TE OGH 1986/4/10 13Os51/86

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Veröffentlicht am 10.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.April 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard B*** wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 6. Februar 1986, GZ 24 Vr 2713/85-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Gerhard B*** erachtet seinen Schuldspruch wegen Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB. (A 1 und 2) als rechtsirrig (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a und b StPO.), jenen wegen Vergehens der Körperverletzung (B 1 b) mit einer Nichtigkeit begründenden Formverletzung (§ 281 Abs 1 Z. 3 StPO.) behaftet und seine weitere Verurteilung wegen Vergehens des Diebstahls (C 2) für mangelhaft begründet (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO.).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist jedoch im Unrecht. Ein, die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rauschzustand ist dem Angeklagten (zu A) ohnehin zugebilligt worden, er ist deshalb auch nicht wegen jener Handlungen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB. und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 Z. 4 StGB. zugerechnet würden, schuldig erkannt worden. Soferne jedoch wegen des Rauschzustands der Nichtigkeitswerber die Strafbarkeit der angenommenen Tat (§ 287 StGB.) ebenfalls für nicht gegeben erachtet (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO.), übergeht er die Feststellung, daß dieser Zustand vom Angeklagten (zumindest) fahrlässig herbeigeführt wurde (S. 227, 230, 234). Formell verfehlt ist auch die weitere Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO.), daß der Angeklagte im Zweifel keinen Mißhandlungsvorsatz gegenüber dem ihn festnehmenden Beamten hatte. Eine prozeßordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge verlangt ein Festhalten an diesem im Urteil (S. 231) ausdrücklich festgestellten Mißhandlungsvorsatz.

Die Schwester des Angeklagten hat sich einer gerichtlichen Zeugenaussage entschlagen; sie blieb daher von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses vor Gericht befreit; § 152 StPO., den der Beschwerdeführer ausdrücklich zitiert, wurde daher nicht verletzt. Welch andere im § 281 Abs 1 Z. 3 StPO. aufgezählte Vorschrift aber sonst dadurch verletzt sein sollte, daß die Anzeige, welche die Aussage der verletzten Schwester sinngemäß wiedergab, verlesen wurde, vermag der Beschwerdeführer selbst nicht zu sagen. Daß eine solche Verlesung der aber zulässig ist, hat der Obersten Gerichtshof erst jüngst wieder entschieden (13 Os 3/86). Im übrigen hat nach den Urteilsgründen nicht nur die verlesene Anzeige, sondern auch ein Klinikattest zur Überzeugung des Schöffensenats beigetragen (S. 235), daß der Angeklagte seine Schwester vorsätzlich leicht verletzt hat (B 1 b).

Die vom Angeklagten verhinderte Möglichkeit seiner Durchsuchung unmittelbar nach dem Diebstahl (C 2) und der Umstand, daß ihm Diebstähle nicht wesensfremd sind, sind weder - wie die Beschwerde (Z. 5) ausführt - unlogische Urteilsargumente, noch überhaupt die alleinige Begründung für die Annahme der diesbezüglichen Täterschaft des Angeklagten. Der Schöffensenat verwies vielmehr ausdrücklich auf die beurkundeten Vorstrafen des Angeklagten und auf sein ähnliches Vorgehen in einem mitabgeurteilten Faktum (C 1), welches nicht Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens ist; darüber hinaus wird im Urteil noch auf das besondere Gelegenheitsverhältnis des Angeklagten zur Tat (C 2) hingewiesen (S. 235).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO.), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO.) bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung der Angeklagten wird gemäß § 296 Abs 3 StPO. spruchgemäß verfahren werden.

Anmerkung

E09305

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00051.86.0410.000

Dokumentnummer

JJT_19860410_OGH0002_0130OS00051_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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