TE OGH 1986/8/28 6Ob629/86

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Veröffentlicht am 28.08.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Jensik, Dr. Schobel und Mag. Engelmaier als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Thomas K***, geboren am 19. September 1979, und Markus K***, geboren am 20. März 1982, beide im Haushalt ihrer Mutter Karin K***, Unterwaltersdorf, Mitterndorferstraße 3, wegen Regelung des persönlichen Verkehrs der Kinder mit dem Vater (§ 148 ABGB), infolge Revisionsrekurses des Vaters Wolfgang K***, Sanitätsgehilfe, Wien 18., Gersthoferstraße 125/3/2/8, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 28. April 1986, GZ R 150/86-23, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Ebreichsdorf vom 17. Februar 1986, GZ P 59/85-14, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird n i c h t stattgegeben.

Text

Begründung:

Der am 19. September 1979 geborene Thomas und der am 20. März 1982 geborene Markus sind eheliche Kinder. Die am 20. April 1979 geschlossene Ehe ihrer Eltern wurde mit Beschluß vom 24. Oktober 1985 gemäß § 55 a EheG geschieden. Nach einer im Zuge des Scheidungsverfahrens getroffenen Vereinbarung der Eltern sollen die elterlichen Rechte in Ansehung beider Kinder von der Mutter allein ausgeübt werden. Diese Regelung hat das Pflegschaftsgericht genehmigt. Über die Ausübung des Besuchsrechtes des Vaters trafen die Eltern in ihrer Vereinbarung vom 24. Oktober 1985 nur eine vorläufige, bis zum Ende des Jahres 1985 wirksame Regelung. Am 17. Februar 1986 gab der Vater einen Antrag auf Regelung der Besuchsausübung im Jahre 1986 zu gerichtlichem Protokoll. Abgesehen von einer Regelung für die Sommerferien und die Weihnachtszeit beantragte der Vater für die zweite Jahreshälfte die Bestimmung des dritten Sonntages im September, Oktober und November und des zweiten Sonntages im Dezember als Besuchstage, die Festsetzung der Besuchszeit an jedem Besuchstag von 9 Uhr bis 18 Uhr und die Regelung des Abhol- und Rückbringungsvorganges in der Weise, daß der in Wien wohnhafte Vater die Kinder an einer nahe dem Wohnhaus der Mutter in Unterwaltersdorf gelegenen Bushaltestelle abhole und wieder an diesen Ort zurückbringe. Die Mutter hatte sich bereits vorher mit der Bestimmung eines Sonntages im Monat als Besuchstag einverstanden erklärt, wollte aber die Besuchszeit an jedem Besuchstag auf die Nachmittagsstunden von 14 Uhr bis 17 Uhr beschränkt wissen und strebte eine Regelung an, nach der der Vater sein Besuchsrecht nur in ihrer Anwesenheit ausüben sollte. Das Pflegschaftsgericht beschloß - unter Vorbehalt abgesonderter Entscheidung über die Ausübung des Besuchsrechtes in den Sommerferien und zur Weihnachtszeit -, daß der Vater das Besuchsrecht an den von ihm beantragten Sonntagen jeweils in der beantragten neunstündigen Besuchszeit derart ausüben dürfe, daß ihm die beiden Kinder bei der Bushaltestelle nächst dem Wohnhaus der Mutter zu übergeben und von ihm an diesen Ort zurückzubringen seien. Die Mutter ließ die Festsetzung der Besuchstage unangefochten, bekämpfte aber die erstrichterliche Regelung in Ansehung der jeweils vor 14 Uhr gelegenen Besuchszeit sowie hinsichtlich der Bestimmung des Übergabeortes, diesbezüglich strebte sie eine Festlegung ihrer Wohnung anstelle der Bushaltestelle an.

Das Rekursgericht bestätigte die pflegschaftsgerichtliche Regelung in Ansehung der neunstündigen Besuchszeit je Besuchstag, änderte aber die Bestimmung des Übergabeortes in der Weise ab, daß die Kinder dem Vater am Wohnort der Mutter in Unterwaltersdorf ausgehfertig zu übergeben seien, der Vater andererseits die Kinder am Ende der Besuchszeit der Mutter an deren Wohnort zurückzubringen habe.

Zur Abänderung der erstrichterlichen Regelung führte das Rekursgericht aus, es sei der Mutter, besonders in der kalten Jahreszeit oder bei schlechter Witterung, nicht zumutbar, mit den Kindern im Freien auf das Eintreffen des Vaters zu warten; der Vater habe nicht behauptet, noch sei dem Akt zu entnehmen, daß es aus besonderen Gründen untunlich wäre, wenn der Vater die Kinder am Wohnort der Mutter abholte.

Der Vater ficht die Rekursentscheidung in ihrem abändernden Teil wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf vollständige Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz gerichteten Abänderungsantrag an.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Die im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, die mütterlichen Großeltern, in deren Haus die Mutter mit den beiden Kindern lebe, hätten ihm den Zutritt zum Wohnort der Mutter regelmäßig verwehrt und dadurch die Ausübung des Besuchsrechtes unmöglich gemacht, hat der Vater nach dem Inhalt der Niederschrift über den Protokollarantrag vom 17. Februar 1986 weder bei dieser noch bei einer anderen Gelegenheit zur Begründung des von ihm beantragten Übergabeortes vorgebracht. Die rekursgerichtliche Regelung einer Übernahme der Kinder "am Wohnort der Mutter" nötigt den Vater nicht, das Haus seiner vormaligen Schwiegereltern zu betreten; die bekämpfte Regelung läßt auch nicht erwarten, daß die mütterlichen Großeltern auf die Abwicklung der Besuchsausübung unmittelbar oder mittelbar einen - vom Vater möglicherweise besorgten - stärkeren Einfluß nehmen könnten, als bei dem vom Erstgericht antragsgemäß bestimmten Ort der Übernahme bei der nahe dem Wohnhaus der mütterlichen Großeltern gelegenen Haltestelle.

Die vom Rekursgericht festgelegte Abwicklung des Besuchsvorganges mit einer Abholung und Rückbringung der Kinder von und an den Wohnort der Mutter, also eine Übernahme der Kinder aus ihrer häuslichen Obhut und eine Rückführung in diese, vermeidet nicht nur ein unnötiges Ausgesetztsein an mißliche Witterungsverhältnisse, wie das vom Rekursgericht zutreffend dargelegt wurde, sondern entspricht auch dem familiären Charakter der zwischen den Kindern und ihrem Vater aufrecht zu erhaltenden persönlichen Beziehung und erleichtert eine nach den Wünschen des Vaters über die Gestaltung des Besuchstages etwa zweckmäßige Änderung oder Ergänzung der Bekleidung und sonstigen Ausrüstung der Kinder, oder sonstige Verständigungen zwischen Mutter und Vater über plötzlich aufgetretene Schwierigkeiten eines oder beider Kinder bei der Besuchsausübung. Die Mutter hat nach Fällung der Rekursentscheidung bei ihrer gerichtlichen Einvernehmung am 9. Juni 1986 ihre Wohnanschrift in Unterwaltersdorf abweichend von ihrer bisher aktenkundigen Anschrift angegeben. Sollte sich dahinter ein Wohnungswechsel der Mutter verbergen (und nicht bloß eine Änderung der Bezeichnung der bisherigen Wohnung im Hause der mütterlichen Großeltern), wäre der angefochtene Beschluß dahin zu verstehen, daß - unabhängig von der in diesem Beschluß angegebenen Anschrift - der jeweilige Wohnort der Mutter in Unterwaltersdorf den Ort der Übernahme und der Rückführung der Kinder bezeichnet.

Dem Revisionsrekurs war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E08774

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00629.86.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19860828_OGH0002_0060OB00629_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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