TE OGH 1986/7/10 7Ob34/86

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Veröffentlicht am 10.07.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Walter J***, Rechtsanwalt in Wels, Ringstraße 6, wider die beklagte Partei G*** W*** V***, Filialdirektion Linz, Linz,

Coulinstraße 1, vertreten durch Dr. Heinz Oppitz und Dr. Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen 16.667,-- S und Feststellung (Streitwert 32.000,-- S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 26. März 1986, GZ. 2 R 309/85-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. Juni 1985, GZ. 11 Cg 531/82-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Bündelversicherung abgeschlossen, in der auch eine Haushaltsversicherung mit einer Versicherungssumme von 200.000 S enthalten ist. Im Jahre 1981 wurde festgestellt, daß eine Bedienerin des Klägers im Laufe mehrerer Wochen aus dem Einfamilienhaus des Klägers Gegenstände im Gesamtwert von mindestens 32.000 S gestohlen hatte.

Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für Sachversicherung (ABS) sowie die Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH-Fassung 1980) zugrunde. Nach Abschnitt I Art.1 A d der ABH bietet der Versicherer für vollbrachten oder versuchten Einbruchsdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung Versicherungsschutz. Nach Art.4 Abs.1 dieser Bedingungen ist gegen Schäden gemäß Art.1 A der gesamte Wohnungsinhalt sowie die Einrichtung von Gästezimmern bei nicht gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung versichert. Zum Wohnungsinhalt gehört alles, was in einem Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch dient, einschließlich der Bargeldbeträge und Valuten für die Haushaltsführung sowie Schmuck, Münzen, Einlagebücher, Wertpapiere und Sammlungen. Weiters sind auch Baubestandteile und Gebäudezubehör gemäß Art.3 Abs.2 lit.b mitversichert. Letztere Bestimmung sieht vor, daß der Versicherer die bei Eintritt eines der in Art.1 A lit.d angeführten versicherten Ereignisse entstandenen Beschädigungen der Baubestandteile und des Gebäudezubehörs der Versicherungsräumlichkeiten ersetzt. Bezüglich der versicherten Ereignisse gemäß Art.1 A lit.a, b, c, e und f ABH sind jene Baubestandteile (auch Gebäudezubehör) innerhalb der Versicherungsräumlichkeiten mitversichert, die im einzelnen aufgezählt werden. Nach Art.3 Abs.2 lit.b zweiter Absatz ABH wird keine Entschädigung geleistet, wenn der Schaden (ausgenommen Schäden nach Art.1 A lit.d) aus einer bestehenden Gebäudeversicherung zu vergüten ist oder wenn sich die Wohnung in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet und der Wohnungsinhaber Eigentümer dieses Gebäudes ist.

Nach Art.9 Abs.1 ABH werden der Ermittlung der Ersatzleistung, unbeschadet der Bestimmung des Art.10 ABH, bei Schäden gemäß Art.1 A die Kosten der Anschaffung neuer anstelle der beschädigten, zerstörten oder entwendeten Sachen (Wiederbeschaffungspreis) zugrunde gelegt. Ist der Zeitwert einer Sache niedriger als 50 % des Wiederbeschaffungspreises, so wird nur der Zeitwert vergütet. Nach Art.11 Abs.2 ABH wird bei Gegenständen, die mehr als 50 % entwertet sind (Art.9 Abs.1 dritter Absatz), die Unterversicherung nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme mindestens gleich dem Zeitwert ist.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger wegen des oben wiedergegebenen Versicherungsfalles den Zuspruch von 32.000 S sowie die Feststellung, daß die Haushaltsversicherung laut Punkt F der Polizze (Kündigungsmöglichkeit bei unberechtigter Ablehnung einer Versicherungsleistung) durch Kündigung des Versicherungsnehmers aufgelöst sei.

Nach Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles über 8.333 S sprach das Erstgericht dem Kläger 16.667 S unter Abweisung eines Mehrbegehrens von 7.000 S zu und gab dem Feststellungsbegehren statt. Es stellte den Versicherungswert in der Hausratsversicherung zum Zeitpunkt des Schadensfalles mit 183.450 S fest, wobei es bei Gegenständen, deren Zeitwert unter 50 % des Neuwertes lag, vom Zeitwert ausging, bei den übrigen Gegenständen vom Neuwert. Nicht berücksichtigt wurden in dieser Feststellung Einbaumöbel. Rechtlich vertrat das Erstgericht den Standpunkt, es liege keine Unterversicherung vor, weil der festgestellte Versicherungswert von 183.450 S unter der Versicherungssumme von 200.000 S liege. Die Einbaumöbel seien deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es sich hiebei um Bestandteile des Hauses handle, die im Hinblick auf Art.3 Abs.2 ABH deshalb nicht mitversichert seien, weil der Diebstahl in einem dem Kläger gehörigen Einfamilienhaus erfolgt sei. Demnach habe die Beklagte den gesamten Klagsbetrag zu ersetzen. Da sich aus den getroffenen Feststellungen ergebe, daß die Beklagte zu Unrecht eine begehrte Entschädigung abgelehnt habe, sei auch die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Kläger zu Recht erfolgt. Das Berufungsgericht wies das noch aufrechte Klagebegehren ab. Es ging von einem Versicherungswert von 600.000 S aus, wobei es einerseits sämtliche vom Erstgericht berücksichtigten Gegenstände mit dem Neuwert ansetzte und andererseits bei der Ermittlung des Versicherungswertes auch die Einbaumöbel berücksichtigte. Hieraus ergebe sich aber, daß eine Unterversicherung vorliege, weshalb die Beklagte zur Kürzung berechtigt gewesen sei. Im Hinblick auf den festgestellten Versicherungswert habe die Beklagte nicht weniger geleistet als jenen Betrag, zu dessen Ersatz sie verpflichtet gewesen wäre. Demnach sei auch die Kündigung des Klägers nicht berechtigt. Der Neuwert sei der Rechnung des Versicherungswertes deshalb zugrunde zu legen, weil es sich um eine Neuwertversicherung handle. Die Bestimmung des Art.3 Abs.2 lit.b zweiter Absatz ABH finde grundsätzlich auf den Versicherungsfall des Diebstahls keine Anwendung. Im übrigen ergebe sich im Zusammenhang mit Art.4 Abs.1 ABH, daß selbst dann, wenn die erstgenannte Bestimmung auch auf das Diebstahlsereignis Anwendung fände, Haushaltseinrichtungen auf jeden Fall mitversichert seien. Bei Einbaumöbeln handle es sich aber um solche Haushaltseinrichtungen.

Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S nicht übersteigt, die Revision jedoch für zulässig erklärt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen § 503 Z 1 bis 4 ZPO erhobene Revision ist gerechtfertigt. Der behauptete Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs.1 Z 9 ZPO ist allerdings nicht gegeben, weil er lediglich Widersprüche im Spruch einer Entscheidung zum Gegenstand hat (EvBl.1958/11 u.a.) und daher nur dann vorliegt, wenn eine Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (Arb 8609, 7962 u.a.). Davon kann hier keine Rede sein. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens durch Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ist nicht gegeben, weil das Berufungsgericht nicht erstrichterliche Feststellungen abgeändert hat. Es ist lediglich von einer anderen rechtlichen Beurteilung ausgegangen, weshalb die erstrichterliche Feststellung über den Versicherungswert für seine Entscheidung unbrauchbar war. Es hat demnach das Verfahren über den Versicherungswert durch Verlesung der Aussage eines Zeugen, der vom Erstgericht vernommen worden ist, ergänzt und aufgrund dieser Ergänzung eine zusätzliche Feststellung getroffen, die nicht im Widerspruch zu dem im erstgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten steht. Zu einer Überprüfung der Feststellung aufgrund des erstgerichtlichen Sachverständigengutachtens bestand für das Berufungsgericht schon deshalb kein Anlaß, weil diese Feststellung in der Berufung in Wahrheit gar nicht bekämpft worden war. Die Beklagte hatte in der Berufung gegen die diesbezügliche Feststellung nur aus rechtlichen Gründen Stellung genommen, wobei sie ausführte, Versicherungswert sei nicht der vom Sachverständigen festgestellte Wert. Daß die vom Sachverständigen berücksichtigten Gegenstände tatsächlich unter Berücksichtigung ihrer Entwertung den vom Sachverständigen ermittelten Wert hatten, wurde in der Berufung nicht bekämpft. Sohin ist diese erstgerichtliche Feststellung nach wie vor aufrecht. Da sie jedoch nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes für die Entscheidung unerheblich war, mußte sie das Berufungsgericht in seine Erwägungen nicht miteinbeziehen. Eine Wertfeststellung unter Einbeziehung des Wertes der Einbaumöbel hat jedoch das Erstgericht nicht vorgenommen, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichtes kein Abgehen von den erstgerichtlichen Feststellungen und somit auch keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes begründen konnten.

Von einer Verletzung des Neuerungsverbotes durch das Berufungsgericht kann schon deshalb keine Rede sein, weil die Beklagte im gesamten erstgerichtlichen Verfahren Unterversicherung behauptet und auch klar zu erkennen gegeben hat, auf welchen Umstand sie diese Behauptung stützt.

Auch die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, weil die Feststellungen des Berufungsgerichtes über den Versicherungswert durch die Aussage des Zeugen P*** gestützt werden. Diese Aussage wurde im Verfahren erster Instanz abgelegt. Ob man sie als "Gutachten" bezeichnet oder nicht, ist lediglich eine Frage des Ausdruckes, die für die Entscheidung keine erhebliche Rolle spielt. Im Ergebnis ist allerdings die Rechtsrüge zum Teil gerechtfertigt.

Dem Berufungsgericht kann nicht dahin gefolgt werden, daß bei der Ermittlung des Versicherungswertes schlechthin vom Neuwert auszugehen ist. Die bloße Bezeichnung der Versicherung als "Neuwert"-Versicherung ist für sich allein nicht ausschlaggebend. Wie dieser Ausdruck zu verstehen ist, ergibt sich nämlich aus Art.9 ABH, der die Ersatzleistungen bestimmt. Grundsätzlich ist nach dieser Bestimmung der Neuwert zu ersetzen, jedoch besteht insoferne eine Ausnahme, als bei Sachen, deren Zeitwert niedriger als 50 % des Wiederbeschaffungspreises ist, nur der Zeitwert vergütet werden muß. Bezüglich dieser Sachen liegt also in Wahrheit gar keine Neuwertversicherung vor. Es spielt nun keine Rolle, ob man diese Bestimmung dogmatisch dahin interpretiert, daß bezüglich dieser Sachen der Versicherungswert gleich dem Zeitwert ist oder ob die Entwertung auf den Versicherungswert keinen Einfluß hat. Geht man nämlich von der Bestimmung des Art.11 Abs.2 ABH aus, so ergibt sich, daß selbst bei der zweitgenannten Auffassung eine Unterversicherung bezüglich jener Sachen, die mehr als 50 % entwertet sind, nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Versicherungssumme mindestens gleich dem Zeitwert ist. Demnach geht es nicht an, bei der Ermittlung des Versicherungswertes zwecks Feststellung einer Unterversicherung auch jene Sachen mit dem Neuwert anzusetzen, deren Zeitwert niedriger als 50 % des Wiederbeschaffungspreises war. Daß maßgebend für diese Feststellung der Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles ist, ergibt sich aus § 56 VersVG. Die aufgezeigten Erwägungen lassen demnach erkennen, daß bezüglich jener Gegenstände, die das Erstgericht in seine Betrachtungen miteinbezogen hat, die Rechtsauffassung des Erstgerichtes richtig ist. Das Erstgericht ist nämlich bei seiner Wertfeststellung bezüglich jener Gegenstände, deren Zeitwert zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles geringer als 50 % des Wiederbeschaffungspreises war, vom Zeitwert, bezüglich der übrigen Gegenstände vom Neuwert ausgegangen. Da die diesbezügliche Wertfeststellung, wie oben dargelegt wurde, in der Berufung nicht bekämpft wurde, ist bezüglich der vom Erstgericht bewerteten Gegenstände von einem Versicherungswert in der Höhe von 183.450 S auszugehen. Dieser Betrag liegt unter der Versicherungssumme, so daß im Falle der Vollständigkeit der Bewertungsgrundlage eine Unterversicherung nicht vorläge.

Bezüglich der zweiten zu beurteilenden Rechtsfrage, nämlich ob Einbaumöbel in die Ermittlung des Versicherungswertes einzubeziehen sind oder nicht, muß allerdings dem Berufungsgericht gefolgt werden. Eines der ursprünglichen Argumente des Klägers, daß Einbaumöbel nicht Gegenstand eines Diebstahls sein könnten, weshalb sie in der Diebstahlsversicherung nicht mitversichert seien, ist schon deshalb unhaltbar, weil nach Art.3 Abs.1 ABH nicht nur der Wert der gestohlenen Sachen, sondern auch die durch den Versicherungsfall verursachten Beschädigungen zu ersetzen sind.

Im vorliegenden Fall muß nicht geprüft werden, inwieweit die Argumentation des Klägers, es handle sich bei den Einbaumöbel um Bestandteile des Hauses und demnach um unbewegliche Sachen, richtig ist. Die ABH unterscheiden nämlich nicht zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen. Schon aus der Aufzählung des Art.4 Abs.1 ABH ergibt sich, daß grundsätzlich der gesamte Wohnungsinhalt mitversichert ist, wobei zum Wohnungsinhalt alles gehört, was in einem Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch dient. Diese Bestimmung nennt dann zusätzlich als weitere mitversicherte Gegenstände die in Art.3 Abs.2 ABH angeführten Baubestandteile und das Gebäudezubehör. Daraus ergibt sich, daß die Einrichtung eines Haushaltes in den Versicherungsbedingungen neben den Baubestandteilen und dem Gebäudezubehör erwähnt und daher diesem Zubehör nicht gleichgestellt wird. Daß Einbaumöbel zur Einrichtung eines Haushaltes gehören, bedarf wohl keiner weiteren Begründung. Selbst wenn daher die Ausnahme des Art.3 Abs.2 lit.b zweiter Absatz ABH auch für die Diebstahlsversicherung gelten würde, wären Einbaumöbel als Einrichtungsgegenstände des Haushaltes in der Diebstahlversicherung mitversichert und müßten daher bei der Ermittlung des Versicherungswertes berücksichtigt werden. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob Art.3 Abs.2 lit.b zweiter Halbsatz ABH für die Fälle des Diebstahls gilt oder nicht. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist somit der Wert der Einbaumöbel bei der Ermittlung des Versicherungswertes miteinzubeziehen.

Ausgehend von ihren widerstreitenden Rechtsansichten haben die Vorinstanzen jeweils nur die für ihren Standpunkt erforderlichen Feststellungen getroffen. Die Feststellung des Erstgerichtes über den Versicherungswert der beweglichen versicherten Gegenstände mit 183.450 S wurde, wie bereits dargestellt, in der Berufung in Wahrheit nicht bekämpft, so daß diese Wertfeststellung der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. Wie oben dargelegt, reicht jedoch diese Feststellung für die Beurteilung der Frage einer Unterversicherung nicht aus. Das Berufungsgericht hat zwar seinerseits eine Feststellung über den gesamten Versicherungswert getroffen, jedoch, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht, die beweglichen Gegenstände zu hoch veranschlagt. Welcher Teil des von ihm festgestellten Wertes auf jene Gegenstände entfällt, die das Erstgericht nicht mitberücksichtigt hat, kann den berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht entnommen werden. Diese Frage wurde auch im Verfahren erster Instanz nicht erörtert. Erst wenn auch der Wert dieser Gegenstände feststeht, kann im Zusammenhang mit der unbekämpften erstrichterlichen Feststellung beurteilt werden, ob und inwieweit eine Unterversicherung vorlag.

Es erweist sich also auch das erstgerichtliche Verfahren als mangelhaft, so daß eine Aufhebung beider vorinstanzlichen Entscheidungen erforderlich war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E08793

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00034.86.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19860710_OGH0002_0070OB00034_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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