worden sind - der vom Berufungsgericht gefundenen Auslegung nicht beipflichten und die Meinung vertreten wollte, die durch die Landesregierung veranlaßte Feststellung der Gesamtbaukosten durch einen befugten Ziviltechniker auf Kosten des Förderungswerbers sei die einzige mögliche Rechtsfolge der nicht fristgerechten Vorlage der Endabrechnung durch den Förderungswerber, wäre damit für die Kläger nichts gewonnen:Ob der von der Beklagten am 22.Februar 1978 ausgesprochene Widerruf der Zusicherung von Annuitätenzuschüssen vom 6.Dezember 1971/29. April 1976 zu Recht geschah, richtet sich nach Punkt II/10 der Zusicherung, der Paragraph 11, WVG zum wesentlichen Bestandteil der Zusicherung gemacht hat, nach den in den Punkten II/1 bis 9 der Zusicherung enthaltenen Bedingungen und Auflagen sowie nach dem allgemeinen Zivilrecht. Da die genannten Bedingungen und Auflagen sowie deren Aufnahme in die Zusicherung den gesetzlichen Bestimmungen des WVG entsprechen (siehe insbesondere Paragraphen 6, 10 und 12 WVG), kann davon ausgegangen werden, daß sich der Förderungswerber ihnen dadurch unterwirft, daß er ein Förderungsansuchen nach dem genannten Gesetz stellt; in Ansehung der Kläger kommt noch hinzu, daß der Inhalt der Zusicherung vom 6.Dezember 1971 bereits fixiert war, bevor die Zusicherung auf den Zweitkläger überbunden wurde. Darin, daß das Berufungsgericht - um beurteilen zu können, ob sich die Beklagte bei Widerruf der Zusicherung am 22.Februar 1978 vertrags- und gesetzeskonform verhielt - bei der Auslegung der erwähnten vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen auch (das die gesamte Vollziehung - Verwaltung und Gerichtsbarkeit - beherrschende Legalitätsprinzip ["Art". 18 Absatz eins, B-VG] und) den (damit im Zusammenhang stehenden) Begriff des gebundenen Ermessens (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) herangezogen hat, ist ein Rechtsfehler nicht zu erblicken, weil die Privatwirtschaftsverwaltung grundsätzlich gleichfalls dem Legalitätsprinzip unterliegt, wobei hier eine nähere Untersuchung der Frage, wie streng die Bindung an das Gesetz in der Hoheitsverwaltung und in der Privatwirtschaftsverwaltung im einzelnen ist, unterbleiben kann vergleiche dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 5 , 174 ff; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 2 , 107 ff); die Kläger räumen in der Revision selbst ein, daß auch dem auf dem Gebiet der Privatwirtschaft tätig werdenden Organwalter gesetzeskonformes Verhalten aufgetragen ist. Im übrigen kommt die zutreffende - mit der Meinung des Erstgerichtes übereinstimmende - Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Streitteile miteinander in bezug auf den vorliegenden Streitgegenstand in einem Privatrechtsverhältnis standen, ohnehin eindeutig dadurch zum Ausdruck, daß eine Sachentscheidung gefällt und die Zusicherung vom 6.Dezember 1971/29.April 1976 als Vereinbarung qualifiziert worden ist. Selbst wenn man - ungeachtet des Umstandes, daß Paragraph 11, WVG den Widerruf der Förderungszusicherung für den Fall der Nichterfüllung der in der schriftlichen Zusicherung festgesetzten Bedingungen und Auflagen zwingend (arg: "ist zu widerrufen") unter der Sanktion der Rückforderung der Bundesmittel im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, WVG (Kraßnig, WVG 30 Anmerkung 1 zu Paragraph 11,; Brauner, WVG 29 Anmerkung 1 zu Paragraph 11,) vorsieht, ohne danach zu unterscheiden, welche Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt worden sind - der vom Berufungsgericht gefundenen Auslegung nicht beipflichten und die Meinung vertreten wollte, die durch die Landesregierung veranlaßte Feststellung der Gesamtbaukosten durch einen befugten Ziviltechniker auf Kosten des Förderungswerbers sei die einzige mögliche Rechtsfolge der nicht fristgerechten Vorlage der Endabrechnung durch den Förderungswerber, wäre damit für die Kläger nichts gewonnen:
Aus den von den Klägern nicht bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen ergibt sich, worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, daß die von den Klägern durchgeführten Verbesserungsarbeiten im Zeitpunkt des Widerrufes der Zusicherung (22.Februar 1978) und sogar bei Erstattung des Sachverständigengutachtens im gegenständlichen Verfahren (siehe auch das Gutachten des Gerichtssachverständigen Prof.Dipl.Ing. Walter E*** vom 12.April 1984, insbesondere S 51 f Punkt 8) noch immer nicht den Anforderungen der Gesundheit und Hygiene entsprachen. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.Jänner 1982, Zahl 05/1153/78, 05/1154/78, geht hervor, daß die Baubehörde erster Instanz zu Recht hinsichtlich einiger von den gegenständlichen Verbesserungsarbeiten betroffener Wohnungen am 1.Juli 1977 die Erteilung der Benützungsbewilligung versagt und hinsichtlich anderer solcher Wohnungen im Juni 1977 baupolizeiliche Aufträge gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien erteilt hatte. Damit steht fest, daß die Kläger in dem rechtlich entscheidenden Zeitpunkt des Widerrufs der Zusicherung die unter den Punkten II/1 und 2 der Zusicherung genannten Bedingungen und Auflagen (Ausführung der Verbesserungsarbeiten ohne Verzögerung, Erfüllung der Anforderungen der Gesundheit und Hygiene) nicht erfüllt hatten, mag auch die ursprünglich im Punkt II/1 der Zusicherung für die Verbesserungsarbeiten festgelegte Beginn- und Abschlußfrist, letztere bis zum 31.Dezember 1976, verlängert und die Durchführung der Verbesserungsarbeiten nach den mit dem Förderungsansuchen eingereichten Unterlagen infolge Widerstandes der Mieter zum Teil unmöglich geworden sein. Das allein läßt den Widerruf der Zusicherung gerechtfertigt erscheinen. Noch länger, als dies tatsächlich ohnehin geschehen ist, mußte die Beklagte nicht darauf warten, daß die Kläger die Bedingungen und Auflagen der Zusicherung erfüllten (vgl. dazu die bei Kraßnig, WVG 38 abgedruckten Besonderen Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 10 Abs. 2 WVG und Brauner, WVG 27 Anm. 8 zu § 10, wonach die Festsetzung einer Baubeginn- und Bauvollendungsfrist einen zügigen Arbeitsfortschritt gewährleisten sollte, um einen rationellen Einsatz der Förderungsmittel sicherzustellen). Daß sich die Beklagte in ihrem Widerrufsschreiben vom 22.Februar 1978 nicht ausdrücklich auch auf die Nichterfüllung dieser Bedingungen und Auflagen der Zusicherung berufen hat, schadet ihr nicht; maßgebend ist allein, daß diese Widerrufsgründe im Zeitpunkt des Widerrufes tatsächlich vorhanden waren (vgl. dazu etwa die in MGA 2 32 unter Nr. 55 zu § 918 ABGB abgedruckte Entscheidung HS II/24 sowie die aaO unter Nr. 31 bis 34 zu § 1162 ABGB abgedruckten Entscheidungen). Die Frage, ob die Beklagte die Förderungszusicherung wegen teilweiser Erfüllung der Bedingungen und Auflagen durch die Kläger allenfalls nur hinsichtlich des nicht erfüllten Teiles widerrufen hätte dürfen, kann mangels jeglichen diesbezüglichen Vorbringens der Kläger in erster Instanz auf sich beruhen.Aus den von den Klägern nicht bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen ergibt sich, worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, daß die von den Klägern durchgeführten Verbesserungsarbeiten im Zeitpunkt des Widerrufes der Zusicherung (22.Februar 1978) und sogar bei Erstattung des Sachverständigengutachtens im gegenständlichen Verfahren (siehe auch das Gutachten des Gerichtssachverständigen Prof.Dipl.Ing. Walter E*** vom 12.April 1984, insbesondere S 51 f Punkt 8) noch immer nicht den Anforderungen der Gesundheit und Hygiene entsprachen. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.Jänner 1982, Zahl 05/1153/78, 05/1154/78, geht hervor, daß die Baubehörde erster Instanz zu Recht hinsichtlich einiger von den gegenständlichen Verbesserungsarbeiten betroffener Wohnungen am 1.Juli 1977 die Erteilung der Benützungsbewilligung versagt und hinsichtlich anderer solcher Wohnungen im Juni 1977 baupolizeiliche Aufträge gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung für Wien erteilt hatte. Damit steht fest, daß die Kläger in dem rechtlich entscheidenden Zeitpunkt des Widerrufs der Zusicherung die unter den Punkten II/1 und 2 der Zusicherung genannten Bedingungen und Auflagen (Ausführung der Verbesserungsarbeiten ohne Verzögerung, Erfüllung der Anforderungen der Gesundheit und Hygiene) nicht erfüllt hatten, mag auch die ursprünglich im Punkt II/1 der Zusicherung für die Verbesserungsarbeiten festgelegte Beginn- und Abschlußfrist, letztere bis zum 31.Dezember 1976, verlängert und die Durchführung der Verbesserungsarbeiten nach den mit dem Förderungsansuchen eingereichten Unterlagen infolge Widerstandes der Mieter zum Teil unmöglich geworden sein. Das allein läßt den Widerruf der Zusicherung gerechtfertigt erscheinen. Noch länger, als dies tatsächlich ohnehin geschehen ist, mußte die Beklagte nicht darauf warten, daß die Kläger die Bedingungen und Auflagen der Zusicherung erfüllten vergleiche dazu die bei Kraßnig, WVG 38 abgedruckten Besonderen Bemerkungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 10, Absatz 2, WVG und Brauner, WVG 27 Anmerkung 8 zu Paragraph 10,, wonach die Festsetzung einer Baubeginn- und Bauvollendungsfrist einen zügigen Arbeitsfortschritt gewährleisten sollte, um einen rationellen Einsatz der Förderungsmittel sicherzustellen). Daß sich die Beklagte in ihrem Widerrufsschreiben vom 22.Februar 1978 nicht ausdrücklich auch auf die Nichterfüllung dieser Bedingungen und Auflagen der Zusicherung berufen hat, schadet ihr nicht; maßgebend ist allein, daß diese Widerrufsgründe im Zeitpunkt des Widerrufes tatsächlich vorhanden waren vergleiche dazu etwa die in MGA 2 32 unter Nr. 55 zu Paragraph