Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** Energienutzungs Gesellschaft mbH, 1150 Wien, Mariahilferstraße 115, vertreten durch Dr. Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Gottfried H***, Kaufmann, 3122 Gansbach, Scheiblwies 20, wegen 18.393,25 S samt Nebengebühren, infolge ao. Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 15.Jänner 1986, GZ 1a R 445/85-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO und gemäß § 526 Abs.2 S 2 und § 528 Abs.2 S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a ZPO).Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei wird gemäß Paragraph 78, EO und gemäß Paragraph 526, Absatz 2, S 2 und Paragraph 528, Absatz 2, S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat dem Vertreter der betreibenden Partei den schriftlichen Antrag auf Übersendung einer "Protokollsabschrift des Offenbarungseides", den der Verpflichtete in einem anderen Exekutionsverfahren abgelegt hat, zur Verbesserung durch Anschluß von 40 S Gerichtskostenmarken als Abschriftgebühr gemäß § 15 GGG zurückgestellt. Dies stellt zweifellos eine Anordnung iS der §§ 84 Abs.1 und 85 Abs.1 ZPO dar, die nach § 84 Abs.1 und § 85 Abs.3 ZPO nicht abgesondert angefochten werden kann (Rsp.1936 Nr.262; EvBl.1971/296). Auf die Frage der Richtigkeit des Verbesserungsauftrages kann daher nicht eingegangen werden.Das Erstgericht hat dem Vertreter der betreibenden Partei den schriftlichen Antrag auf Übersendung einer "Protokollsabschrift des Offenbarungseides", den der Verpflichtete in einem anderen Exekutionsverfahren abgelegt hat, zur Verbesserung durch Anschluß von 40 S Gerichtskostenmarken als Abschriftgebühr gemäß Paragraph 15, GGG zurückgestellt. Dies stellt zweifellos eine Anordnung iS der Paragraphen 84, Absatz eins und 85 Absatz eins, ZPO dar, die nach Paragraph 84, Absatz eins und Paragraph 85, Absatz 3, ZPO nicht abgesondert angefochten werden kann (Rsp.1936 Nr.262; EvBl.1971/296). Auf die Frage der Richtigkeit des Verbesserungsauftrages kann daher nicht eingegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB01011.86.0409.000Dokumentnummer
JJT_19860409_OGH0002_0030OB01011_8600000_000