TE OGH 1986/5/27 2Ob596/86

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Veröffentlicht am 27.05.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** D*** C*** LIMITED,

Viktoria, Box 437, Mahe, Seychelles, vertreten durch Dr. Alex Amann, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagte Partei IBA Internationale Bank für Außenhandel Aktiengesellschaft, Neuer Markt 1, 1011 Wien, vertreten durch Dr. Erich Schwinner, Dr. Georg Walderdorff, Rechtsanwälte in Wien, wegen US-Dollar 668.206,35 s.A. (öS 13,698.223), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 13.März 1986, GZ 3 R 18/86-13, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 24.Dezember 1985, GZ 10 Cg 83/85-9, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Auf Antrag der Beklagten trug das Erstgericht der Klägerin auf, binnen 4 Wochen eine Prozeßkostensicherheit von 800.000 S zu erlegen. Die Klägerin legte innerhalb der gewährten Frist einen an das Handelsgericht Wien gerichteten Haftungsbrief der Sparkasse Bad Ischl vor, der folgenden Wortlaut hat:

"Wir sind davon in Kenntnis, daß Herr Dr. Alex A***, Rechtsanwalt, Esplanade 12, 4820 Bad Ischl, für die Firma A*** D*** Corporation Limited, Viktoria, Mahe, Seychellen, als Prozeßkostensicherstellung zur Geschäftszahl 10 Cg 83/85 eine Kaution in der Höhe von 800.000 S zu hinterlegen hat. Wir übernehmen daher zur Sicherstellung allfällig zu bezahlender Prozeßkosten die Haftung bis zum Betrage von 800.000 S (achthunderttausend Schilling), indem wir uns verpflichten, den uns namhaft gemachten Betrag, höchstens jedoch 800.000 S binnen 3 Tagen nach Erhalt Ihrer schriftlichen Zahlungsaufforderung ohne Prüfung des Rechtsgrundes an Sie zu bezahlen. Diese Haftung ist unwiderruflich. Eine Rückzahlung bereits in Anspruch genommener Beträge durch Sie ist ausschließlich an uns möglich. Diese Haftung erlischt am 30.November 1995, wenn sie nicht mittels eingeschriebenen Briefes, der bis zu diesem Tag bei uns eingelangt sein muß, in Anspruch genommen wird."

Die Beklagte beantragte, die Klage gemäß § 60 Abs.3 ZPO infolge fruchtlosen Ablaufes der Frist zum Erlag einer Sicherheitsleistung für zurückgenommen zu erklären. Einerseits erlösche die Garantie am 30. November 1995, andererseits seien die in Anspruch genommenen Beträge ausschließlich an die Sparkasse Bad Ischl zurückzuzahlen. Darüber hinaus sei unklar, wer nun tatsächlich zur Inanspruchnahme dieser Bankgarantie berufen sein sollte. Es sei sicherlich nicht Zweck einer Sicherheitsleistung, dem Antragsteller noch ein zusätzliches Prozeß- und Einbringlichkeitsrisiko bei Geltendmachung der Bankgarantie aufzubürden. Das Versprechen der Klägerin, den Haftungsbrief nach Ablauf der Zeit verlängern zu lassen, sei rechtlich irrelevant. Der Art der Sicherheitsleistung werde daher nicht zugestimmt.

Das Erstgericht wies den Antrag, den Haftungsbrief der Sparkasse in Verwahrung zu nehmen, ab und erklärte die Klage für zurückgenommen.

Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die Anträge der Beklagten, den Haftungsbrief der Sparkasse Bad Ischl nicht als Prozeßkostensicherheit anzunehmen und die Klage zurückzuweisen, abgewiesen werden. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, das Verfahren erster Instanz sei mangelhaft, weil die Klägerin zum Antrag, die Klage für zurückgenommen zu erklären, nicht vernommen worden sei. Diese Mangelhaftigkeit sei jedoch nicht relevant, weil dem Rekurs aus rechtlichen Gründen Folge zu geben gewesen sei. Bei der von der Klägerin vorgelegten, firmenmäßig durch zwei Originalunterschriften gefertigten Urkunde handle es sich um eine abstrakte Bankgarantie, die den im § 56 Abs.2 Satz 1 ZPO genannten relativ zur Sicherstellung tauglichen inländischen Wertpapieren gleichstehe. Sie sei darüber hinaus sogar einem absolut tauglichen Bargelderlag nach § 56 Abs.1 ZPO gleichzuhalten, weil sie zufolge ihrer Abstraktheit und der jederzeitigen Abrufbarkeit des garantierten Geldbetrages ebenso wie ein bei einem Kreditinstitut erlegter und zugunsten des Gerichtes gesperrter Bargeldbetrag als gerichtlicher Erlag zu betrachten sei. Die Befristung bis 30. November 1995 sei keinesfalls unüblich und im Hinblick auf die zu erwartende Prozeßdauer auch nicht als zu kurz bemessen anzusehen. Ungeachtet der Befristung werde die Befriedigung allfälliger Kostenersatzansprüche der Beklagten derzeit und in absehbarer Zeit gewährleistet. Im übrigen aber werde es der pflichtgemäßen Sorgfalt des Erstgerichtes obliegen, bei längerer Prozeßdauer die garantierte Geldsumme entsprechend rechtzeitig abzurufen und sie so in einen echten Gerichtserlag der Geldsumme umzuwandeln.Ihre Tauglichkeit zur Sicherung der Prozeßkosten werde durch die Befristung daher nicht berührt. Durch den Passus, daß die Rückzahlung bereits in Anspruch genommener Beträge ausschließlich an die Sparkasse Bad Ischl möglich sei, werde die Bereitschaft der Sparkasse, 800.000 S ohne Prüfung des Rechtsgrundes auszubezahlen, nicht geschmälert. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, eine Bankgarantie komme als Sicherheitsleistung nur nach § 56 Abs.2 letzter Satz ZPO in Betracht, somit nur dann, wenn eine andere Art der Sicherheit nicht oder nur schwer beschafft werden könne. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe die Klägerin aber nicht einmal behauptet. Dem ist entgegenzuhalten, daß eine Bankgarantie, bei der jederzeit ohne Prüfung des Rechtsgrundes Zahlung begehrt werden kann, nicht bloß einer Bürgschaft im Sinne des § 56 Abs. 2 letzter Satz ZPO gleichgesetzt werden kann, sondern sie die gleiche Sicherheit bietet wie Einlagebücher. Aus dem Wort "insbesondere" im § 56 Abs. 2 erster Satz ZPO ergibt sich, daß auch eine Sicherheitsleistung, die die gleiche Wirkung hat wie ein Einlagebuch, zugelassen werden kann. Daher kann nach ständiger Rechtsprechung eine Sicherheitsleistung auch durch Vorlage einer Bankgarantie geleistet werden (1 Ob 878/53, 6 Ob 718/80, MietSlg.33.726, SZ 56/55).

Auch die Ansicht der Beklagten, es sei unklar, wer zur Inanspruchnahme des Haftungsbriefes legitimiert sei, kann nicht geteilt werden. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Richter des Erstgerichtes, der das Verfahren führt, auf Grund der Haftungserklärung den Erlag des Betrages begehren kann. Der Umstand, daß im Haftungsbrief ausgeführt wird, Dr. Alex A*** habe den Betrag von 800.000 S für die Klägerin zu erlegen, nicht aber, die Klägerin sei zum Erlag verpflichtet, ist ohne jede Bedeutung. Ohne Einfluß auf die durch die Bankgarantie geleistete Sicherheit ist auch der vorletzte Absatz des Haftungsbriefes, wonach eine Rückzahlung bereits in Anspruch genommener Beträge ausschließlich an die Sparkasse Bad Ischl möglich ist. Durch diesen Satz soll offensichtlich klar gestellt werden, daß ein bereits ausbezahlter Betrag, der dann aber doch nicht benötigt wird, an die Sparkasse und nicht etwa an die Klägerin zurückzuzahlen ist. Auch die Befristung stellt kein Hindernis dar, die Bankgarantie als vollwertige Sicherheitsleistung anzuerkennen, zumal die Möglichkeit besteht, daß das Erstgericht - sollte das Verfahren bis 30.November 1995 noch nicht beendet sein - das Erstgericht die Bank auffordert, den Betrag bei Gericht zu erlegen. Soweit im Revisionsrekurs ausgeführt wird, die Ansicht des Rekursgerichtes, der Haftungsbrief sei firmenmäßig gefertigt, sei durch den Akteninhalt nicht gerechtfertigt, ist darauf hinzuweisen, daß nach dem Handelsregister drei Vorstandsmitglieder vorhanden sind, und zwar Wolfgang L***, Rudolf S*** und Peter M***. Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Diesen Erfordernissen entsprechend weist der Haftungsbrief auch tatsächlich zwei Unterschriften auf, wobei es sich offensichtlich um die Namen L*** und M*** handelt.

Soweit die Beklagten die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes bekämpfen, ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 528 Abs.1 Z 2 ZPO Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig sind.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E08120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00596.86.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19860527_OGH0002_0020OB00596_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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