TE OGH 1986/4/9 3Ob36/86

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Veröffentlicht am 09.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang J***, Kaufmann, 8020 Graz, Zeppelinstraße 40, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Gottfried I***, Kaufmann, 8020 Graz, Annenstraße 23, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wegen § 37 EO, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 24. Jänner 1986, GZ. 2 R 1/86-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13. September 1985, GZ. 12 C 16/85-3, durch (ersatzlose) Aufhebung abgeändert wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang J***, Kaufmann, 8020 Graz, Zeppelinstraße 40, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Gottfried I***, Kaufmann, 8020 Graz, Annenstraße 23, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wegen Paragraph 37, EO, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 24. Jänner 1986, GZ. 2 R 1/86-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13. September 1985, GZ. 12 C 16/85-3, durch (ersatzlose) Aufhebung abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht unterbrach das Verfahren von Amts wegen bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei ihm zu 12 C 15/85 anhängigen, als präjudiziell angesehenen Rechtsstreites.

Das Rekursgericht hob den Unterbrechungsbeschluß (ersatzlos) auf, weil es den anderen Rechtsstreit nicht als präjudiziell beurteilte.

Rechtliche Beurteilung

Der die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes anstrebende Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig. Da es nicht um eine zwingende Unterbrechung, sondern um eine Unterbrechung kraft richterlichen Ermessens nach § 190 ZPO geht, kann die Ablehnung der Unterbrechung nach § 192 Abs. 2 ZPO auch dann nicht angefochten werden, wenn sie vom Rekursgericht ausgesprochen wurde (Fasching II 936 und 938; MietSlg. 34.720 ua). Der unzulässige Revisionsrekurs, der nach § 523 ZPO bereits vom Erstgericht, dann von der zweiten Instanz zurückzuweisen gewesen wäre (Fasching IV 427), ist daher zurückzuweisen.Der die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes anstrebende Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig. Da es nicht um eine zwingende Unterbrechung, sondern um eine Unterbrechung kraft richterlichen Ermessens nach Paragraph 190, ZPO geht, kann die Ablehnung der Unterbrechung nach Paragraph 192, Absatz 2, ZPO auch dann nicht angefochten werden, wenn sie vom Rekursgericht ausgesprochen wurde (Fasching römisch zwei 936 und 938; MietSlg. 34.720 ua). Der unzulässige Revisionsrekurs, der nach Paragraph 523, ZPO bereits vom Erstgericht, dann von der zweiten Instanz zurückzuweisen gewesen wäre (Fasching römisch vier 427), ist daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00036.86.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19860409_OGH0002_0030OB00036_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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