TE OGH 1986/9/3 3Ob529/86

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Veröffentlicht am 03.09.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Karl B***, Unternehmer, 4591 Molln, Breitenau Nr. 127, 2) Barbara B***, Prokuristin, ebendort, beide vertreten durch Dr. Ludwig Pramer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Georg S***, Angestellter und Landwirt, 4564 Klaus, Kniewas Nr. 26, vertreten durch Dr. Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Zuhaltung eines Vertrages, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7. November 1985, GZ. 5 R 152/85-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 30. März 1985, GZ. 3 a Cg 175/83-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen die mit 18.757,76 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.530,71 S Umsatzsteuer und 1.920 S Barauslagen) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Übereinkommen vom 11. Oktober 1980 samt nur die Höhe des Entgelts betreffender Abänderung vom 18. Oktober 1980 vereinbarte der Beklagte mit den beiden Klägern, daß er diesen beginnend mit 12. Oktober 1980 bis zum 31. Dezember 2000 das alleinige und ungehinderte Schotterabbaurecht in seiner Schottergrube in Kniewas auf den Parzellen 629, 630, 631/1, 631/2, 632, 634, 635 und 636 der Katastralgemeinde Klaus bzw. Teilen dieser Parzellen gegen ein bestimmtes Entgelt, das einerseits von einer gewissen jährlichen Abbaumenge und andererseits einem bestimmten Kubikmeterpreis ausging. Der Schotterabbau sei auf den gewerblich bewilligten Flächen bis zur genehmigten bzw. noch zu genehmigenden Tiefe vorzunehmen. Der Beklagte sollte für die Dauer von fünf Jahren unkündbar als leitender Dienstnehmer der klagenden Parteien beschäftigt sein. Dem Beklagten sei es verboten, auf die Dauer des Abbauvertrages im Radius von 50 km von seinem Wohnsitz in Kniewas ein ähnliches oder derartiges Werk, wie die Kläger es betreiben, selbst zu errichten, zu betreiben oder sich an einem solchen finanziell zu beteiligen. Alle Rechte und Pflichten des Übereinkommens sollten auf die beiderseitigen Rechts- und Besitznachfolger übergehen (Vertrag Beilage 2).

Aus diesem Vertragsverhältnis entstanden unter anderem folgende zwei Streitpunkte, welche noch Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind:

1. Die Kläger hatten bei der Verwaltungsbehörde im Jahr 1982 den Antrag gestellt, ihnen anstelle eines bisher zu Zwecken der Abwasserbeseitigung dienenden Klär- und Absetzbeckens die Errichtung eines neuen Klär- und Absetzbeckens auf den Grundparzellen 631/1 und 632 zu genehmigen. Der Beklagte sprach sich einerseits in seiner Eigenschaft als Angestellter der Kläger, andererseits in seiner Eigenschaft als Grundeigentümer gegen die Errichtung eines neuek Absetzbeckens an der beantragten Stelle aus, wobei er vor allem die Ansicht vertrat, im Sinne der bestehenden Anlagen müsse die bestehende Absetzanlage laufend geräumt werden. - 2. Weiters verstößt der Beklagte nach Ansicht der Kläger dadurch gegen das vereinbarte Konkurrenzverbot, daß er seinen landwirtschaftlichen Besitz seiner Ehegattin verpachtete, die in unmittelbarer Nähe der bisherigen Schottergrube eine neue Schottergewinnungsanlage betreiben möchte.

Die Kläger begehrten auf Grund dieser beiden Streitpunkte das Urteil, der Beklagte sei schuldig, in Zuhaltung des Abbauvertrages vom 11. Oktober 1980 die Errichtung eines Klär- und Absetzbeckens am nordwestlichen Rand der derzeitigen Schottergrube zu genehmigen und gegenüber dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben, damit dieses bewilligt werde, und der Beklagte sei weiters schuldig, in Zuhaltung des genannten Vertrages es dritten Personen nicht zu gestatten, auf seiner Liegenschaft EZ 59 KG Klaus Schotterabbau zu betreiben. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, daß es zwischen den Streitteilen bei Abschluß des Abbauvertrages klar gewesen sei, daß das bisher bestehende Absetzbecken laufend zu räumen und zu verwenden sei. Daß es technsich oder ökonomisch nicht möglich sei, ohne Anlage eines neuen Absetzbeckens den nötigen Schotter zu gewinnen, treffe nicht zu. Die Kläger planten im übrigen die Anlage des neuen Beckens an einer Stelle, die gar nicht mehr zum Abbaugebiet gehöre, was der Beklagte keinesfalls billigen müsse. - Das vereinbarte Konkurrenzverbot beziehe sich nur auf ihn, den Beklagten, nicht aber auf Dritte.

Das Erstgericht gab der Klage hinsichtlich der zwei dargestellten Begehren statt (ein ursprünglich erhobenes drittes Begehren wurde rechtskräftig abgewiesen).

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 300.000 S übersteige.

Die beiden Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:

Die ursprünglich für die Schottergrube des Beklagten genehmigte Abwasserbeseitigungsanlage wies insofern Mängel auf, als sie nicht die nötige Kronenbreite des zwischen Absetz- und Versickerungsbecken errichteten Dammes aufwies und nicht entsprechend geräumt war. Zur Behebung dieser Mängel wurde eine Frist bis 31. Oktober 1978 erteilt, die vom Beklagten (und in der Folge auch von den Klägern) nicht eingehalten wurde; dies wurde am 10. Juli 1979 festgestellt, was einerseits zu einer Befristung ihres Betriebes bis 31. Juli 1980, andererseits am 10. November 1981 zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe wider den Beklagten führte. Insgesamt lief die wasserrechtliche Bewilligung des bisherigen Absetzbeckens mit 31. Dezember 1984 aus. Bei den Vertragsverhandlungen haben die Streitteile über dieses Absetzbecken nicht gesprochen. In Ausübung ihres Schotterabbaurechtes hatten die Kläger begonnen, am nordwestlichen Rand der Schottergrube Schotter abzubauen, wobei sie nicht im vorgeschriebenen Abböschungswinkel von 1 zu 1, sondern viel steiler abbauten. Eine dadurch entstandene hakenförmige Grube wollten die Kläger in der Folge zu einem neuen Absetz- und Sickerbecken umgestalten und stellten am 5. Mai 1982 einen diesbezüglichen Antrag bei der Behörde. Das alte Absetzbecken sollte trockengelegt und rekultiviert werden. Obwohl die Gutachten des Amtssachverständigen und der sonstigen Beteiligten positiv ausfielen, scheiterte die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, weil der Beklagte sich gegen das Projekt aussprach. Die Kläger wurden zur Klärung dieser Frage auf den Rechtsweg verwiesen. Das alte Becken wurde auch bis zu einer Überprüfung am 28. September 1983 nicht geräumt und war zu diesem Zeitpunkt überfüllt und funktionslos. Wieweit dieses alte Becken schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Streitteilen gefüllt war, konnte nicht festgestellt werden. Jetzt ist eine Räumung des alten Absetzbeckens nicht mehr sinnvoll. Eine Ausbaggerung wäre zwar technisch möglich, würde aber Kosten von 360.000 S verursachen. Eine bloße Räumung würde aber noch nicht genügen, das Becken wieder funktionsfähig zu machen, weil durch Feinsedimente eine solche Abdichtung erfolgte, daß ein Versickern nicht mehr möglich ist. Es müßten daher außer der Räumung auch noch gewisse "verstopfte" Schotterschichten abgetragen werden, was nur schwierig durchzuführen wäre und wo es fragwürdig ist, ob die nötige wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt werden könnte, wobei überdies ein Erfolg einer solchen Reaktivierung des alten Absetzbeckens überhaupt fragwürdig wäre.

Die Anlage eines neuen Beckens im Nordwesteck der Schottergrube Kniewas, wobei irgendein Absetz- oder Versickerungsbecken unbedingt nötig ist, ist eine geeignete Lösung.

Die Ehegattin des Beklagten war bei einem Teil der Vertragsverhandlungen zwischen den Streitteilen anwesend, nicht beim Vertragsabschluß selbst. Die Kläger bestanden auf der Konkurrenzklausel wegen des vereinbarten hohen Preises und der großen Investitionen. Es wurde zwischen den Streitteilen ausdrücklich besprochen, daß dadurch die Errichtung einer konkurrierenden Schottergrube im Umkreis von 50 km vom Wohnsitz des Beklagten verhindert werden sollte.

Nach Abschluß der Vereinbarung mit den Klägern verpachtete der Beklagte seine Landwirtschaft seiner Ehefrau. Diese hat Schritte eingeleitet, um in unmittelbarer Nachbarschaft der den Klägern überlassenen Schottergrube eine weitere Schottergrube zu eröffnen. Der Beklagte hat einer Schottergewinnung in diesem Bereich durch seine Frau ausdrücklich zugestimmt.

In rechtlicher Hinsicht war das Erstgericht der Auffassung, daß der Beklagte die Anlage des neuen Absetzbeckens dulden müsse, weil dieses auf den Parzellen 631/1 und 632 liege, welche den Klägern auf Grund des Abbauvertrages für ihren Betrieb zur Verfügung gestellt worden seien. Die mit Zustimmung des Beklagten gefaßten Pläne der Ehegattin des Beklagten stellten einen Verstoß gegen das Konkurrenzverbot dar.

Das Berufungsgericht deutete die Feststellungen des Erstgerichtes dahin, daß sich zwar der Abbauvertrag nicht etwa auf die ganzen Parzellen beziehe, daß aber davon auszugehen sei, daß die geplante neue Sickergrube noch in dem Bereich des Geländes liege, auf das sich der Abbauvertrag erstrecke. Dies ergebe sich besonders auch aus der Luftbildaufnahme über die Schottergrube. Die Kläger strebten mit der vorliegenden Klage auch nicht etwa an, der Beklagte müsse außerhalb des bisherigen Schottergrubenbereiches etwas dulden. Daß die Kläger ursprünglich zur Räumung der alten Sickergrube verpflichtet gewesen seien, ändere nichts daran, daß jetzt eine solche Räumung nicht mehr zielführend sei. Bei einer ergänzenden Vertragsauslegung müsse davon ausgegangen werden, daß die Parteien, hätten sie diesen Fall bedacht, die Neuanlage eines Absetzbeckens an einer anderen Stelle des Abbaugebietes vorgesehen hätten. Der Beklagte müsse daher im Sinne dieses ergänzend zugrunde zu legenden Vertragsinhaltes der neuen Abwasseranlage zustimmen. - Ein Verstoß gegen das Konkurrenzverbot liege auch im festgestellten Verhalten des Beklagten und rechtfertige dies auch das diesbezügliche Unterlassungsbegehren. - Die beiden Klagebegehren seien weder unbestimmt noch sonst unrichtig formuliert.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Beklagten wegen der Anfechtungsgründe nach § 503 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, es im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern oder es aufzuheben.

Die Kläger beantragen, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revision kommt Berechtigung zu.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Soweit im Rahmen der Mängelrüge die Bestimmtheit des Klagebegehrens in Zweifel gezogen wird, ist darauf bei Behandlung der Rechtsrüge einzugehen.

Im Rahmen der Rechtsrüge verweist die beklagte Partei vor allem auf Feststellungsmängel: Weil der Zustand des alten Absetzbeckens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und die Verletzung der Räumungspflicht durch die Kläger nicht festgestellt worden sei, könne nicht beurteilt werden, ob das alte Absetzbecken wirklich nicht mehr geeignet sei, bzw. ob dies nicht allenfalls ausschließlich von den Klägern verschuldet wurde, was nicht zu Lasten des Beklagten gehen könne. Mangels Feststellung der genauen Lage des geplanten neuen Absetzbeckens, wobei hier auch die Tiefe desselben eine Rolle spiele, könne nicht davon ausgegangen werden, das geplante neue Absetzbecken liege überhaupt zur Gänze im Bereich der verpachteten Schottergrube und widerspreche auch nicht der an sich vereinbarten grundsätzlichen Abbautiefe. Aus dem Umstand, es stehe nicht fest, ob die Parteien über das Absetzbecken gesprochen hätten, folge noch nicht, daß sie an solches überhaupt nicht gedacht hätten. Für eine ergänzende Vertragsauslegung bestehe daher nach den bisher getroffenen Feststellungen noch kein Anlaß. Es fehle an entsprechenden tatsächlichen Grundlagen für die Schlußfolgerung, daß das neue Absetzbecken an einer geeigneten Stelle vorgesehen sei, da diese Eignung nur unter Berücksichtigung auch der Interessen des Beklagten beurteilt werden könne.

Im übrigen macht die beklagte Partei geltend, daß das im Zusammenhang mit dem Absetzbecken gestellte Klagebegehren auf Grund der Rechtsnatur des getroffenen Abbauvertrages gar nicht gestellt werden könne. Vielmehr müßten die Kläger die alte Grube räumen, könnten wegen der hohen Kosten allenfalls einen Entgeltminderungsanspruch stellen, vom Vertrag zurücktreten ua, aber nicht einfach die Genehmigung einer neuen Absetzgrube an einer nur ihnen genehmen Stelle begehren. Das Begehren auf Grund des vereinbarten Konkurrenzverbots sei gleichfalls durch die Vereinbarung nicht gedeckt. Der Beklagte wiederholt auch im Rahmen der Rechtsrüge, daß die beiden Klagebegehren unbestimmt seien.

Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:

Die behaupteten Feststellungsmängel liegen entweder nicht vor, oder es kommt ihnen keine rechtliche Bedeutung zu:

Aus der Fassung des Klagebegehrens ("in Zuhaltung des zwischen den Parteien am 11. und 18. Oktober 1980 geschlossenen Übereinkommens" - "am Rand der derzeitigen vertragsgegenständlichen Schottergrube") ergibt sich unmißverständlich, daß der Beklagte natürlich keinerlei Maßnahmen der Kläger außerhalb des Gebietes der vertragsgegenständlichen Schottergrube genehmigen müsse. Falls daher ein Teil des geplanten Absetzbeckens wirklich außerhalb des Bereiches der den Klägern zum Abbau überlassenen Schottergrube liegen sollte, müßte der Beklagte einem solchen Projekt daher nur mit der Einschränkung zustimmen, daß ausschließlich das vertragliche Abbaugebiet in Anspruch genommen werden dürfe. In diesem Verfahren, in dem der Beklagte seine Zustimmung ja keineswegs nur wegen der Lage des neuen Absetzbeckens auf einem nicht zum Abbaugebiet gehörigen Grundstücksteil verweigert und die Kläger auch keineswegs die Genehmigung eines teilweise außerhalb des Abbaugebietes liegenden Absetzbeckens begehren, muß daher die Grenze des Abbaugebietes nicht exakt ermittelt werden.

Aus dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Übereinkommen ist nicht zu entnehmen, daß die Kläger bei der Führung ihres Betriebes sich an eine bestimmte Betriebsmethode halten müssen. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß etwa die Kläger das alte Absetzbecken immer in einem solchen Zustand belassen mußten, daß es sozusagen für alle Zeiten brauchbar bleiben werde. Sie waren durchaus berechtigt, ein altes Becken aufzulassen und an einer anderen Stelle ein neues Becken anzulegen, auch wenn die Benützung des alten Beckens noch nicht geradezu unmöglich geworden war. Die Kläger sind bei der Anlegung eines neuen Absetzbeckens daher nicht etwa an irgendwelche Wünsche des Beklagten gebunden. Ob sie den Schotter im einen Teil der Grube abbauen oder in einem anderen Teil, ist auch den Klägern überlassen. Nur eine bestimmte Mindestabbaumenge pro Jahr ist im Vertrag vorgeschrieben. Daß die Behörde den jeweiligen Betriebsunternehmern die Räumung des jeweils verwendeten Absetzbeckens aus Gründen einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung, also aus rein öffentlichen Interessen, vorschreibt, hat in diesem Zusammenhang überhaupt nichts mit der Frage zu tun, an welcher Stelle das Absetzbecken liegt oder ob ein altes Becken nicht mehr weiter benützt wird.

Soweit der Beklagte bemängelt, es könne nach den getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden, ob das neue Absetzbecken an einer geeigneten Stelle vorgesehen sei, liegt in Wahrheit kein Feststellungsmangel vor, sondern die Revision entfernt sich hier in unzulässiger Weise von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Nach diesen für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen liegt das vorgesehene neue Becken nach dem Urteil der maßgebenden Sachverständigen an einer geeigneten Stelle ("positives" Gutachten des Amtssachverständigen, S 8 des Ersturteils, Heranziehung der Grube im Nordwesteck "geeignet" ja sogar "begrüßenswert" S 10 des Ersturteils).

Auch aus der in Punkt A 7 des Übereinkommens vom 11. Oktober 1980 enthaltenen Vertragsbestimmung, der Schotterabbau sei von den Klägern "auf den gewerblich bewilligten Flächen bis zur genehmigten bzw. noch zu genehmigenden Tiefe" vorzunehmen, ist für den Beklagten nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung enthält nämlich nicht etwa die Verpflichtung, zu einem bestimmten Zeitpunkt bis zu einer bestimmten Tiefe abzubauen, sondern nur die Berechtigung dazu. Eine Betriebspflicht ergibt sich für die Kläger hingegen nur insoweit, als sie eine vereinbarte Mindestabbaumenge pro Jahr erzielen müssen. Wo und in welcher Form sie diese Schottermenge gewinnen, ist ihnen überlassen. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern durch die Anlage eines Absetzbeckens an einer ganz bestimmten Stelle die in der Schottergrube insgesamt abbaufähige Schottermenge verringert werden soll. Anhaltspunkte dafür, daß die Anbringung des neuen Absetzbeckens gerade im Nordwesteck der Schottergrube in analoger Anwendung des § 1111 ABGB eine "mißbräuchliche" Nutzung wäre (vgl. dazu Ehrenzweig II/1 404 mit dem Hinweis, daß ein rücksichtsloser Raubbau im Rahmen des Rechtes des Abbaues nicht statthaft wäre) liegen demnach nicht vor. Ob die Parteien anläßlich ihrer Vertragsverhandlungen nicht nur nicht über das Problem des Absetzbeckens gesprochen haben (was festgestellt ist), sondern daran überhaupt nicht gedacht haben (was in dieser Form nicht festgestellt wurde) muß nicht untersucht werden, weil es nach Auffassung des erkennenden Senates gar nicht des Umweges einer Vertragskorrektur durch sogenannte ergänzende Vertragsauslegung bedarf.

Die zu beurteilende Vereinbarung der Streitteile ist ein sogenannter Abbauvertrag, der ein im Gesetz nicht ausdrücklich geregeltes Dauerschuldverhältnis eigener Art darstellt, das sowohl Elemente eines Kaufes wie auch Elemente der Pacht in sich vereinigt (SZ 28/227, JBl 1962, 319 mit Besprechung von Schwimann, JBl 1975, 145 mit Besprechung von Bydlinksi, MietSlg 36.183, ähnlich Koziol-Welser 7 I 325, vgl auch Wahle in Klang 2 IV/2 13 ff und Bydlinski ebendort 132 ff oder Klang in Klang 2 V, 19) Durch einen Abbauvertrag erhält der Vertragspartner des Grundeigentümers für die Dauer des Vertragsverhältnisses die volle Herrschaft über den zum Abbau bestimmten Boden und der Eigentümer hat die Benützung des Bodens zu Zwecken der Gewinnung der vorhandenen Abbauprodukte zu gestatten (Ehrenzweig II/1 404). In diesem Sinn kommt daher dem Vertragspartner des Grundeigentümers eine ähnliche Stellung wie einem Bestandnehmer oder auch einem Fruchtnießer zu. Daraus ergibt sich aber auch die Verpflichtung des Grundeigentümers, in Zuhaltung des abgeschlossenen Abbauvertrages alles zu unternehmen, um beispielsweise erforderliche behördliche Bewilligungen zur sinnvollen Fortsetzung der Produktion zu erlangen bzw, den entsprechenden Anträgen seines Vertragspartners bei der Behörde zuzustimmen (vgl Entscheidungen zu den Pflichten eines Bestandgebers wie SZ 40/103, MietSlg. 31.180 u.a.).

Auch ohne daß die Parteien dies seinerzeit bedacht haben und ohne daß eine ergänzende Vertragsauslegung nötig ist, ergibt sich somit schon aus dem Wesen des Abbauvertrages, daß der Beklagte den Klägern die von ihnen gewählte und gewünschte Produktionsform nicht dadurch vereiteln darf, daß er die Anlegung eines bestimmten Absetzbeckens, welches zur Schottergewinnung ja erforderlich ist, an einer ganz bestimmten Stelle der Schottergrube durch Abgabe negativer Äußerungen bei der Verwaltungsbehörde zu hintertreiben sucht.

Ausgehend von dieser Vertragspflicht des Beklagten sind die Kläger damit keineswegs nur auf die Rechte der Gewährleistung oder der Entgeltminderung beschränkt, sondern sie können auch begehren, daß der Beklagte den abgeschlossenen Abbauvertrag in der Form zuhält, daß er die Errichtung des strittigen Klär- und Absetzbeckens gestattet und bei der Verwaltungsbehörde die entsprechenden Erklärungen abgibt.

Das hinsichtlich des Absetzbeckens gestellte Begehren ist hinreichend bestimmt. Wenn die Erteilung der Zustimmung zu einem bestimmten genehmigungspflichtigen Projekt und die Abgabe der zur Erreichung einer bestimmten Genehmigung einer Verwaltungsbehörde erforderlichen Erklärungen geschuldet wird, ist die Umschreibung der geschuldeten Leistung hinlänglich bestimmt, wenn sich ihr Umfang aus einem bestimmten angegebenen Zweck ermitteln und abgrenzen läßt (vgl SZ 43/171, EvBl 1970/117 für Erklärungen, welche zum Erwerb des Eigentumsrechtes erforderlich sind, EvBl 1963/489 für Erklärungen die zur Erlangung der Zulassung hinsichtlich eines veräußerten Kraftfahrzeuges benötigt werden, SZ 26/66 für die zur Erlangung einer bestimmten Gewerbeberechtigung nötigen Erklärungen, oder MietSlg. 31.678/19 für die Abgabe der zur Installation einer bestimmten Gasleitung erforderlichen Zustimmungserklärungen). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Da die Kläger beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung schon einen ganz bestimmten Antrag auf Genehmigung in der Richtung eines ganz bestimmten Klär- und Absetzbeckens an einer ganz bestimmten Stelle gestellt haben, ist es daher hinreichend bestimmt, wenn begehrt wird, daß der Beklagte die Errichtung eines solchen Beckens "genehmigen" muß (was mit "Erteilung der Zustimmung" gleichzusetzen ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat) und die zu diesem Zweck erforderlichen Erklärungen bei der Verwaltungsbehörde abzugeben hat.

Demgegenüber lag etwa im Fall der vom Beklagten zitierten

Entscheidung SZ 37/28 ein gänzlich anderer Sachverhalt vor

(Unterlassung aller "Handlungen, mit welchen

Geschäftspartner ... zur Kündigung von

Lieferungsverträgen ... bewogen werden sollen").

Was das Unterlassungsbegehren bezüglich des zwischen den Streitteilen vereinbarten Konkurrenzverbotes anlangt, so liegt zunächst, entgegen der Ansicht des Beklagten auf der Hand, daß die festgestellten Pläne des Beklagten, auf seinem Grund und Boden seiner Ehefrau im Rahmen eines Pachtverhältnisses die Errichtung eines Konkurrenzbetriebes zu gestatten, jedenfalls einen Verstoß gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel darstellt. Wenn der Beklagte einem Dritten ausdrücklich die Errichtung einer Schottergrube gestattet und dafür im Rahmen des Pachtvertrages einen Pachtschilling vereinnahmt, dann muß gesagt werden, daß der Beklagte entweder dadurch überhaupt selbst einen verbotenen Konkurrenzbetrieb "errichtet" oder "betreibt", zumindest aber liegt der Fall vor, daß er sich an einem solchen "finanziell beteiligt", was nicht etwa nur als Beteiligung im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses verstanden werden kann.

Daß der Beklagte seiner Ehefrau gewisse Rechte schon vor Klagseinbringung eingeräumt hat, hindert die Kläger nicht, dies für die Zukunft zu untersagen. Der Beklagte kann nämlich die schon erteilte Zustimmung widerrufen, kann den schon abgeschlossenen Pachtvertrag kündigen und muß seine Ehefrau auf seine Kosten dafür schadlos halten, wenn diese nicht ohnedies in voller Kenntnis des Konkurrenzverbotes am Vertragsbruch des Beklagten mitwirkte. Der Hinweis auf den angeblichen Plan, Schotter lediglich für bestimmte private Zwecke zu entnehmen, verläßt die getroffene Feststellungsbasis, wonach der Beklagte seiner Ehefrau "Schottergewinnung" und "Eröffnung einer Schottergrube" im Rahmen eines "Pachtbetriebes" gestattet hat. Der Hinweis auf die Bestimmungen über die Rechtsnachfolge ist nicht verständlich, denn dem Beklagten ist es sowohl selbst untersagt, einen Konkurrenzbetrieb zu eröffnen, als auch, einen solchen durch einen "Rechtsnachfolger" welcher Art immer betreiben zu lassen. Auch hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens bezüglich des Konkurrenzverbotes ist das Klagebegehren bestimmt genug. Es ist klar erkennbar, was der Beklagte zu unterlassen hat (nämlich die Erteilung von Zustimmungen zur Betreibung eines Schotterabbaus an dritte Personen) und bezüglich welchen Gebietes diese Unterlassungspflicht besteht (Liegenschaft EZ ...). Wenn der Beklagte meint, es werde ihm durch die Verurteilung zur begehrten Unterlassung schlechthin jede Entnahme von Schotter auf seiner Liegenschaft verboten, so trifft dies nicht zu; der Urteilsspruch enthält ja die ausdrückliche Bestimmung, daß der Beklagte nur "in Zuhaltung des zwischen den Parteien ... geschlossenen Übereinkommens" zur Unterlassung bestimmter Handlungen verpflichtet ist, womit auf den gesamten Vertragsinhalt hingewiesen wird, der dem Beklagten genau bekannt ist, sodaß er auch selbst ganz genau beurteilen kann, wozu er berechtigt ist und wozu nicht. Auch die zeitliche Befristung ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, aus diesem Hinweis auf die Dauer des Vertragsverhältnisses.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.

Anmerkung

E08994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00529.86.0903.000

Dokumentnummer

JJT_19860903_OGH0002_0030OB00529_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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