TE OGH 1986/8/28 6Ob8/86

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.1986
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Jensik, Dr.Schobel und Mag.Engelmaier als Richter in der Handelsregistersache zu HRB 27.017 des Handelsgerichtes Wien über die Verhältnisse der C*** E*** Gesellschaft m.b.H., Wien 19., Muthgasse 64, infolge Revisionsrekurses der eingetragenen Gesellschaft, vertreten durch Dr.Hans Georg Zeiner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 30.Juni 1986, GZ.5 R 104/85-31, womit in Ansehung der mit der Eintragungsverfügung des Handelsgerichtes Wien vom 30.September 1985, 7 HRB 27.017-28, beschlossenen Eintragung dem Registergericht die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens aufgetragen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird stattgegeben und der angefochtene Beschluß derart abgeändert, daß dem Rekurs gegen die registergerichtliche Eintragungsverfügung vom 30.September 1985, ON 28, nicht stattgegeben wird.

Text

Begründung:

Eine inländische Aktiengesellschaft und eine inländische Bank hatten im November 1980 eine Gesellschaft m.b.H. gegründet, wobei die namensgebende Aktiengesellschaft eine Stammeinlage in der Höhe von 2 %o des Stammkapitals, die Bank die restliche Stammeinlage übernommen hatten. Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand waren vor allem die fabriksmäßige Erzeugung und der Vertrieb von Gießereiprodukten, von Maschinen, Armaturen, Apparaten und Metallwaren aller Art. Bereits im Frühjahr 1981 waren die C*** E*** INC. mit dem Sitz im US-Staat Connecticut Gesellschafterin mit einer Stammeinlage von 498,75 %o des auf 16 Mio.S erhöhten Stammkapitals und eine Zweitgesellschafterin mit dem Sitz im selben US-Bundesstaat, nach Abtretung eines entsprechenden Teiles der Stammeinlage der erstgenannten Gesellschaft, Gesellschafterin mit einer Stammeinlage in der Höhe von 1,25 %o des Stammkapitals. Unter Übernahme der Firma dieser zweitgenannten Gesellschafterin änderte die Gesellschaft ihre Firma in "E*** S*** G*** M.B.H.". Nach der Verschmelzung der Gesellschaft mit einer ihrer inländischen Gesellschafterinnen und der gleichzeitigen Erhöhung des Stammkapitals auf 26,6 Mio.S verblieben seit Herbst 1983 nur noch die C*** E*** INC. mit einer Stammeinlage von mehr als 90 % des Stammkapitals und eine weitere Gesellschaft mit dem Sitz im US-Staat New York als Gesellschafter der inländischen Gesellschaft m.b.H. Diese übernahm die Firma der übetragenden Gesellschaft "H***-G*** G*** M.B.H.".

Im April 1985 beschloß die Gesellschaft, ihre Firma unter Übernahme der Firma ihrer Mehrheitsgesellschafterin in "C*** E*** G*** M.B.H." zu ändern. Die Handelskammer teilte dem Registergericht ihre Ansicht über die Täuschungseignung der geänderten Firma mit und führte dazu aus, der fremdsprachige Firmenwortlaut sei bei uns in keiner Weise gebräuchlich; er weise begrifflich auf die Planung und den Bau von Verbrennungsmotoren hin und damit auf einen gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehenen Unternehmensgegenstand.

Das Registergericht verfügte die Eintragung der Firmenänderung. Das Rekursgericht hob in Stattgebung eines Rekurses der Handelskammer die Eintragungsverfügung auf und trug dem Registergericht hinsichtlich der Eintragung über die Änderung des Firmenwortlautes die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens auf. Das Registergericht ging von der Rechtsansicht aus, daß die Firma einer Gesellschaft m.b.H. nicht nur den Bestimmungen des § 5 GmbHG entsprechen müsse, sondern darüber hinaus auch nicht der Regel des § 18 Abs.2 HGB zuwiderlaufen dürfe. Dies wäre aber der Fall, wenn die Firma in ihrer Gesamtheit, sei es durch einen Zusatz, sei es auch durch die Verwendung eines bestimmten Ausdruckes im Firmenkern selbst, zur Täuschung geeignet sei. Eine solche Täuschungsgefahr bestünde regelmäßig dann, wenn der namensgebende Gesellschafter eine Sachfirma oder eine gemischte Firma führe und diese Firma Sach- oder Ortsbezeichnungen enthielte, die auf die neu zu bezeichnende Gesellschaft m.b.H. nicht zuträfen. Die aus der englischen Sprache stammenden Worte C*** E*** gehörten nicht dem

inländischen allgemeinen Wortschatz an, sie wiesen auf die Planung und den Bau von Verbrennungsmotoren hin; darauf sei aber der Vertragsgegenstand der Gesellschaft nicht angelegt. Das Wort E*** könnte von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen mit dem Betriff des Ingenieurs verbunden werden und die irrige Vorstellung erwecken, Unternehmensgegenstand der Gesellschaft seien Ingenieursleistungen. Entgegen dem Standpunkt der Gesellschaft stünde nicht die Frage zur Erörterung, ob die ausländische Mehrheitsgesellschafterin ihren fremdsprachigen Namen im Inland führen, sondern ob sich die inländische Gesellschaft bei der Bildung ihres Namens - unter Vermeidung einer im Sinne des § 18 Abs.2 HGB hintanzuhaltenden Täuschung - des Namens ihrer Gesellschafterin bedienen dürfe.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Gesellschaft gegen die Rekursentscheidung erhobene Rekurs mit dem Antrag auf Wiederherstellung der erstinstanzlichen Eintragungsverfügung ist berechtigt.

Das Rekursgericht hat entgegen den Rechtsmittelausführungen zutreffend erkannt und auch eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Abänderung der registergerichtlichen Eintragungsverfügung keinen Verstoß gegen den Schutz des Handelsnamens gemäß Art.8 der Pariser Verbandsübereinkunft, BGBl. Nr.399/1973, bedeute, weil nicht die Firmenführung der ausländischen Gesellschaft im Inland, sondern die Kennzeichnung der inländischen Gesellschaft unter Verwendung der fremdsprachigen Firma der ausländischen Gesellschafterin zur Debatte steht. Die Verwendung der fremdsprachigen, am Betriebsgegenstand angelehnten Firma einer ausländischen Handelsgesellschaft zur Bildung der Firma einer inländischen Gesellschaft m.b.H. unterliegt denselben Beschränkungen wie die Verwendung des Namens eines inländischen Gesellschafters.

Nach § 5 Abs.1 GmbHG muß die Firma entweder dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt werden oder den Namen wenigstens eines Gesellschafters enthalten. Ihr muß darüber hinaus in Anwendung des § 18 Abs.2 HGB die Eignung fehlen, sei es infolge von Zusätzen zu dem nach § 5 Abs.1 GmbHG gebildeten Firmenkern, sei es durch die infolge Heranziehung eines Namens, insbesondere der Firma einer Gesellschafterin zur Bildung des Firmenkerns unter bestimmten besonderen Umständen ausgelösten Vorstellungen, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Unternehmens oder die Verhältnisse der Gesellschaft herbeizuführen.

C*** E*** ist der zweigliedrige englischsprachige

Name der ausländischen Mehrheitsgesellschafterin. Er ist unschwer als solcher erkennbar, weil er keinem seiner zwei Teile nach dem inländischen Sprachgebrauch für einen denkbaren Unternehmensgegenstand einer Handelsgesellschaft als kennzeichnend aufgefaßt werden kann. Die geänderte Firma der Revisionsrekurswerberin entspricht den positiven Anforderungen nach § 5 Abs.1 GmbHG.

Zu prüfen bleibt lediglich eine etwa vorhandenen Täuschungseignung im Sinne des § 18 Abs.2 HGB. Eine solche ist aber zu verneinen. E*** bezeichnet jede Tätigkeit zur Nutzbarmachung naturgesetzlicher Gegebenheiten und Abläufe und hat daher, wie etwa das Wort Technik, einen derart weiten begrifflichen Inhalt, daß ihm für sich allein eine nur äußerst geringe Kennzeichnungskraft zukommt. C*** bezieht sich auf die vielfältigen Vorgänge der Verbrennung. Der gesellschaftsvertraglich festgelegte hauptsächliche Unternehmensgegenstand ist die Erzeugung von Gießereiprodukten, Maschinen, Armaturen und Metallwaren jeder Art und liegt damit keinesfalls so offenkundig außerhalb eines mit "C*** E***" umschriebenen Unternehmensgegenstandes, als daß eine Täuschung der beteiligten Verkehrskreise über den tatsächlichen Unternehmensgegenstand der Gesellschaft durch den Gebrauch der neuen Firma ernstlich zu besorgen wäre. Die Heranziehung der Gesellschafterfirma zur Bildung der Gesellschaftsfirma ist nach § 5 Abs.1 GmbHG gerechtfertigt und wegen Abganges einer faßbaren Täuschungseignung im Sinne des § 18 Abs.2 HGB auch nicht unzulässig.

In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die angefochtene Rekursentscheidung derart abzuändern, daß dem Rekurs der Handelskammer gegen die registergerichtliche Eintragungsverfügung nicht stattgegeben werde.

Anmerkung

E08787

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00008.86.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19860828_OGH0002_0060OB00008_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten