TE Vfgh Beschluss 2001/9/24 G11/01 ua

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Veröffentlicht am 24.09.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AlVG §56
AlVG §47, §49
VfGG §12
VfGG §17 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AlVG Art. 3 § 56 heute
  2. AlVG Art. 3 § 56 gültig ab 24.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2015
  3. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.01.2014 bis 23.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  5. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/1999
  6. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  7. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1992
  1. AlVG Art. 3 § 47 heute
  2. AlVG Art. 3 § 47 gültig ab 01.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2023
  3. AlVG Art. 3 § 47 gültig von 01.05.2017 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 3 § 47 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 3 § 47 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  6. AlVG Art. 3 § 47 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 3 § 47 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. VfGG § 12 heute
  2. VfGG § 12 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 12 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 12 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VfGG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 12 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003
  1. VfGG § 17 heute
  2. VfGG § 17 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 17 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 17 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 17 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  9. VfGG § 17 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wegen nicht behobenen Formmangels der Einbringung durch einen Rechtsanwalt nach Abweisung der in dieser Sache gestellten Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers; Zurückweisung der neuerlichen Verfahrenshilfeanträge wegen entschiedener Sache; Zurückweisung der Ablehnungsanträge mangels gesetzlich eingeräumter Möglichkeit zur Ablehnung eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes wegen Befangenheit

Spruch

Die Gesetzesprüfungsanträge werden zurückgewiesen.

Die neuerlichen Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

Die Ablehnungsanträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. Juni 2001 (ONr. 3) die vom Antragsteller unter einem mit seinen selbstverfaßten Individualanträgen gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2001 (ONr. 4) - dem Antragsteller unter einem mit dem vorgenannten Beschluß am 10. Juli 2001 zugestellt - forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, seine Anträge im Sinne des §17 Abs2 VerfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.römisch eins. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. Juni 2001 (ONr. 3) die vom Antragsteller unter einem mit seinen selbstverfaßten Individualanträgen gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2001 (ONr. 4) - dem Antragsteller unter einem mit dem vorgenannten Beschluß am 10. Juli 2001 zugestellt - forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, seine Anträge im Sinne des §17 Abs2 VerfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Diese Frist endete am 7. August 2001 und ist ungenützt verstrichen. Die Individualanträge waren somit wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.

II. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 8. August 2001 persönlich eingebrachten Schriftsatz beantragte der Einschreiter, unter anderem für die gegenständlichen Individualanträge neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang und bringt dazu vor, daß die seiner Meinung nach im Beschluß vom 27. Juni 2001 fehlende "argumentative Auseinandersetzung mit den Antragsvorbringen, geschweige denn deren Widerlegung" einerseits einen neuen Sachverhalt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung darstelle, welcher eine neue Sachentscheidung über die begehrte Verfahrenshilfe erforderlich mache, und andererseits die Befangenheit sowohl des Präsidenten als auch jener Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, welche den genannten Beschluß gefaßt haben, beweise, sodaß diese wegen Befangenheit abgelehnt würden.römisch zwei. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 8. August 2001 persönlich eingebrachten Schriftsatz beantragte der Einschreiter, unter anderem für die gegenständlichen Individualanträge neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang und bringt dazu vor, daß die seiner Meinung nach im Beschluß vom 27. Juni 2001 fehlende "argumentative Auseinandersetzung mit den Antragsvorbringen, geschweige denn deren Widerlegung" einerseits einen neuen Sachverhalt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung darstelle, welcher eine neue Sachentscheidung über die begehrte Verfahrenshilfe erforderlich mache, und andererseits die Befangenheit sowohl des Präsidenten als auch jener Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, welche den genannten Beschluß gefaßt haben, beweise, sodaß diese wegen Befangenheit abgelehnt würden.

Entgegen der Auffassung des Einschreiters ist sein Vorbringen nicht geeignet, eine Änderung der Sach- oder Rechtslage seit dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001 (ONr. 3) darzutun. Den neuerlichen Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht daher die Rechtskraft dieses Beschlusses entgegen (vgl. VfSlg. 12.709/1991, VfGH 29.9.1998, A8/96). Sie waren daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung des Einschreiters ist sein Vorbringen nicht geeignet, eine Änderung der Sach- oder Rechtslage seit dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001 (ONr. 3) darzutun. Den neuerlichen Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht daher die Rechtskraft dieses Beschlusses entgegen vergleiche VfSlg. 12.709/1991, VfGH 29.9.1998, A8/96). Sie waren daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Soweit der Einschreiter aber mit seiner Eingabe Mitglieder des Gerichtshofes wegen Befangenheit ablehnt, ist er darauf zu verweisen, daß das VerfGG den Parteien eines Verfahrens nicht die Möglichkeit einräumt, ein Mitglied des Gerichtshofes abzulehnen (§12 Abs1 VerfGG). Auch die Ablehnungsanträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen (VfSlg. 9462/1982; VfGH 4.10.2000, B1266/00).

III. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 litc, d und e VerfGG iVm §72 Abs1 ZPO ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.römisch drei. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 litc, d und e VerfGG in Verbindung mit §72 Abs1 ZPO ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, VfGH / Ablehnung eines Mitgliedes, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G11.2001

Dokumentnummer

JFT_09989076_01G00011_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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