TE OGH 1986/6/17 2Ob25/86

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Veröffentlicht am 17.06.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei minderjähriger Mario K***, geboren am 21.Februar 1974, 8663 Klein-Veitsch 130, vertreten durch Reinhard K***, Gendarmeriebeamter, ebendort, dieser vertreten durch Dr.Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, wider die beklagte Partei Johannes S***, Lehrling, 8650 Kindberg, Kirchengasse 3, vertreten durch Dr.Gerhard Folk, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wegen S 38.100,-- und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20.März 1986, GZ.5 R 32/86-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 9. Dezember 1985, GZ.8 Cg 55/85-24, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, in sein Urteil einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob 1.) der Wert des Streitgegenstandes, hinsichtlich dessen es das erstgerichtliche Urteil bestätigt hat, den Betrag von S 60.000,--, und 2.) der Wert des Streitgegenstandes, über den es insgesamt entschieden hat, den Betrag von S 300.000,-- übersteigt. Bei Bejahung der ersten und Verneinung der zweiten Frage wäre weiters auszusprchen, ob die Revision hinsichtlich des bestätigenden Teiles gemäß § 502 Abs.4 Z.1 ZPO zugelassen wird.

Text

Begründung:

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines Schadenersatzbetrages von S 38.100,-- samt Anhang und die Feststellung, daß ihm der Beklagte für die zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 23.Mai 1984 im Ausmaß von 50 % hafte. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung.

Das Erstgericht sprach dem Kläger einen Betrag von S 19.350,-- samt Anhang zu und stellte die Haftung des Beklagten für die künftigen Unfallsschäden des Klägers im Ausmaß von 50 % fest. Das Leistungsmehrbegehren von S 18.750,-- samt Anhang sowie das weitere Feststellungsbegehren wies es ab.

Das von beiden Streitteilen angerufene Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, dagegen der Berufung des Beklagten Folge und wies auch die vom Erstgericht zuerkannten Klagsansprüche ab. Es sprach aus, daß "der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil S 15.000,--, aber nicht S 300.000,-- übersteigt", und daß die Revision nach § 502 Abs.4 Z.1 ZPO zulässig sei.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung.

Zur Beurteilung, ob und inwieweit die Revision zulässig ist, mangelt es vorliegendenfalls an den vom Gesetz vorgeschriebenen Aussprüchen:

Rechtliche Beurteilung

Wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht - vorliegendenfalls wurde auch ein Feststellungsbegehren erhoben -, hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs.2 ZPO im Urteil auszusprechen, 1.) wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteigt, 2.) wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- übersteigt, 3.) wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach Z.1 oder 2 ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von S 300.000,-- übersteigt. Gemäß § 502 Abs.3 ZPO ist gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, die Revision unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- nicht übersteigt. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, daß gegen den bestätigenden Teil eines Berufungsurteiles die Revision nur noch zulässig ist, wenn der gesamte Wert dieses Teiles S 60.000,-- übersteigt (Petrasch, ÖJZ 1983, 169 f.; 8 Ob 65, 66/85). Da das Berufungsgericht vorliegendenfalls das erstgerichtliche Urteil teilweise, nämlich hinsichtlich der erstgerichtlichen teilweisen Klagsabweisung, bestätigte, hätte es im Sinne der vorgenannten Vorschriften auszusprechen gehabt, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 60.000,-- übersteigt oder nicht. Zudem war sein Ausspruch darüber, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes ..... S 300.000,-- nicht übersteigt, verfehlt, weil gemäß § 500 Abs.2 Z.3 ZPO nicht der von der Abänderung betroffene Wert, sondern der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden hat, maßgebend ist.

Das Berufungsgericht wird daher in Berichtigung seines Urteiles auszusprechen haben, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 60.000,-- und der Streitgegenstand, über den es insgesamt entschieden hat, den Betrag von S 300.000,-- übersteigt. Wird die erste Frage bejaht, die zweite aber verneint, so ist weiters auszusprechen, ob die Revision auch hinsichtlich des bestätigenden Teiles der berufungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 502 Abs.4 Z.1 ZPO zulässig ist.

Anmerkung

E08375

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00025.86.0617.000

Dokumentnummer

JJT_19860617_OGH0002_0020OB00025_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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