TE OGH 1986/8/28 8Ob31/86

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Veröffentlicht am 28.08.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf S***, Angestellter, 4400 Steyr, Kammermayrstraße 14, vertreten durch Dr. Ronald Klimscha, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagten Parteien 1.) Karl M***, Fachlehrer, 4400 Steyr, Schlüsselhofgasse 56, und

2.) I*** Internationale Unfall- und Schadenversicherungs-AG, 1010 Wien, Tegetthoffstraße 7, beide vertreten durch Dr. Josef Lechner, Rechtsanwalt in Steyr, wegen S 30.429,- sA. infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 26.Februar 1986, GZ 2 R 168/85-31, womit die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 8.November 1985, GZ 2 R 168/85-28, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben; der Beschluß des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und dem Gericht zweiter Instanz die Vorlage der Revision aufgetragen.

Die Kosten des Rekurses sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit dem Urteil vom 9.5.1985 wies das Erstgericht das zufolge eines Verkehrsunfalles erhobene Schadenersatzbegehren des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung von S 33.205,- s.A. ab. Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es lautete:

"1.) Die rechtliche Klageforderung besteht mit S 15.214,50 zu Recht und mit S 15.214,50 nicht zu Recht.

2.) die eingewendete Gegenforderung besteht bis zur Höhe der als berechtigt erkannten Klageforderung zu Recht.

3.) Das Klagebegehren des Inhaltes, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von

S 30.429,- samt 4 % Zinsen seit 4.11.1982 zu bezahlen, wird abgewiesen."

Die von den Beklagten dagegen erhobene Revision wies das Berufungsgericht als unzulässig zurück. Es vertrat die Auffassung, daß der Streitwert des mit Revision angefochtenen Teiles des Urteiles des Berufungsgerichtes "null, jedenfalls aber unter S 15.000,-" betrage. Die Aussprüche in einem dreigliedrigen Urteil über Klageforderung und Gegenforderung hätten außer Betracht zu bleiben, weil sie selbständig nicht der Rechtskraft fähig sind. Die Gegenforderung sei nicht in die Streitwertberechnung einzubeziehen. Der Beschwerdegegenstand liege daher im vorliegenden Fall gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO unter S 15.000,-. Die Revision sei somit vom Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO zurückzuweisen gewesen. Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, dem Berufungsgericht unter Abstandnahme der im Zurückweisungsbeschluß ausgesprochenen Zurückweisungsgründe die Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof aufzutragen. Es handle sich weder um eine vollbestätigende Entscheidung noch sei die Bagatellgrenze von S 15.000,- unterschritten. Dazu war zu erwägen:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der dargestellten Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Berufung des Klägers - wie dieses in seinem Urteilsspruch zunächst richtig zum Ausdruck brachte ("der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert....") um keine bestätigende, sondern um eine abändernde Entscheidung, weil das Erstgericht das Klagebegehren wegen Nichtbestandes der Klageforderung abwies, während das Berufungsgericht zur Abweisung des Klagebegehrens gelangte, indem es die Klageforderung zum Teil als zu Recht bestehend erkannte, aber den Bestand der eingewendeten Gegenforderung bis zur Höhe der als berechtigt erkannten Klageforderung bejahte (RZ 1970, 168; ZVR 1977/71; 8 Ob 155/83; 2 Ob 43/83 ua.). Die Abänderung umfaßt den Betrag von S 15.214,50, das ist jener Betrag, um welchen im Gegensatz zum Ersturteil das Berufungsgericht die Klageforderung als zu Recht bestehend erkannte. Die Beklagten, die primär den Bestand der Klageforderung bestritten haben (siehe AS 8), sind daher insoweit beschwert, als das Berufungsgericht die Klage wegen Bestehens der Gegenforderung abgewiesen hat (Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 1719; 2 Ob 43/83; vgl auch RZ 1970,168 und ZVR 1977/71 ua.). Ihr Beschwerdegegenstand liegt mit S 15.214,50 über der Wertgrenze des § 500 Abs 2 Z 2 ZPO. Für eine Zurückweisung der Revision aus diesem Gesichtspunkt heraus fehlt es daher an der vom Berufungsgericht herangezogenen Voraussetzung.

Da das Gericht zweiter Instanz den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO unterließ, hat es die Ergänzung bzw. Berichtigung des Urteilsspruches in der nunmehr dargestellten Richtung vorzunehmen. Sollte es aussprechen, daß die Revision nach § 500 Abs 3 ZPO unzulässig ist, wäre die bereits erstattete Revisionsschrift den Beklagten zur erforderlichen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO rückzumitteln.

Dem Rekurs der Beklagten war aber jedenfalls Folge zu geben und der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes wie im Spruch zu beheben.

Der Kostenausspruch beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E08808

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00031.86.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19860828_OGH0002_0080OB00031_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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