TE OGH 1986/6/3 11Os62/86

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Veröffentlicht am 03.06.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juni 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Kießwetter, Dr. Walenta und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Martin W*** wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 2 lit a FinStrG und eines anderen Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 21.Jänner 1986, GZ 29 Vr 2.616/84-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt bzw zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen (Schuldspruch zu Punkten 2 und 3 des Urteilssatzes) unberührt bleibt, im Schuldspruchfaktum 1 (Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 678.928 S) und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.Mai 1939 geborene kaufmännische Angestellte Martin W*** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 2 lit a FinStrG, teils als Beteiligter nach dem § 11 FinStrG, und des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach dem § 34 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruches liegt ihm zur Last, in Wels und Linz

1./ im Jahr 1976 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UmsatzsteuerG 1972 entsprechenden Voranmeldungen Umsätze in der Höhe von 3,771.825,42 S in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Mai und August 1976 nicht erklärt, dadurch eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von 678.928 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten zu haben;

2./ fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Umsätze bzw Einnahmen nicht vollständig verzeichnet sowie Steuererklärungen für die Jahre 1979 und 1980 nicht abgegeben und dadurch eine Verkürzung an Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1979 in der Höhe von 31.367 S und für das Jahr 1980 in der Höhe von 16.439 S bewirkt zu haben;

3./ am 11.August 1982 seine Ehegattin Ingeborg W*** dazu bestimmt zu haben, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UmsatzsteuerG 1972 entsprechenden Voranmeldungen Umsätze in der Höhe von 1,756.837 S nicht zu deklarieren und dadurch eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Juni 1982 in der Höhe von 317.231 S zu bewirken.

Nur den Schuldspruch wegen Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach den §§ 33 Abs. 2 lit a und 11 FinStrG (Punkte 1./ und 3./ des Urteilssatzes) bekämpft der Angeklagte mit seiner ausdrücklich auf die Z 3, 9 lit b, 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Überdies ficht er den Strafausspruch mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt nur teilweise Berechtigung zu. Unter dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund wendet der Beschwerdeführer ein, die gemäß dem § 33 Abs. 5 FinStrG ausgesprochene Geldstrafe von 700.000 S sei nach den Urteilsfeststellungen in bezug auf die Gesetzmäßigkeit ihrer Bemessung unüberprüfbar. Damit releviert er dem Beschwerdevorbringen zuwider nicht das Fehlen der nach dem § 260 Abs. 1 Z 1 StPO gebotenen Individualisierung der den angewendeten Strafsatz bedingenden Tatumstände, sondern der Sache nach einen den strafbestimmenden Wertbetrag (Verkürzungsbetrag) betreffenden Feststellungsmangel (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO). Dies zu Unrecht, weil sich die gemäß dem § 33 Abs. 5 FinStrG für die Strafbemessung ausschlaggebenden Verkürzungsbeträge sowohl aus dem Spruch als auch aus der Begründung des angefochtenen Urteils ergeben (vgl AS 187 bis 190).

Gemäß dem § 271 Abs. 1 StPO steht nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibenden (Verhandlungs-)Protokolles unter Nichtigkeitssanktion (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr 51 zu § 281 Z 3). Daher bewirkt der gerügte Umstand, daß das Protokoll über die Hauptverhandlung vom Vorsitzenden (insbes im Zeitpunkt der Herstellung der vom Beschwerdeführer angeforderten Protokollsablichtung) nicht unterfertigt war, keine Urteilsnichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z 3 StPO (s Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , ENr 22 zu § 271; 9 Os 109/85). Der auf die Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Beschwerdeeinwand, dem angefochtenen Urteil ermangle es an der Anführung "genauer Gründe" für die Konstatierung der Wissentlichkeit der Bewirkung der von den Schuldspruchfakten 1 und 3 erfaßten Verkürzungen an Umsatzsteuer, stellt der Sache nach keine Rechtsrüge, sondern den Vorwurf unzureichender Urteilsbegründung im Sinn des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO dar. Er versagt aber auch unter diesem Gesichtspunkt. Die bezügliche Urteilsannahme stützt sich nämlich ausdrücklich auf die eigene Verantwortung des Angeklagten, der die unvollständigen Umsatzsteuervoranmeldungen im Ergebnis als durch finanzielle Schwierigkeiten ausgelöstes gezieltes Vorgehen einbekannte (vgl AS 183, 184 in Verbindung mit AS 190 und 191). Schließlich bringt auch das auf den § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gegründete Beschwerdevorbringen den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil der erstinstanzliche Strafausspruch mit gesetzlichen Strafbestimmungen verglichen wird, deren Anwendbarkeit urteilsfremde Prämissen voraussetzen würde. Dies gilt sowohl für den Hinweis auf die in Anbetracht des Schuldspruches wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 2 lit a FinStrG vorliegend bedeutungslose Obergrenze der im § 34 Abs. 4 FinStrG für fahrlässige Abgabenverkürzung normierten Strafdrohung als auch für die vom Angeklagten im Hinblick auf die Tatzeit zu Punkt 3 des Schuldspruches zu Unrecht verlangte Bedachtnahme gemäß dem § 21 Abs. 3 FinStrG auf das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 29. September 1978, AZ 12 Vr 953/76.

In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Dagegen ist der auf die Z 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Beschwerdeeinwand berechtigt.

Nach der Zeit ihrer Begehung (1976) wäre die dem Schuldspruchfaktum 1 zugrundeliegende Tat unter Berücksichtigung des Datums der ersten gerichtlichen Verfolgungshandlung (24.Oktober 1984 - Seite 1 verso des Aktes) - losgelöst von anderen Umständen, die in diesem Zusammenhang von Relevanz sein könnten - verjährt (§ 31 FinStrG). Die Tathandlung zu Punkt 2 des Schuldspruches vermöchte, weil fahrlässig begangen, eine Verlängerung der Verjährungsfrist nicht zu bewirken (§ 31 Abs. 3 FinStrG). Bei dieser Sachlage hätte sich das Erstgericht im Urteil mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob etwa aus anderen Gründen Verjährung nicht anzunehmen ist. In diesem Zusammenhang könnte bedeutsam sein, daß - wie sich aus dem Akt des Finanzamtes Wels StNr 254/5.439 ergibt - in der Zeit vom 31.Jänner 1979 bis 26. November 1982 beim Finanzamt Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Strafverfahren wegen einer die Umsatzsteuer für das Jahr 1976 betreffenden Abgabenhinterziehung anhängig war und daß der Angeklagte während der Zeit der Anhängigkeit jenes Verfahrens, nämlich am 11.August 1982, das vom Punkt 3 des Schuldspruches erfaßte Finanzvergehen beging. Da gemäß dem § 31 Abs. 4 lit b FinStrG die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde behängt, in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen ist und zudem gemäß dem § 31 Abs. 3, erster Satz, FinStrG dann, wenn der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich (nicht bloß fahrlässig - § 31 Abs. 3, zweiter Satz, FinStrG) ein Finanzvergehen verübt, Verjährung nicht eintritt, bevor auch für die spätere Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist, könnten im konkreten Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Erlöschen der Strafbarkeit der in Rede stehenden Tathandlungen infolge Verjährung nicht erfüllt sein. Voraussetzung dafür wäre allerdings, daß das vorerwähnte finanzstrafbehördliche Verfahren - ungeachtet der sehr allgemein gefaßten Einleitungsverfügung (siehe BlZ 306 im zitierten Akt) - die nämliche Tat (Punkt 1 des Schuldspruches) betraf. Darüber ist der angefochtenen Entscheidung nichts zu entnehmen.

Dieser Feststellungsmangel läßt somit das Urteil nichtig nach der Z 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO erscheinen.

Da sich sohin zeigt, daß insoweit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem § 285 e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung das Urteil im von der Nichtigkeit betroffenen Teil des Schuldspruches und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und spruchgemäß zu erkennen.

Mit seiner durch die teilweise Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E08690

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00062.86.0603.000

Dokumentnummer

JJT_19860603_OGH0002_0110OS00062_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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