TE OGH 1986/6/10 5Ob542/86

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Veröffentlicht am 10.06.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der Pflegschaftssache der mj.Karin B***, geboren am 20.3.1969, in Pflege und Erziehung der ehelichen Mutter Hildegard S***, 2493 Lichtenwörth, Aufeldgasse 46, vertreten durch den Unterhaltssachwalter Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt/Jugendabteilung, infolge Rekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 14.April 1986, GZ R 40/86-88, womit der Rekurs der Minderjährigen gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 19.Feber 1986, GZ R 40/86-83, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies die Anträge des Vaters, seine Unterhaltsleistungspflicht gegenüber der Minderjährigen von 1.130 S monatlich ab 1.8.1985 auf 800 S monatlich einzuschränken und ihn ab 1.9.1985 von seiner Unterhaltsleistungspflicht gegenüber dieser Minderjährigen zur Gänze zu entheben, ab.

Das Rekursgericht gab den Anträgen des Vaters statt. Davon ausgehend, daß der (auch noch) für einen fünfjährigen Sohn sorgepflichtige Vater monatlich durchschnittlich 11.020,93 S netto verdiene und der als Eigeneinkünfte zu berücksichtigende Teil der Lehrlingsentschädigung der Minderjährigen monatlich rund 2.617 S betrage, vertrat es die Auffassung, daß die Minderjährige als relativ - das heißt unter Bedachtnahme auf ihren subjektiven, nach den Lebensverhältnissen des Vaters und nicht nach den Durchschnittsbedarfssätzen ermittelten Unterhaltsanspruch - selbsterhaltungsfähig anzusehen sei. Gegen diesen Beschluß erhob die Minderjährige einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof, in dem sie die wiedergegebene Aufassung des Rekursgerichtes als offenbar gesetzwidrig bekämpfte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Revisionsrekurs der Minderjährigen aus nachstehenden Erwägungen als unzulässig zurück:

Nach § 14 Abs.2 AußStrG werde eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand hätten. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl.EFSlg.3.308, 37.307, 39.731, 47.161 ff) gehöre zum Bemessungskomplex die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen seien, sowie der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz sei auch dann nicht anfechtbar, wenn es strittig sei, ob sie zur vollen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung insbesondere wegen hinreichenden Eigeneinkommens des Kindes und somit wegen dessen angenommener Selbsterhaltungsfähigkeit führten. Gerade durch die Beurteilung dieser aufgezeigten Punkte durch das Rekursgericht fühle sich jedoch die Minderjährige in dem von ihr erhobenen Revisionsrekurs beschwert. Die Anfechtung einer rekursgerichtlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung werde nach § 14 Abs.2 AußStrG stets zur Gänze ausgeschlossen, gleichgültig, welcher Fehler dem Rekursgericht unterlaufen sein solle (EFSlg.39.721, 42.295, 44.602; 1 Ob 673/85). Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs der Minderjährigen mit dem Antrag, das Begehren des Vaters, ihn ab 1.9.1985 zur Gänze von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Minderjährigen zu entheben, abzuweisen. Die Minderjährige führt aus, sie vertrete nach wie vor die Ansicht, daß sie noch nicht selbsterhaltungsfähig sei. Die Auffassung des Rekursgerichtes sei offenbar gesetzwidrig, ihr Revisionsrekurs sei daher statthaft und auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig sind

(§ 14 Abs.2 AußStrG), die - hier unter Berücksichtigung einer Lehrlingsentschädigung erfolgte - Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit eines Unterhaltsberechtigten zur Bemessung gehört (EFSlg.34.981, 47.162, 47.163 ua) und der genannte Rechtsmittelausschluß ohne Rücksicht darauf gilt, welcher Fehler dem Rekursgericht bei der Unterhaltsbemessung unterlaufen sein soll, also selbst Rekursgründe im Sinne des § 16 Abs.1 AußStrG nicht zu prüfen sind (EFSlg.47.171; 8 Ob 537/86 ua). Hat es das Erstgericht unterlassen, einen nach § 14 Abs.2 AußStrG unzulässigen Revisionsrekurs zurückzuweisen, so hat dies die zweite Instanz zu tun (EFSlg.39.709 ua).

Es war daher dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E08193

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00542.86.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19860610_OGH0002_0050OB00542_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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