TE OGH 1986/9/9 2Ob649/86 (2Ob650/86)

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Veröffentlicht am 09.09.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melba, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien

1. Siegfried W***, 2. Anna W***, beide Lerchenfelderstraße 128, 1080 Wien, beide vertreten durch Dr. Heinz Knoflach, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Helmut L***, Angestellter, Innrain 25, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Karl G.Aschaber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung (11 C 653/83 des Bezirksgerichtes Innsbruck) und 2. Verlassenschaft nach Franz Z***, wohnhaft gewesen in 6020 Innsbruck, Innrain 35, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Walter Gattinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung (11 C 710/83 des Bezirksgerichtes Innsbruck), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 30. Jänner 1986, GZ 1 a R 646/85-34, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 30. Oktober 1985, GZ 11 C 653/83-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, in seine Entscheidung einen Ausspruch dahin aufzunehmen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, hinsichtlich jeder oder einer der beiden verbundenen Rechtssachen S 300.000,- übersteigt, verneinendenfalls, ob er hinsichtlich jeder oder einer der beiden Rechtssachen S 60.000,-- übersteigt, und gegebenenfalls, ob die Revision gemäß § 502 Abs.1 Z 4 ZPO zugelassen wird.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat die von den Klägern gegen Helmut L*** erhobene Räumungsklage und die gegen die Verlassenschaft nach Franz Z*** eingebrachte Aufkündigung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Urteil ON 28 wies es die Räumungsklage ab und hob die Kündigung auf.

Das Berufungsgericht gab mit seiner - von den Klägern nunmehr hinsichtlich beider Rechtssachen mit Revision

bekämpften - Entscheidung der Berufungen in keiner der beiden Rechtssachen Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung sind Streitwerte zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundener Rechtssachen auch bei Anwendung der Revisionszulässigkeitsbestimmungen der Zivilprozeßordnung in der Fassung der Zivilverfahrensnovelle 1983 nicht zusammenzurechnen (JBl.1984, 554; 2 Ob 1512,1513/84; 5 Ob 1010-1012/85 uva; auch schon MietSlg.20.702; SZ 37/22 ua.). Um die Revisionszulässigkeit beurteilen zu können, wird das Berufungsgericht daher sein Urteil im Sinne der im Spruch dieser Entscheidung enthaltenen Aufträge zu ergänzen haben (§ 500 Abs.2 und 3, § 502 Abs.3 und 4 ZPO).

Anmerkung

E08735

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00649.86.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19860909_OGH0002_0020OB00649_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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