TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/1 2005/03/0025

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

StGB §83 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des DI J H in W, vertreten durch Burghofer & Pacher Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. September 2002, Zl SD 802/99, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm am 23. Februar 1976 ausgestellte Waffenpass Nr 059254 gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit einem im Instanzenzug bestätigten Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung mit einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen bestraft worden, weil er am 6. November 1998 im Zuge eines aus einem vergleichsweise unbedeutenden Grund erfolgten Streites seiner Ehegattin eine Mehrzahl von Schlägen gegen Kopf und Körper versetzt habe. Er habe dabei den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils zufolge derart "massiv und brutal auf sie eingeschlagen", dass die Ehegattin des Beschwerdeführers "praktisch aus der Wohnung hinausgeprügelt" worden sei und letztlich keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe, als - trotz der leichten Bekleidung und der kalten Temperaturen - in ein Wachzimmer zu flüchten. Dieser Vorfall habe auch dazu geführt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot im Sinn des § 38a SPG verhängt worden sei. Auch wenn kein waffenrechtlicher Bezug zu der strafbaren Handlung bestanden habe, so lasse sich doch bei Gesamtbetrachtung der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers ein Charaktermangel desselben erkennen, der es nach menschlichem Ermessen nicht ausschließe, dass der Beschwerdeführer in bestimmten Situationen neuerlich ein völlig unangepasstes, überschießendes aggressives Verhalten setze und dabei auch seine Waffen leichtfertig oder missbräuchlich verwenden könnte. So habe der Beschwerdeführer nicht davor zurückgeschreckt, auf brutale Art und Weise - das Strafgericht habe in diesem Zusammenhang trotz Zufügen von an sich leichten Körperverletzungen im Sinne des § 83 Abs 1 StGB vom "übel Zurichten" der Ehegattin des Beschwerdeführers gesprochen - die körperliche Integrität seiner Ehegattin massiv zu beeinträchtigen. Auch habe der Beschwerdeführer während der Gerichtsverhandlung trotz Ermahnungen mehrfach die Beherrschung verloren und wiederholt aus dem Verhandlungssaal verwiesen werden müssen. Anlässlich der im Allgemeinen Krankenhaus Wien (AKH) durchgeführten Untersuchungen habe sich beim Beschwerdeführer eine neurotische Persönlichkeit mit paranoiden und schizophrenen Zügen sowie Dissimulationsneigung gezeigt. Dieses bereits im Jahr 1999 erstellte Persönlichkeitsbild habe dieser durch das der genannten strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde gelegte und während des Gerichtsverfahrens an den Tag gelegte Verhalten "eindrucksvoll" unter Beweis gestellt. So sei augenscheinlich gewesen, dass es dem Beschwerdeführer an Selbstbeherrschung mangle. Auch sei im Gutachten des AKH eine gesteigerte Affektlabilität des Beschwerdeführers festgehalten worden und sei in den im strafgerichtlichen Verfahren eingeholten fachärztlichpsychiatrischen Sachverständigengutachten davon die Rede, dass der Beschwerdeführer die Selbstbeherrschung verliere, wenn die von ihm erwünschte Ordnung gestört werde. Auch habe der Beschwerdeführer sowohl im Waffenentziehungsverfahren als auch im gerichtlichen Strafverfahren zum Teil tatsachenwidrige Angaben gemacht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liege sein - entscheidungsrelevantes - Fehlverhalten noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums eine wesentliche Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr angenommen werden könne. Dem vom Beschwerdeführer relevierten Umstand, sein Dienstgeber betraue ihn weiterhin mit verantwortungsvollen Aufgaben der Hoheitsverwaltung, komme im gegebenen Zusammenhang keine rechtliche Relevanz zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 25 Abs 2 WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde gemäß § 25 Abs 3 WaffG waffenrechtliche Urkunden zu entziehen.

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird.

Gemäß § 8 Abs 2 Z 2 WaffG ist ein Mensch keinesfalls verlässlich, wenn er psychisch krank oder geistesschwach ist.

Gemäß § 8 Abs 3 WaffG gilt ein Mensch (ua) als nicht verlässlich im Falle einer Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen (Z 1) oder wegen einer in

Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist (Z 4).

2. Die Beschwerde bringt vor, der angefochtene Bescheid stütze sich weder auf § 8 Abs 2 noch § 8 Abs 3 WaffG, vielmehr habe die belangte Behörde versucht, auf die "allgemeine Ebene des § 8 Abs 1 WaffG auszuweichen". Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 83 Abs 1 StGB weise keinen waffenrechtlichen Bezug auf und liege unterhalb der in § 8 Abs 3 WaffG normierten Strafhöhe. Aus diesem Grund wäre die Verneinung der Verlässlichkeit gestützt auf § 8 Abs 1 WaffG unzulässigerweise erfolgt. Auch eine relevante psychische Störung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs 2 WaffG liege nicht vor. Des Weiteren habe die belangte Behörde das Verfahren mit einer Reihe von Verfahrensfehlern belastet, insbesondere habe sie nicht die vom Beschwerdeführer beantragten Untersuchungsprotokolle des AKH beigeschafft. Auch habe sie Widersprüche zwischen den im gerichtlichen Strafverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten und dem Gutachten des AKH nicht berücksichtigt. Die Behörde habe unreflektiert die "voreingenommene Sicht" des Strafrichters erster Instanz übernommen, welcher unter anderem dem (vom Beschwerdeführer herangezogenen) Privatgutachter fehlende Objektivität unterstellt habe, was einen "unhaltbaren Vorwurf" darstelle. Zudem stellten die amtswegig hinzugezogenen Gutachter lediglich "eher vage Befunde". Im Gutachten des AKH sei die tatsächliche Aggressionsneigung des Beschwerdeführers nicht hinreichend bewertet worden, in einer Neurose alleine sei noch keine mangelnde Zuverlässigkeit zu sehen. Letztlich sei auch unzutreffend, dass seit dem Anlassfall noch nicht genug Zeit vergangen sei, um von einer Änderung des Beschwerdeführers ausgehen zu können, zumal die tatsächlich vorhandenen psychischen Probleme des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit erfolgreich einer Behandlung zugeführt worden seien.

3. Die von der belangten Behörde herangezogene strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers erfüllt - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - nicht den Tatbestand des § 8 Abs 3 Z 1 WaffG. Das bedeutet jedoch nicht - wie die Beschwerde weiter vermeint - , dass eine weitere Verlässlichkeitsprüfung im Sinn des § 8 Abs 1 WaffG unzulässig wäre:

§ 8 Abs 3 WaffG zählt in mehreren Tatbeständen gerichtliche Verurteilungen auf, bei deren Vorliegen eine Person im Sinne des Waffengesetzes als nicht verlässlich gilt. Bei Vorliegen einer derartigen Verurteilung erübrigt sich eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Februar 2004, Zl 2000/20/0396). Dass die den Beschwerdeführer belastende strafgerichtliche Verurteilung nicht unter § 8 Abs 3 WaffG fällt, besagt allerdings noch nicht, er wäre deshalb als verlässlich im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG anzusehen: In seiner Rechtsprechung zu § 8 WaffG hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Würdigung von Straftaten unter dem Gesichtspunkt der waffenrechtlichen Verlässlichkeit festgehalten, dass besondere Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des § 8 Abs 3 WaffG subsumierbaren Verurteilung für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit von Bedeutung seien, insoweit sie einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug hatten (vgl das hg Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl 98/20/0139, mit ausführlicher Darstellung der Vorjudikatur).

4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (vgl zu allem das hg Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl 2005/03/0030, mwN).

Wenn eine den gesetzlichen Anforderungen an den Ausschluss der Verlässlichkeit nicht jedenfalls genügende Verurteilung zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen soll, bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel eines Abstellens auf konkrete Tatumstände und muss sich aus diesen ein "waffenrechtlicher Bezug" - etwa Verwendung einer Waffe bei der Tat oder aus ihr ableitbares hohes Aggressionspotenzial - ergeben (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl 2000/20/0425 mit ausführlicher Darstellung der Vorjudikatur).

5. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihrer Verhaltensprognose den Vorfall vom 6. November 1998 zu Grunde gelegt, welcher zu der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hatte. Sie hat hiezu im angefochtenen Bescheid als konkrete Tatumstände festgestellt, der Beschwerdeführer habe den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteiles zufolge massiv und brutal auf seine Ehegattin eingeschlagen und diese "praktisch aus der Wohnung hinausgeprügelt", sodass diese keinen Ausweg mehr sah, als trotz der leichten Bekleidung und der kalten Temperaturen in ein Wachzimmer zu flüchten. Es ist in diesem Zusammenhang nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde aus diesem Vorfall auf ein hohes Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers geschlossen hat.

Wenn die Beschwerde bemängelt, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid keinen waffenrechtlichen Bezug zu der strafbaren Handlung festgestellt, so übersieht sie, dass die belangte Behörde in der brutalen Art und Weise der vom Beschwerdeführer seiner Ehegattin zugefügten Körperverletzungen einen Charaktermangel erkannt hat, der es nach Annahme der Behörde nicht ausschließe, dass der Beschwerdeführer neuerlich ein völlig unangepasstes, überschießendes aggressives Verhalten setzen werde. Dass diese Annahme der belangten Behörde nicht von der Hand zu weisen ist, zeigen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes schon die Feststellungen im (erstinstanzlichen strafgerichtlichen) Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 14. Juli 2000, nach welchen durch den die Anzeige aufnehmenden Sicherheitswachebeamten bei der Ehegattin des Beschwerdeführers "mehrere Schwellungen im Bereich des Kopfes, eine Schwellung der Nase, Nasenbluten, eine Prellung des Schulter- und Brustbereiches, eine Schwellung und Blutergüsse im Bereich des linken Unterarmes, eine Schwellung mit Bluterguss im Bereich des rechten Handgelenkes sowie eine blutende Schürfwunde im Bereich des Nackens" festgestellt worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits festgehalten, dass schon ein einmaliger Vorfall, bei dem der Betroffene - mit der Folge einer Verurteilung zu einer Geldstrafe -

seine Ehegattin durch Würgen und Versetzen von Schlägen, wodurch sie zu Boden gestürzt war, verletzt und auf diese Weise den Tatbestand des § 83 Abs 1 StGB verwirklicht hatte, als Gewaltexzess zu werten sei und ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 1 WaffG rechtfertige, wobei nicht entscheidend sei, durch welches Verhalten auch immer die Auseinandersetzungen ihren Ursprung genommen hätten (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl 2000/20/0076, mit Verweis auf das hg Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl 98/20/0020, und ausführlicher Darstellung der Vorjudikatur). Im vorliegenden Fall weist das als Gewaltexzess zu wertende Verhalten des Beschwerdeführers beim Vorfall am 6. November 1998 durch das dabei zu Tage getretene Aggressionspotenzial einen waffenrechtlichen Bezug auf, sodass die belangte Behörde zu Recht dieses Verhalten und die darauf gestützte Verurteilung des Beschwerdeführers ihrer Verhaltensprognose zu Grunde legen durfte.

6. Wenn die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, der seither verstrichene Zeitraum sei für diese Prognose ohne Bedeutung, so ist der seit dem Vorfall vom 6. November 1998 bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum von nicht einmal vier Jahren als zu kurz anzusehen, um eine Änderung des Sachverhaltes im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirken zu können (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl 98/20/0402, mit ausführlicher Darstellung der Vorjudikatur zur Frage des Zeitraumes, der seit einer gerichtlichen Verurteilung verstrichen sein muss, um die waffenrechtliche Verläßlichkeit wieder zu erlangen).

7. Da sich die belangte Behörde sohin zu Recht alleine auf das Verhalten des Beschwerdeführers beim Vorfall am 6. November 1998 stützen konnte, war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mangelhafte Beweiswürdigung betreffend die eingeholten medizinischen Gutachten nicht weiter einzugehen.

8. Da sich die Beschwerde sohin insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 1. Juli 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030025.X00

Im RIS seit

04.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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