Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Mai 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Lachner und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erwin P*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 f. StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels als Schöffengerichts vom 16. September 1985, GZ. 16 Vr 1685/84-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15.Mai 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Lachner und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erwin P*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, f. StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels als Schöffengerichts vom 16. September 1985, GZ. 16 römisch fünf r 1685/84-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Der zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangene Erwin P*** wurde des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er am 9.Oktober 1984 in Wels Eveline B*** durch einen Tritt mit einem Holztöffler gegen deren rechtes Sprunggelenk schwer verletzt hatte (Bruch des äußeren rechten Knöchels).Der zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangene Erwin P*** wurde des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt, weil er am 9.Oktober 1984 in Wels Eveline B*** durch einen Tritt mit einem Holztöffler gegen deren rechtes Sprunggelenk schwer verletzt hatte (Bruch des äußeren rechten Knöchels).
Die gegen diesen Schuldspruch aus dem § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde erblickt eine Verkürzung von Verteidigungsrechten in der Abweisung (S. 187) des in der Hauptverhandlung am 22.Juli 1985 gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeugen Harald B*** und Anton L*** zum Beweis dafür, daß die Zeugin B*** entgegen ihrer Darstellung den Angeklagten durch die beiden Genannten mehrfach ersucht hatte, zu ihr zurückzukommen (S. 186).Die gegen diesen Schuldspruch aus dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde erblickt eine Verkürzung von Verteidigungsrechten in der Abweisung Sitzung 187) des in der Hauptverhandlung am 22.Juli 1985 gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeugen Harald B*** und Anton L*** zum Beweis dafür, daß die Zeugin B*** entgegen ihrer Darstellung den Angeklagten durch die beiden Genannten mehrfach ersucht hatte, zu ihr zurückzukommen Sitzung 186).
Indes gebricht es zur Geltendmachung der Verfahrensrüge, ganz abgesehen von der fehlenden Relevanz des Beweisthemas, schon an der formalen Voraussetzung einer Antragstellung in der mit der Urteilsfällung abgeschlossenen Hauptverhandlung am 16.September 1985 (ON. 46; Mayerhofer-Rieder StPO. 2 § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. Nr. 30 ff.).Indes gebricht es zur Geltendmachung der Verfahrensrüge, ganz abgesehen von der fehlenden Relevanz des Beweisthemas, schon an der formalen Voraussetzung einer Antragstellung in der mit der Urteilsfällung abgeschlossenen Hauptverhandlung am 16.September 1985 (ON. 46; Mayerhofer-Rieder StPO. 2 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. Nr. 30 ff.).
Rechtliche Beurteilung
Da sohin weder der angerufene noch sonst ein im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. aufgezählter Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 a Z. 2, 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO.). Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Linz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70, JBl. 1985, S. 565 u.v.a.).Da sohin weder der angerufene noch sonst ein im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO. aufgezählter Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO.). Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Linz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO.) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 Sitzung 17, 18, 1973 Sitzung 70, JBl. 1985, Sitzung 565 u.v.a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00073.86.0515.000Dokumentnummer
JJT_19860515_OGH0002_0130OS00073_8600000_000