TE OGH 1986/9/15 11Os91/86

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Veröffentlicht am 15.09.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.September 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kastner als Schriftführers, in der Strafsache gegen Christian und Sabine S*** wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs. 1 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 5.März 1986, GZ 8 d Vr 778/86-14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Stöger, der Angeklagten Sabine S*** und des Verteidigers Dr. Gruber, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Christian S***, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufungen zugeleitet.

Text

Gründe:

Nach Aufruf der Sache vor dem Obersten Gerichtshof und Feststellung der Richtigkeit der Vorladungen erklärte der Verteidiger in dem zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten Sabine S*** sowie die Berufung des Angeklagten Christian S*** anberaumten Gerichtstag am 15.September 1986, die Nichtigkeitsbeschwerde der Sabine S*** zurückzuziehen. Offen blieben demnach nur noch die Berufungen der Sabine und des Christian S***, über die nun nicht mehr der Oberste Gerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zu entscheiden hat, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung über Berufungen gegen Urteile der Schöffen- oder Geschwornengerichte steht grundsätzlich dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 294 StPO). Der Oberste Gerichtshof befindet hierüber nur dann, wenn (im nämlichen Verfahren) auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden ist (§ 296 Abs. 1 StPO). Die Notwendigkeit, diese Kompetenzvoraussetzung eng im Sinn einer Sachentscheidung zu interpretieren, ergibt sich vor allem aus der Überlegung, daß nur eine meritorisch zu behandelnde Nichtigkeitsbeschwerde rite an den Obersten Gerichtshof gelangen dürfte, weil andernfalls dieses Rechtsmittel schon vom Gerichtshof erster Instanz zurückzuweisen ist (§ 285 a StPO) und das Unterbleiben solcher Beschlußfassung (in erster Instanz) - mithin ein gesetzwidriger Vorgang - nicht für eine Veränderung im Rechtszug bestimmend sein kann (vgl. in diesem Zusammenhang § 285 b Abs. 6 StPO).

Ist daher auf eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht sachlich einzugehen, oder hat, wie hier infolge Rechtsmittelrückziehung, eine Beschwerdeentscheidung überhaupt zu entfallen, dann fehlt es - ungeachtet des vereinzelt zur Unterstützung gegenteiliger Auffassung ins Treffen geführten Gedankens der Prozeßökonomie - zur Erledigung der Berufungen an einer Anknüpfungsvoraussetzung für die (insoweit bloß ausnahmsweise vorgesehene) Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes (11 Os 46/80 = EvBl. 1981/46; 11 Os 34/86; im gleichen Sinn auch jüngst 10 Os 26/86).

Mithin war spruchgemäß vorzugehen.

Anmerkung

E09272

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00091.86.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19860915_OGH0002_0110OS00091_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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