TE OGH 1986/8/28 8Ob26/86 (8Ob27/86)

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Veröffentlicht am 28.08.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen A) der klagenden Partei Franz B***-M***, Kraftfahrzeugmechaniker, Schwarthof 2, 5273 Roßbach, vertreten durch Dr. Gerhard Stranzinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagten Parteien 1) Siegfried P***, Hilfsarbeiter, Peretsdobl 8, 5251 Höhnhart, und 2) B*** V*** AG, Lothringerstraße 16, 1037 Wien, beide vertreten durch Dr. Kurt Eckmair und Dr. Reinhard Neureiter, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 39.241,- s.A. (3 Cg 338/83) und B) der klagenden Partei Siegfried P***, Hilfsarbeiter, Peretsdobl 8, 5251 Höhnhart, vertreten durch Dr. Kurt Eckmair und Dr. Reinhart Neureiter, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Z*** K*** V*** AG, Schwarzenbergplatz 15, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Ingo Ubl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 211.700,- s.A. und Feststellung (S 50.000,-), (3 Cg 217/84), infolge Revision der zu 3 Cg 217/84 klagenden Partei (Revisionsstreitwert S 39.241,-), gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 18. September 1985, GZ 2 R 68,69/85-44, womit infolge Berufung der zu 3 Cg 217/84 klagenden und beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 30.November 1984, GZ 3 Cg 338/83-36, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die zu 3 Cg 217/84 klagende Partei Siegfried P*** ist schuldig, der zu 3 Cg 217/84 beklagten Partei Z*** K*** V*** AG die mit S 3069,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von S 240,- und Umsatzsteuer von S 257,20) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 10.5.1981 ereignete sich gegen 17 Uhr im Bereich der Kreuzung Oberinnviertler Landesstraße - Waghamer Bezirksstraße ein Verkehrsunfall, an dem Franz B***-M*** als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen O 680.489 und Siegfried P*** als Halter und Lenker des Kleinmotorrades mit dem Kennzeichen O 260.692 beteiligt waren. Haftpflichtversicherer des PKW ist die Z*** K*** V*** AG, Haftpflichtversicherer des Kleinmotorrades die B*** V*** AG. Die beiden

Fahrzeuge kollidierten, als der PKW-Lenker das aus der Landesstraße nach links in die Bezirksstraße abbiegende Motorrad links überholte. Dabei wurde P*** verletzt; beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde der PKW-Lenker mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Mauerkirchen vom 20.12.1982, U 156/81-17, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit diesem Urteil wurde P*** ein Betrag von S 500,- als teilweiser Schadenersatz zugesprochen.

Zu 3 Cg 338/83 des Erstgerichtes machte B***-M***

gegen P*** und die B*** V*** AG Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall geltend. Er begehrte, ausgehend von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des P***, den Zuspruch eines Betrages von S 39.241,- s.A. (das sind zwei Drittel des am PKW eingetretenen Fahrzeugschadens in der Höhe von S 58.862,-). Die dort beklagten Parteien wendeten dem Grunde nach ein, daß das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall den PKW-Lenker B***-M*** treffe. Überdies wendeten sie eine Schadenersatzforderung des P*** aus diesem Verkehrsunfall (Schmerzengeld in der Höhe von zumindest S 150.000,-) aufrechnungsweise bis zur Höhe der Klagsforderung ein (ON 8 S 33).

Zu 3 Cg 217/84 des Erstgerichtes (früher 30 Cg 755/83 des Landesgerichtes für ZRS Wien) machte P*** gegen die Z*** K*** V*** AG Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall geltend. Er begehrte, ausgehend vom Alleinverschulden des PKW-Lenkers B***-M***, den Zuspruch eines Betrages von S 211.700,- s.A. (darin enthalten Schmerzengeld von S 150.000,-); überdies stellte er ein Feststellungsbegehren. Die hier beklagte Partei wendete ein, daß den Kläger ein mit 75 % zu bewertendes Mitverschulden treffe; sie bestritt die Höhe der behaupteten Schadenersatzforderungen und das Feststellungsinteresse. Die beiden Rechtssachen wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das Erstgericht entschied im Rechtsstreit 3 Cg 338/83, daß die eingeklagte Forderung mit S 39.241,- s.A. zu Recht besteht und daß die Gegenforderung des Erstbeklagten mit S 46.666,66 zu Recht besteht; es wies daher das Klagebegehren ab. Im Rechtsstreit 3 Cg 217/84 verurteilte das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von S 50.510,50 s.A. (darin enthalten Schmerzengeld von S 46.166,66). Dem Feststellungsbegehren gab es in Ansehung eines Drittels der künftigen Unfallschäden des Klägers statt. Das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 161.189,50 s.A. gerichtete Leistungsmehrbegehren und das Feststellungsmehrbegehren, soweit es auf die Feststellung der Haftung der Beklagten für die Hälfte der künftigen Unfallschäden des Klägers gerichtet war, wies es ab. Damit wurde über das Feststellungsbegehren nicht zur Gänze abgesprochen; dies blieb aber ungerügt.

Das Erstgericht ging bei dieser Entscheidung von einer Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zum Nachteil des Motorradlenkers P*** und einem ihm zustehenden Schmerzengeldanspruch von (ungekürzt) S 140.000,- aus. Unter Berücksichtigung der getroffenen Verschuldensteilung und des erfolgten Zuspruches von S 500,- im Strafverfahren sei P*** noch ein Schmerzengeldbetrag von S 46.166,66 zuzusprechen. Das Leistungsbegehren des PKW-Lenkers B***-M*** im Verfahren 3 Cg 338/83 bestehe zwar in der eingeklagten Höhe zu Recht, sei aber infolge der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung abzuweisen.

Das Urteil des Erstgerichtes wurde von den beklagten Parteien im Verfahren 3 Cg 338/83 und beiden Streitteilen des Verfahrens 3 Cg 217/84 mit Berufung bekämpft.

Das Berufungsgericht wies mit Beschluß die Berufung der zweitbeklagten Partei im Verfahren 3 Cg 338/83 (B*** V*** AG) zurück. Mit Urteil gab es der Berufung des Klägers im Verfahren 3 Cg 217/84 und Erstbeklagten im Verfahren 3 Cg 338/83 (Siegfried P***) keine Folge. Es bestätigte das im Rechtsstreit 3 Cg 338/83 ergangene Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe,daß die Gegenforderung des Erstbeklagten bis zur Höhe der Klagsforderung von S 39.241,- s.A. als zu Recht bestehend erkannt wird. Hingegen gab es der Berufung der im Verfahren 3 Cg 217/84 beklagten Partei (Z*** K*** V*** AG) Folge und änderte das im Rechtsstreit 3 Cg 217/84 ergangene Urteil hinsichtlich der Entscheidung über das Leistungsbegehren dahin ab, daß es die dort beklagte Partei schuldig erkannte, dem Kläger den Betrag von S 11.269,50 s.A. zu bezahlen, das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 200.430,50 s.A. gerichtete Mehrbegehren aber abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, insgesamt nicht S 300.000,- übersteigt. Die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sei im Verfahren 3 Cg 338/83 und in Ansehung des bestätigenden Teiles der zu 3 Cg 217/84 getroffenen Entscheidung nicht zulässig, in Ansehung des abändernden Teiles der zu 3 Cg 217/84 getroffenen Entscheidung aber zulässig.

Das Berufungsgericht billigte die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung und die Bemessung des Schmerzengeldanspruches des Siegfried P*** mit (ungekürzt) S 140.000,-. Zur Berufung der im Verfahren 3 Cg 217/84 beklagten Partei führte es im wesentlichen aus, gemäß § 1438 ABGB entstehe durch Kompensation eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten, die schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirke. Eine solche Aufrechnung komme allen solidarisch Haftenden zugute. P*** habe mit einem Teil der von ihm zu 3 Cg 217/84 eingeklagten Forderung, und zwar mit dem Betrag von S 39.241,- dadurch die an sich zu Recht bestehende Schadenersatzforderung des Klägers B***-M*** abgewehrt, daß er diese S 39.241,- gegen die Klagsforderung des B***-M*** zu 3 Cg 338/83 als Gegenforderung

aufrechnungsweise eingewendet habe. Auf diese Weise habe P*** den Betrag von S 39.241,- bereits "erhalten", sodaß ihm das Erstgericht im Verfahren 3 Cg 217/84 nicht S 50.510,50, sondern nur S 11.269,50 zusprechen habe dürfen.

Die Zulassung der Revision gegen den abändernden Teil seiner zu 3 Cg 217/84 getroffenen Entscheidung begründete das Berufungsgericht damit, es verkenne nicht, daß seine auf § 1438 ABGB gegründete Entscheidung in der Praxis große Probleme bei der Schadensliquidierung auslösen und im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen für Haftpflichtversicherungsnehmer führen könne. Im vorliegenden Fall profitiere die Z*** K*** V*** AG als Haftpflichtversicherer des B***-M*** von einer Aufrechnung in einem Prozeß, in dem sie gar nicht beteiligt gewesen

sei; hingegen müsse sich ihr Versicherungsnehmer

B***-M*** seine eigenen Schadenersatzansprüche mit

einer Gegenforderung aufrechnen lassen, die zu tilgen sein Haftpflichtversicherer auf Grund der Prämienzahlung verpflichtet wäre. Es bleibe die Frage offen, ob nicht das Erstgericht der Klagsforderung des P*** ohne Kürzung um die strittigen S 39.241,- stattzugeben gehabt hätte, dann aber im Verfahren 3 Cg 338/83 die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkennen hätte müssen, was zumindest zu anderen Prozeßkostenfolgen geführt hätte. Dieses Problem sei eine mittelbare Auswirkung der ZVN 1983, die es mit der Bestimmung des § 31a Abs 2 JN ermöglicht habe, daß es in verbundenen Rechtssachen zu verfahrensrechtlichen Konstellationen und materiellrechtlichen Komplikationen komme wie im vorliegenden Fall. Dazu liege noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor. Im Interesse der Rechtssicherheit sei daher die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zuzulassen.

Gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers im Verfahren 3 Cg 217/84 (in der Folge als Kläger bezeichnet). Er bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes in diesem Umfang aus dem Revisionsgrund der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in diesem Umfang im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern. Die im Verfahren 3 Cg 217/84 beklagte Partei (in der Folge als Beklagte bezeichnet) hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Kompensation mit Gegenforderungen des Versicherten, die auf den Unfallstag zurückzubeziehen ist, auch gegenüber dem nach § 63 Abs 1 KFG mithaftenden Versicherer wirkt (ZVR 1973/129; ZVR 1977/173; 8 Ob 190,191/76; 8 Ob 12/81; 2 Ob 5/81 ua.). Es entspricht auch Lehre und ständiger Rechtsprechung, daß die prozessuale Aufrechnung keine Streitanhängigkeit der Gegenforderung begründet. Daher kann mit einer bereits selbständig eingeklagten Forderung in einem anderen Verfahren aufgerechnet und eine aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung selbständig eingeklagt werden (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 24 zu § 1438 mit weiteren Nachweisen).

Unter diesen in Lehre und Rechtsprechung einhellig vertretenen Gesichtspunkten bestehen weder prozessual noch materiellrechtlich Bedenken dagegen, daß der Kläger seine Schmerzengeldforderung einerseits selbständig gegen die Beklagte einklagte und sie andererseits dazu verwendete, um die gegen ihn und seinen Haftpflichtversicherer gerichtete Schadenersatzforderung des Unfallsgegners im Wege der Aufrechnung abzuwehren.

Fraglich könnte nur sein, ob in einem solchen Fall, wenn über beide Verfahren gleichzeitig zu entscheiden ist, die eingeklagte Schmerzengeldforderung dem Kläger zur Gänze zuzusprechen wäre (wobei dann aber damit nicht vereinbar wäre, sie ohne weiteres gleichzeitig teilweise zur Kompensation gegenüber der berechtigten Schadenersatzforderung des Unfallsgegners zu verwenden) oder ob sie in erster Linie zur Kompensation gegenüber der Schadenersatzforderung des Unfallsgegners zu verwenden ist (dann kommt aber, wie noch darzustellen sein wird, insoweit die Stattgebung des Klagebegehrens nicht in Betracht). Diese Problematik macht der Kläger zumindest sinngemäß mit seinen Revisionsausführungen auch geltend, wenn er darauf hinweist, daß seine Schmerzengeldforderung im anderen Verfahren nur der Abwehr der dortigen Klagsforderung gedient und nicht zu seiner Befriedigung geführt habe. Da zu dieser Frage, soweit überschaubar, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt, erscheinen die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gegeben und bestehen gegen die Zulässigkeit der Revision keine Bedenken.

Die Beantwortung der gestellten Frage ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, aus § 1438 ABGB. Danach bewirkt das gegenseitige Zusammentreffen kompensabler Forderungen die gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Kompensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirkt. Anders als die Zahlung wirkt die Aufrechnung zurück auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (Rummel aaO Rdz.14 zu § 1438 mit weiteren Nachweisen), das ist bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen in der Regel der Tag des Unfalles (ZVR 1973/129; ZVR 1977/173 ua.). Im Fall der Aufrechnung erlöschen daher ab dieser Aufrechnungslage beide Forderungen, sowohl die, gegen die aufgerechnet wurde, als auch die zur Aufrechnung verwendete (vgl. Gschnitzer in Klang 2 VI 499; Rummel aaO Rdz.15 zu § 1438). Wurde daher, wie im vorliegenden Fall, die Schmerzengeldforderung des Klägers sowohl selbständig eingeklagt als auch zur Abwehr eines vom Unfallsgegner gegen den Kläger und seinen Haftpflichtversicherer gerichteten Schadenersatzanspruches im Wege der Aufrechnung verwendet, dann kann bei gleichzeitiger Entscheidung über beide Rechtsstreitigkeiten dem Kläger in seinem Aktivprozeß nur jener Teil der Schmerzengeldforderung zugesprochen werden, der nicht zur Kompensation verwendet wurde; denn insoweit die Kompensation bejaht wurde, ist, wie dargestellt, die Schmerzengeldforderung des Klägers bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich dem des Eintrittes der Aufrechnungslage, erloschen.

Der Kläger wird dadurch nicht beschwert, weil er jenen Betrag, den er mit Erfolg zur Abwehr der gegen ihn gerichteten Forderung im Wege der Kompensation verwendete (und damit in diesem Ausmaß seinen Haftpflichtversicherer von seiner Verpflichtung zur Befriedigung des Geschädigten befreite) von seinem Haftpflichtversicherer ersetzt verlangen kann.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht somit durchaus der Sach- und Rechtslage, sodaß der Revision des Kläges ein Erfolg versagt bleiben muß.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E08964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00026.86.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19860828_OGH0002_0080OB00026_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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