TE OGH 1986/5/22 7Ob1515/86

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Veröffentlicht am 22.05.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. August B***, Innenarchitekt, Linz, Baumbachstraße 15, vertreten durch Dr. Walter Mörth, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei P*** GmbH, Linz,

Ziehrerstraße 38, vertreten durch Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwalt in Linz, wegen restlicher S 76.587,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 29. Jänner 1986, GZ. 13 R 898/85-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde zurückgewiesen, sodaß eine Mitteilung nach § 508 a Abs. 2 erster Satz ZPO nicht zu ergehen hatte. Eine ohne solche Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung dient nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Für sie gebührt daher kein Kostenersatz (§§ 41, 508 a Abs. 2 dritter Satz ZPO; 7 Ob 1537/85).

Anmerkung

E08229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB01515.86.0522.000

Dokumentnummer

JJT_19860522_OGH0002_0070OB01515_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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