Index
L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des K E in S, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl, Dr. Robert Kugler und Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 4/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. März 2005, Zl. KUVS-K1-72/7/2005, betreffend Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde über den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 18. August 2004 gemäß § 90 Abs 6 lit c K-JG die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft in der Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung verhängt. Begründend habe der Disziplinarrat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Betreiber einer Wildsammelstelle in der Zeit vom 20. Oktober 1996 bis 13. Juli 2001 von P 25 Stück Rehwild im Wert von zumindest EUR 1.623,98 übernommen habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass P diese Stücke gewildert habe. Hiedurch habe der Beschwerdeführer das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 4 (zweiter Fall) StGB begangen, somit wiederholt und gröblich gegen jagdgesetzliche Vorschriften verstoßen, und insofern gemäß § 90 Abs 2 K-JG einen Verstoß gegen die Standespflichten zu verantworten, als dadurch das Ansehen und damit die Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt worden seien.Der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde über den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 18. August 2004 gemäß Paragraph 90, Absatz 6, Litera c, K-JG die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft in der Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung verhängt. Begründend habe der Disziplinarrat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Betreiber einer Wildsammelstelle in der Zeit vom 20. Oktober 1996 bis 13. Juli 2001 von P 25 Stück Rehwild im Wert von zumindest EUR 1.623,98 übernommen habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass P diese Stücke gewildert habe. Hiedurch habe der Beschwerdeführer das Verbrechen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 4 (zweiter Fall) StGB begangen, somit wiederholt und gröblich gegen jagdgesetzliche Vorschriften verstoßen, und insofern gemäß Paragraph 90, Absatz 2, K-JG einen Verstoß gegen die Standespflichten zu verantworten, als dadurch das Ansehen und damit die Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 4. März 2004 unter anderem schuldig erkannt worden, zumindest zwischen dem 20. Oktober 1996 und dem 13. Juli 2001 den P, der das Vergehen des schweren Eingriffs in fremdes Jagdrecht nach den §§ 137, 138 Z 1, 3 und 4 StGB begangen gehabt habe, nach der Tat dabei unterstützt zu haben, Wildstücke im Wert von zumindest EUR 1.623,98 zu verwerten, indem er die Wildstücke - in Kenntnis davon, dass P diese Stücke gewildert gehabt habe - als Betreiber einer Wildbretsammelstelle von P zur Verwertung übernommen habe, wobei er mit dem Vorsatz gehandelt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Wegen dieser Tat sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Hehlerei gemäß § 164 Abs 4 StGB zu einer näher bezeichneten Geldstrafe und bedingten Haftstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Die belangte Behörde schließe sich dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichtes Graz samt dessen Begründung vollinhaltlich an. In Übernahme der Begründung des Erkenntnisses des Disziplinarrates sei festzuhalten, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren als reine Schutzbehauptung zu werten sei. Zur Höhe der verhängten Disziplinarstrafe führte die belangte Behörde aus, wenngleich die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund zu qualifizieren sei, sei doch als Erschwerungsgrund festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum hinaus durch den Ankauf gewilderten Rehwildes eine ständige Einnahmequelle verschafft habe und erst sein Verhalten es dem P ermöglicht habe, seiner Neigung als Wilderer nachzugehen und sich durch die Tätigkeit als Wilderer zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 4. März 2004 unter anderem schuldig erkannt worden, zumindest zwischen dem 20. Oktober 1996 und dem 13. Juli 2001 den P, der das Vergehen des schweren Eingriffs in fremdes Jagdrecht nach den Paragraphen 137,, 138 Ziffer eins, 3 und 4 StGB begangen gehabt habe, nach der Tat dabei unterstützt zu haben, Wildstücke im Wert von zumindest EUR 1.623,98 zu verwerten, indem er die Wildstücke - in Kenntnis davon, dass P diese Stücke gewildert gehabt habe - als Betreiber einer Wildbretsammelstelle von P zur Verwertung übernommen habe, wobei er mit dem Vorsatz gehandelt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Wegen dieser Tat sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Hehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz 4, StGB zu einer näher bezeichneten Geldstrafe und bedingten Haftstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Die belangte Behörde schließe sich dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichtes Graz samt dessen Begründung vollinhaltlich an. In Übernahme der Begründung des Erkenntnisses des Disziplinarrates sei festzuhalten, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren als reine Schutzbehauptung zu werten sei. Zur Höhe der verhängten Disziplinarstrafe führte die belangte Behörde aus, wenngleich die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund zu qualifizieren sei, sei doch als Erschwerungsgrund festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum hinaus durch den Ankauf gewilderten Rehwildes eine ständige Einnahmequelle verschafft habe und erst sein Verhalten es dem P ermöglicht habe, seiner Neigung als Wilderer nachzugehen und sich durch die Tätigkeit als Wilderer zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21/2000 (K-JG), lauten: 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2000, (K-JG), lauten:
"§ 90
Disziplinarrecht, Disziplinaranwalt, Disziplinarverfahren
…
§ 80 Paragraph 80
Kärntner Jägerschaft
§ 81 Paragraph 81
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
…
f) … ferner Maßnahmen zu treffen, die zur wirksamen Bekämpfung des Wildererunwesens geeignet sind, … ;
…
k) Personen, die sich um die Jagd in Kärnten oder bei Bekämpfung des Wildererunwesens besondere Verdienste erworben haben, zu ehren."
2. Im vorliegenden Fall stellt die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat, wegen der er rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, zweifellos ein Vergehen gegen die Standespflichten gemäß § 90 Abs 2 K-JG dar. Der Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft hat zu Recht ausgeführt, das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten stelle eine Verletzung des Ansehens und somit der Interessen der Kärntner Jägerschaft dar, was schon angesichts der Bekämpfung des Wildererunwesens als eine Aufgabe der Kärntner Jägerschaft (vgl § 81 Abs 1 lit f und k K-JG) deutlich wird. 2. Im vorliegenden Fall stellt die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat, wegen der er rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, zweifellos ein Vergehen gegen die Standespflichten gemäß Paragraph 90, Absatz 2, K-JG dar. Der Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft hat zu Recht ausgeführt, das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten stelle eine Verletzung des Ansehens und somit der Interessen der Kärntner Jägerschaft dar, was schon angesichts der Bekämpfung des Wildererunwesens als eine Aufgabe der Kärntner Jägerschaft vergleiche , Paragraph 81, Absatz eins, Litera f und k K-JG) deutlich wird.
In diesem Sinn ist die Frage, ob der Beschwerdeführer diese Tat begangen hat - was er im Verfahren vor der Behörde und auch in der Beschwerde bestreitet - eine Vorfrage gemäß § 38 AVG zur Beurteilung, ob der Tatbestand des Vergehens der Standespflichten gemäß § 90 Abs 2 K-JG erfüllt ist (vgl zur Anwendbarkeit des AVG § 90 Abs 8 K-JG).In diesem Sinn ist die Frage, ob der Beschwerdeführer diese Tat begangen hat - was er im Verfahren vor der Behörde und auch in der Beschwerde bestreitet - eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG zur Beurteilung, ob der Tatbestand des Vergehens der Standespflichten gemäß Paragraph 90, Absatz 2, K-JG erfüllt ist vergleiche , zur Anwendbarkeit des AVG Paragraph 90, Absatz 8, K-JG).
3. In diesem Punkt irrt der Beschwerdeführer jedoch, wenn er vorbringt, die belangte Behörde sei nicht an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung gebunden und habe sich daher unzulässigerweise nicht weiter mit seinem Vorbringen und Beweisanträgen vor der belangten Behörde auseinandergesetzt:
Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde (vgl hiezu etwa das hg Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl 2000/03/0369, mwN). Durch die strafgerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, die belangte Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl 2002/03/0112, mwN).Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde vergleiche , hiezu etwa das hg Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl 2000/03/0369, mwN). Durch die strafgerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, die belangte Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zu Grunde zu legen vergleiche , das hg Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl 2002/03/0112, mwN).
Daher war auch die belangte Behörde im vorliegenden Fall an die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers gebunden.
4. Wenn der Beschwerdeführer die Höhe der verhängten Disziplinarstrafe rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei deren Bestimmung um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl hiezu bereits das hg Erkenntnis vom 10. Mai 1961, VwSlg 5564/A, zum K-JG LGBl 23/1950) und im vorliegenden Fall angesichts der von der Behörde berücksichtigten Umstände (bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers einerseits; ständige Einnahmequelle über einen langen Zeitraum und Ermöglichung des P, durch die Tätigkeit als Wilderer zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, andererseits) nicht zu sehen ist, dass die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. 4. Wenn der Beschwerdeführer die Höhe der verhängten Disziplinarstrafe rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei deren Bestimmung um eine Ermessensentscheidung handelt vergleiche , hiezu bereits das hg Erkenntnis vom 10. Mai 1961, VwSlg 5564/A, zum K-JG Landesgesetzblatt 23 aus 1950,) und im vorliegenden Fall angesichts der von der Behörde berücksichtigten Umstände (bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers einerseits; ständige Einnahmequelle über einen langen Zeitraum und Ermöglichung des P, durch die Tätigkeit als Wilderer zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, andererseits) nicht zu sehen ist, dass die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.
5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 1. Juli 2005 5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 1. Juli 2005
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der Jagdvorschriften Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030142.X00Im RIS seit
08.08.2005Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012