Index
E3R E07204010;Norm
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des JS in Z, vertreten durch Dr. Egon Duschek, Rechtsanwalt in Knittelfeld, Schulgasse 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 15. April 2003, Zl. Senat-WN-02- 1009, betreffend Übertretungen kraftfahrrechtlicher Vorschriften,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Spruchpunkte a) und b) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 21. Jänner 2002 bezieht, abgelehnt.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen (= hinsichtlich der bestätigten Spruchpunkte c und d des vorgenannten Straferkenntnisses und der auf diese Spruchpunkte entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Zur Ablehnung der Beschwerde betreffend Übertretungen des Art. 15 Abs. 3 lit. b und lit. c i.V.m. Art. 13 EG-VO 3821/85 sowie § 134 Abs. 1 KFG (Spruchpunkte a und b des erstinstanzlichen Straferkenntnisses):1. Zur Ablehnung der Beschwerde betreffend Übertretungen des Artikel 15, Absatz 3, Litera b, und Litera c, i.V.m. Artikel 13, EG-VO 3821/85 sowie Paragraph 134, Absatz eins, KFG (Spruchpunkte a und b des erstinstanzlichen Straferkenntnisses):
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde jeweils keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
2. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der von der belangten Behörde bestätigten Spruchpunkte c) und d) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 21. Jänner 2002:
Mit Spruchpunkt c) und d) des von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 21. Jänner 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 14. März 2001 um 10.55 Uhr an einem näher genannten Ort einen den Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftwagenzug gelenkt und (lit. c) die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des LKW (26.000 kg) und des Anhängers (17.990 kg) von 43.990 kg um 11.070 kg überschritten sowie (lit. d) mit der Summe des tatsächlichen Gesamtgewichtes des Kraftwagenzuges von 55.060 kg die Höchstgrenze von 40.000 kg, mit welchem österreichische Straßen maximal belastet werden dürfen, um 15.060 kg überschritten. Er habe dadurch (zu lit. c) § 102 Abs. 1 i. V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG und (zu lit. d) § 102 Abs. 1 i.V.m. Mit Spruchpunkt c) und d) des von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 21. Jänner 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 14. März 2001 um 10.55 Uhr an einem näher genannten Ort einen den Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftwagenzug gelenkt und (Litera c,) die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des LKW (26.000 kg) und des Anhängers (17.990 kg) von 43.990 kg um 11.070 kg überschritten sowie (Litera d,) mit der Summe des tatsächlichen Gesamtgewichtes des Kraftwagenzuges von 55.060 kg die Höchstgrenze von 40.000 kg, mit welchem österreichische Straßen maximal belastet werden dürfen, um 15.060 kg überschritten. Er habe dadurch (zu Litera c,) Paragraph 102, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG und (zu Litera d,) Paragraph 102, Absatz eins, i.V.m.
§ 4 Abs. 7a KFG verletzt, weshalb über ihn zu lit. c eine Geldstrafe von EUR 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage) und zu lit. d eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage) verhängt wurde.Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG verletzt, weshalb über ihn zu Litera c, eine Geldstrafe von EUR 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage) und zu Litera d, eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage) verhängt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, der angefochtene Bescheid sei insbesondere deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 51e Abs. 1 VStG keine öffentliche mündliche (Berufungs-)Verhandlung durchgeführt habe. Da der Beschwerdeführer weder auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet habe, noch einer der Ausnahmetatbeständ