Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta und Dr.Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*** D*** & CO.AG, Salzburg, Griesgasse 11, vertreten durch Dr.Georg Reiter, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei I*** I*** UNFALL- UND S***-AG, Wien 1.,
Tegetthoffstraße 7, vertreten durch Dr.Leopold Hammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 501.910,58 samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14.Jänner 1986, GZ.4 R 280/85-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22.Juli 1985, GZ.10 Cg 516/84-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 17.099,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.445,40 Umsatzsteuer und S 1.200,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Firma W.H*** Speditionsgesellschaft m.b.H. hat bei der Beklagten einen LKW vollkaskoversichert. Das versicherte Fahrzeug wurde bei einem Verkehrsunfall am 27.September 1982 beschädigt. Das B*** D*** & CO., die Rechtsvorgängerin der Klägerin, hat den Ankauf des LKW finanziert. Sie ist Vorbehaltseigentümerin des Fahrzeuges. Die Vollkaskoversicherung wurde zugunsten der Klägerin vinkuliert. Die Beklagte richtete am 16.März 1982 folgendes Schreiben an die Klägerin: "Wir verpflichten uns, auf Grund der vorliegenden Einverständniserklärung des Versicherungsnehmers Schadenersatz nur mit Ihrer Zustimmung zu leisten. Wir werden Ihnen ferner jeden Zahlungsverzug des Versicherungsnehmers unverzüglich anzeigen und ohne Ihre Einwilligung keiner Einschränkung oder der Kündigung des Vertrages zustimmen. Sollte die Vinkulierung nicht mehr erforderlich sein, bitten wir um Verständigung."
Nach dem Unfall forderte die Klägerin mit Schreiben vom 26. April 1984 die Firma W.H*** Speditionsgesellschaft m.b.H. im Hinblick auf die vorliegende Klagsführung auf, ein beiliegendes Abtretungsformular zu unterfertigen. Hierauf unterfertigte diese Firma die Abtretungserklärung, wonach sie der Klägerin sämtliche ihr zustehenden Rechte und Forderungen aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag, insbesondere jene Forderung, die durch einen am 26.September 1982 verursachten Verkehrsunfall entstanden ist, abtritt.
Nach Art.7 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AKIB dürfen Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Mit Fernschreiben vom 9.Dezember 1983 forderte die Klägerin die Beklagte auf, an sie, als Vinkulargläubiger, den Rechnungsbetrag von S 563.439,03 zu überweisen. Die Beklagte antwortete am 12. Dezember 1983, daß der Höhe nach Reparaturkosten von S 421.680,70 abzüglich eines Selbstbehaltes von S 5.000,-- außer Streit gestellt werden, im Prämienprozeß zu 14 a Cg 314/83 des Landesgerichtes Salzburg die Firma H*** die Forderung aus dem vorliegenden Schadensfall jedoch compensando eingewendet habe. Die Beklagte habe dem Versicherungsnehmer die Deckung für diesen Schadensfall verweigert und Leistungsfreiheit auf Grund der Obliegenheitsverletzung nach Art.6 Abs.1 b AKIB sowie wegen grober Fahrlässigkeit eingewendet. Sie müsse die Klägerin daher mit ihrer Forderung direkt an die Firma H*** verweisen.
In der Folge kam es zwischen den Streitteilen zu keiner Einigung, weil die Beklagte nach wie vor auf dem Standpunkt beharrte, sie sei im Hinblick auf eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers leistungsfrei.
Die Vorinstanzen haben das auf S 501.910,58 samt Anhang gerichtete Klagebegehren mangels aktiver Klagslegitimation der Klägerin abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Nicht mehr strittig ist im Revisionsverfahren, daß das im Art.7 AKIB festgelegte Abtretungsverbot auch Dritten gegenüber wirksam ist. Diesbezüglich kann daher auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Zweck einer Vinkulierung der Versicherung eine Sicherstellung für die Forderung desjenigen ist, zu dessen Gunsten die Vinkulierung erfolgt ist. Maßgebend für die Wirkungen einer Vinkulierung zwischen dem Gläubiger der vinkulierten Forderung und demjenigen, zu dessen Gunsten vinkuliert wurde, werden immer die zwischen diesen Personen getroffenen Vereinbarungen sein. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, daß sich die Beklagte, nachdem ihr die Vinkulierung mitgeteilt worden war, lediglich verpflichtet hat, Schadenersatz nur mit Zustimmung der Klägerin zu leisten. Eine derartige Verpflichtungserklärung enthält keinerlei Zustimmung zu einer Zession. Insbesondere kann ihr nicht entnommen werden, daß die Beklagte Zahlungen an die Klägerin leisten bzw. daß sie die Geltendmachung von Versicherungsansprüchen durch die Klägerin tolerieren werde. Abgesehen davon, daß die Gleichstellung einer Vinkulierung mit einer Verpfändung keinerlei Deckung in einer gesetzlichen Bestimmung oder in den AKIB findet, wäre auch bei Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen der Revision für die Klägerin nichts gewonnen. Auch die Verpfändung einer Forderung bewirkt nicht automatisch eine Zession. Insbesondere wird vom Schuldner einer verpfändeten Forderung, der deren Verpfändung zur Kenntnis nimmt, keineswegs eine noch gar nicht ausgesprochene Abtretung dieser Forderung an den Pfandgläubiger anerkannt. Demnach kann in dem zitierten Schreiben der Beklagten an die Klägerin keine Zustimmung zu einer von der Klägerin damals gar nicht behaupteten Abtretung der Versicherungsansprüche an sie erblickt werden. Wie sich aus dem oben zitierten Wortlaut des Art.7 AKIB ergibt, bezieht sich das Zessionsverbot lediglich auf Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung. Dies bedeutet aber, daß die Feststellung der Versicherungsansprüche dem Grunde und der Höhe nach erfolgt und für beide Teile unanfechtbar geworden sein muß. Solange daher noch Verhandlungen schweben oder ohne Einigung abgebrochen werden, liegt keine endgültige Feststellung vor (RZ 1984/61 und die dort zitierte Lehre).
Auch nach den Ausführungen der Revision und insbesondere nach den getroffenen Feststellungen ist es zwischen den Streitteilen höchstens zu einer Einigung über die Höhe allfälliger Versicherungsansprüche, nicht aber über einen solchen Anspruch dem Grunde nach gekommen. Vielmehr hat die Beklagte von allem Anfang an einen Versicherungsanspruch dem Grunde nach bestritten. Demnach kann von einer endgültigen Feststellung von Versicherungsansprüchen im Sinne des Art.7 AKIB keine Rede sein. Zutreffend verweist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf, daß die zwischen den Streitteilen geführten Verhandlungen vor einer Abtretung der Versicherungsansprüche an die Klägerin stattgefunden haben. Die Außerstreitstellung der Höhe allfälliger Versicherungsansprüche unter gleichzeitiger Bestreitung des Grundes kann daher keinesfalls als Zustimmung zu einer erst für später in Aussicht genommenen, der Beklagten noch gar nicht bekanntgegebenen Abtretung von Versicherungsansprüchen gewertet werden. Die Voraussetzungen für die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung zu einer Abtretung hat das Berufungsgericht richtig dargestellt. Diesbezüglich kann auf seine Ausführungen verwiesen werden. Geht man aber von den getroffenen Feststellungen unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aus, so ist es auch nicht stillschweigend zu einer Zustimmung der Beklagten zu einer Abtretung der Versicherungsansprüche an die Klägerin gekommen. Auch hier ist vorerst darauf zu verweisen, daß die Abtretung der Versicherungsansprüche an die Klägerin erst nach Abbruch der Verhandlungen zwischen den Streitteilen erfolgt ist. Demnach kann in der Führung von Verhandlungen nicht die Zustimmung zu einer Abtretung erblickt werden. Darüber hinaus hat die Beklagte von allem Anfang an eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie Ansprüche ihres Versicherungsnehmers aus dem vorliegenden Schadensfall grundsätzlich nicht anerkennen und befriedigen wolle. Bei dieser Sachlage kann daher in der bloßen Außerstreitstellung der Höhe allfälliger Ansprüche nicht eine Anerkennung von Versicherungsansprüchen und noch viel weniger eine Anerkennung der Zession solcher Ansprüche erblickt werden. Da die Beklagte von vorneherein zu erkennen gegeben hatte, daß sie Versicherungsansprüche überhaupt nicht anerkennen wolle, bedurfte es auch nicht einer ausdrücklichen Ablehnung einer noch gar nicht erfolgten Zession. Bei grundsätzlicher Ablehnung von Versicherungsansprüchen mußte vielmehr auf die Zessionsfrage überhaupt nicht eingegangen werden.
Mangels endgültiger Feststellung der vorliegenden Versicherungsansprüche und mangels Zustimmung der Beklagten zu einer Zession haben daher die Vorinstanzen mit Recht das Klagebegehren abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E08257European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00021.86.0522.000Dokumentnummer
JJT_19860522_OGH0002_0070OB00021_8600000_000