TE OGH 1986/4/22 2Ob574/86

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Veröffentlicht am 22.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Max H***, Transportunternehmer, 5760 Saalfelden, Georg Scherer-Straße 13, vertreten durch DDr. Manfred König, Rechtsanwalt in Saalbach, wider die beklagte Partei Johann H***, Angestellter, 5760 Saalfelden, Georg Scherer-Straße 1, vertreten durch Dr. Rudolf Wöran, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 317.126,80 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 11. Dezember 1985, GZ 3 R 293/85-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 21. August 1985, GZ 6 Cg 560/83-30, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat für den Beklagten, seinen Bruder, anläßlich dessen Hausbaues im Jahre 1978 zahlreiche Leistungen erbracht und Aufwendungen getätigt, so daß sich schließlich eine Schuld des Beklagten von etwa S 300.000,-- ergab. Nachdem sich die Streitteile auf diesen Schuldbetrag geeinigt hatten, unterfertigte der Beklagte einen mit 1. Jänner 1979 datierten Schuldschein, wonach er vom Kläger zum Ausbau seiner privaten Wohnung ein Darlehen von S 300.000,-- erhalten habe. Gleichzeitig unterzeichnete er zwecks Sicherung einen Wechsel gleichen Datums. Nach dem Willen der Streitteile sollte die Entgeltforderung des Klägers hiedurch in ein auf unbestimmte Zeit gewährtes Darlehen umgewandelt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, daß der Beklagte bei diesen Vereinbarungen und Unterfertigungen zufolge Alkoholsierung nicht geschäftsfähig gewesen wäre. In der Folge erbrachte der Kläger noch weitere Leistungen für den Beklagten.

Mit der vorliegenden Klage wird die Rückzahlung des Darlehens sowie die Zahlung eines Betrages von S 43.626,80 s.A. für die weiteren Leistungen gefordert.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er bestritt das Bestehen der Klagsforderungen und wendete aufrechnungsweise auch Gegenforderungen von S 150.000,-- mit der Begründung ein, der Kläger habe in seinem Auftrag in den Jahren 1984 und 1985 Mieteinnahmen in dieser Höhe kassiert, aber nicht an ihn abgeführt. Auch erhob er eine Verjährungseinrede.

Das Erstgericht stellte die Klagsforderung als mit

S 317.126,80 s.A. zu Recht bestehend, die eingewendeten Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend fest und sprach dem Kläger den vorgenannten Betrag zu.

Das lediglich vom Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil den Zuspruch des Betrages von S 317.126,80 s.A., hob das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich des Ausspruches über die Gegenforderung auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Gegen das berufungsgerichtliche Teilurteil erhebt der Beklagte eine auf § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der vollen Klagsabweisung; hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Das Erstgericht stellte den eingangs angeführten Sachverhalt und weiters fest, daß der Kläger auf Wunsch des Beklagten das neu errichtete Haus verwaltet, die Mieten kassiert und anfallende Zahlungen getätigt habe, wobei sich ingesamt Einnahmen von S 355.430,20 und Ausgaben von S 388.829,75 (unrichtig: S 288.829,75) ergaben, sodaß "der Beklagte vom Kläger nichts zu fordern hat". In seiner rechtlichen Beurteilung wertete das Erstgericht die von den Streitteilen getroffene Vereinbarung, die zugunsten des Klägers aus dem Hausbau bestehende Forderung solle nunmehr als Darlehen geschuldet werden, als Novation im Sinne des § 1376 ABGB. Das Rechtsgeschäft sei daher nach den Regeln über das Darlehen zu behandeln. Mangels Vereinbarung eines bestimmten Rückzahlungstermines trete die Fälligkeit jedenfalls durch die Einmahnung, hier somit die Klagszustellung, ein. Der hinsichtlich der Forderungen aus dem Hausbau erfolgte Verjährungseinwand sei schon wegen der vereinbarten Novation unberechtigt. Von der weiteren Klagsforderung erscheine ein Teilbetrag von S 12.100,-- verjährt, eine weitere Teilforderung von S 14.400,-- aus sachlichen Gründen nicht gerechtfertigt.

Das Berufungsgericht hielt hinsichtlich des vom Erstgericht festgestellten (teilweisen) Bestandes der Klagsforderung weder die vom Beklagten erhobene Mängel- und Beweisrüge bzw. Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung noch die Rechtsrüge für gerechtfertigt. Es verwies auf die, nach den von ihm übernommenen Feststellungen, wirksam zustandegekommene Novation und vertrat den Standpunkt, laut dem Inhalt des Schuldscheines, in welchem eine ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zwar nicht angeführt sei, in Zusammenhalt mit dem vom Beklagten zur Sicherstellung hingegebenen Wechsel, in dem er sich zur Zahlung von S 300.000,-- an den Kläger als Aussteller verpflichtet habe, und der festgestellten Absicht der Streitteile, die Entgeltforderung des Klägers in ein Darlehen umzuwandeln, sei jedenfalls auch eine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten zugrundezulegen. Mangels einer Zeitbestimmung könne das Darlehen grundsätzlich sofort zurückgefordert werden, wenngleich nicht früher, als sich aus dem Zweck der Darlehensgewährung oder der Parteienabsicht ergebe. Die mangelnde Fälligkeit müsse der Schuldner beweisen. Nachdem der Beklagte das Haus mit Liegenschaft festgestelltermaßen im Jahre 1984 verkauft habe, könne jedenfalls mit Grund angenommen werden, daß der Darlehenszweck, nämlich die Vorfinanzierung des erbauten Hauses, weggefallen sei. Die Darlehensforderung des Klägers sei somit jedenfalls fällig. Auch der weitere erstgerichtliche Zuspruch von S 17.126,80 sei gerechtfertigt. Hinsichtlich der Gegenforderung hielt das Berufungsgericht die Sache noch nicht für spruchreif. Mangels tatsächlichen Zusammenhanges zwischen Klagsforderung und Gegenforderungen sei das erstgerichtliche Urteil somit gemäß § 391 Abs. 3 ZPO als Teilurteil zu bestätigen.

In der Mängelrüge der Revision wird vorgebracht, die Entgeltforderungen des Klägers und die Gegenforderungen aus der Verwaltung des Hauses, nämlich aus nicht abgeführten Mieteinnahmen, seien trotz der vereinbarten Novation als demselben Rechtsverhältnis entspringend zu betrachten, sodaß die Fällung eines Teilurteiles verfehlt erscheine. Außerdem habe das Berufungsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines gerügten erstinstanzlichen Verfahrensmangels betreffend eine unterlassene Zeugeneinvernahme verneint. In seiner Rechtsrüge führt der Revisionswerber aus, hinsichtlich des Betrages von S 300.000,-- fehle es an der Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung und somit aber an einer wesentlichen Voraussetzung für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages. Auf der gegebenen Feststellungsgrundlage könne auch die Fälligkeit eines solchen Darlehens nicht angenommen werden.

Die Revisionsausführungen sind in keinem Punkte gerechtfertigt. Gemäß § 391 Abs. 3 ZPO kann in dem Falle, als der Beklagte eine Gegenforderung einwendet, welche mit der in der Klage geltendgemachten Forderung nicht im rechtlichen Zusammenhang steht, dann, wenn nur die Verhandlung über den Klagsanspruch zur Entscheidung reif ist, über denselben mit Teilurteil erkannt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung besteht ein solcher rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderungen ua. dann, wenn sie aus einer gemeinsamen Tatsache oder einem gemeinsamen Rechtsgrund, demnach auch einem einheitlichen Vertragsverhältnis, entstanden sind. Vorliegendenfalls fehlt es schon von vornherein - also unabhängig von der späteren Auswechslung des Rechtsgrundes durch die vereinbarte Novation - an einem solchen einheitlichen Rechtsverhältnis, weil weder nach den Feststellungen noch den Parteienbehauptungen die Tätigkeit des Klägers beim Bau des Hauses des Beklagten mit seiner späteren Verwaltertätigkeit hinsichtlich des fertiggestellten Hauses in einem vertraglichen Zusammenhang stand. Die Fällung eines Teilurteiles hinsichtlich der Klagsforderung durch das Berufungsgericht war somit prozessual zulässig.

Da im weiteren ein erstinstanzlicher Verfahrensmangel, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nach der ständigen Rechtsprechung in der Revision nicht neuerlich gerügt werden kann, ist der geltend gemachte Revisionsgrund des § 503 Abs. 1 Z. 2 ZPO zu verneinen.

Mit seiner Behauptung, zwischen den Streitteilen sei keine Rückzahlung der einvernehmlich mit S 300.000,-- festgestellten Schuld des Beklagten gegenüber dem Kläger vereinbart worden, ist der Revisionswerber auf die Feststellung zu verweisen, daß diese Schuld "nach dem Willen der Streitteile in ein auf unbestimmte Zeit gewährtes Darlehen" umgewandelt wurde. Eine Verwandlung von Schulden aus anderem Rechtsgrund in eine Darlehensschuld stellt eine Novation dar (siehe die bei Dittrich-Tades, ABGB MGA 32 zu § 1376 unter E 7 abgedruckten E; 1 Ob 623/76). Die im Wege eines Neuerungsvertrages getroffene Vereinbarung, es werde "ein Darlehen auf unbestimmte Zeit gewährt" enthält aber schon dem klaren Wortlaut nach jedenfalls auch die Absprache einer Rückzahlungsverpflichtung. Das Vorliegen eines Darlehensvertrages kann hier somit nicht bezweifelt werden. Hinsichtlich der Fälligkeit der Darlehensschuld ist auf die zutreffenden berufungsgerichtlichen Ausführungen zu verweisen. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E08117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00574.86.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19860422_OGH0002_0020OB00574_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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