TE OGH 1986/6/3 11Os84/86

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Veröffentlicht am 03.06.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, Dr.Kießwetter, Dr.Walenta sowie Dr.Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Steinberger als Schriftführers, in der Strafsache gegen Wolfgang K*** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 22. November 1986, GZ 7 b Vr 11.825/85-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang K*** des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs 1, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte nur im Sachbeschädigungsfaktum mit Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung.

Unter ausdrücklicher Anrufung der Z 10, der Sache nach jedoch nur in Ausführung einer Mängelrüge nach der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO rügt Wolfgang K*** das Fehlen jeder beweismäßigen Grundlage für die erstgerichtliche Annahme, daß sein Vorsatz auf die Verursachung eines 5.000 S übersteigenden Schadens gerichtet gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der Angeklagte - der den Schaden von 8.576 S in der Hauptverhandlung ausdrücklich anerkannte - übersieht, daß für den relevierten Aspekt der subjektiven Tatseite der ersichtlichen Auffassung seiner Beschwerde zuwider keine ziffernmäßige genaue Kenntnis des nötigen Reparatur- oder Neuanschaffungsaufwandes erforderlich ist, sondern eine annähernde Vorstellung des Täters über den relevanten Schadensumfang genügt, welche sich hier schon aus der Art und Größe des gewählten Angriffsobjektes (Auslagenscheibe von 265 x 183,5 cm) zwanglos ergibt (vgl. EvBl 1983/167).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Anmerkung

E08689

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00084.86.0603.000

Dokumentnummer

JJT_19860603_OGH0002_0110OS00084_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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