TE OGH 1986/9/18 8Ob633/86

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Veröffentlicht am 18.09.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Dietlinde H***, Private, Rooseveltplatz 12, 1090 Wien, vertreten durch Dr. Karl Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Kommerzialrat Franz H***, Pensionist, Rooseveltplatz 12, 1090 Wien, vertreten durch Dr. Heinz Damian, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29. Juli 1986, GZ 43 R 272/86-94, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2. April 1986, GZ 4 F 5/82-87 abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Nach Scheidung der Ehe der Parteien (Urteil vom 10. Februar 1982) begehrte Dietlinde H*** mit ihrem am 24. Juni 1982 eingebrachten Antrag, ihr die Ehewohnung, bestehend aus den im 4.Stock des Hauses Wien 9., Rooseveltplatz 12, gelegenen Räumen gegen Bestimmung eines monatlichen Benützungsentgeltes zuzuweisen und den Hausrat aufzuteilen.

Der Antragsteller beantragte die Abweisung der Anträge seiner geschiedenen Frau und stellte im November 1983 hilfsweise den Antrag, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von 1 Mill. S aufzutragen.

In dem auf die Frage, ob der vom Antrag umfaßte Teil der Ehewohnung der Aufteilung unterliege, eingeschränkten Verfahren, hat das Erstgericht mit seinem Beschluß vom 9. Februar 1984 (ON 43 dA)

1.) die Ehewohnung bestehend aus der Wohnung im 4.Stock (Dachterrasse), der Antragstellerin zugewiesen, 2.) die Bestimmung eines von der Antragstellerin zu leistenden Benützungsentgeltes und die Entscheidung über die Hausratsteilung weiteren Erhebungen vorbehalten, 3.) den Antrag des Antragsgegners, der Antragstellerin die begehrte Ausgleichszahlung aufzuerlegen, abgewiesen und 4.) die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge; es bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß, der in seinen Punkten 2.) und 4.) als nicht in Beschwerde gezogen unberührt geblieben war, in seinem Ausspruch über die Zuweisung der Ehewohnung; hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Leistung einer Ausgleichszahlung an den Antragsgegner (Punkt 3.) hob es die Entscheidung des Erstgerichtes auf; in diesem Umfang wurde die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der von den Vorinstanzen über die dem Antragsgegner als Angestellten der Schuhfabrik Köflach AG im 3.Stock des genannten Hauses zur Verfügung gestellte Dienstwohnung und den Ausbau dieser Wohnung durch Einbeziehung von Räumen im 4.Stock sowie über die Art der Benützung der Räume als Ehewohnung durch die Parteien und deren Kinder festgestellte Sachverhalt wurde bereits in der Entscheidung vom 19. Juni 1985, 8 Ob 643/84, zur Darstellung gebracht, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Mit dieser Entscheidung wurde dem vom Antragsgegner gegen den bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses erhobenen Revisionsrekurs Folge gegeben. Der Beschluß des Rekursgerichtes (im Rahmen der Anfechtung) und die erstgerichtliche Entscheidung in ihren Aussprüchen über die Zuweisung der Räume im 4.Stockwerk des genannten Hauses an die Antragstellerin wurden aufgehoben; in diesem Umfang wurde die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren räumte das Erstgericht dem früheren Dienstgeber des Antragsgegners als Hauseigentümer (Anfang August 1985) im Sinne des Aufhebungsbeschlusses 8 Ob 643/84 unter Fristsetzung (bis 20. November 1985) die Möglichkeit zur Äußerung und allfälligen Erteilung der Zustimmung zum Antrag auf Zuweisung eines Teiles der Dienstwohnung an die Antragstellerin ein. Außerdem trug es - der Anregung des Obersten Gerichtshofes folgend - den Parteien zur Klärung der Höhe des ortsüblichen Entgelts, das für Wohnungen vergleichbarer Größe, Lage und Qualität gezahlt wird, die Erstattung ergänzenden Sachvorbringens - gleichfalls unter Fristsetzung - auf.

Mit Beschluß vom 2. April 1986 (ON 87 dA) sprach das Erstgericht aus, daß das Verfahren bis zum Einlangen der dem Hauseigentümer aufgetragenen Stellungnahme unterbrochen und nur über Antrag der Parteien fortgesetzt werde. Da die Stellungnahme trotz bewilligten Fristerstreckungsgesuchen nicht erstattet worden sei und eine Fortsetzung des Verfahrens vor Einlangen dieser Stellungnahme nicht möglich sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom Antragsgegner lediglich gegen die Aufnahme der Wortfolge "bis zum Einlangen der aufgetragenen Stellungnahme" des Hauseigentümers in den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurs Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß die bekämpfte Wortfolge zu entfallen habe. Das Rekursgericht pflichtete der im Rekurs - dem Aufhebungsbeschluß 8 Ob 643/84 folgend - vertretenen Rechtsansicht, der Dienstgeber könne zu einer Äußerung nicht verhalten werden, bei. Damit ergäbe sich, daß die vom Erstgericht vertretene Auffassung, eine Sachentscheidung sei so lange nicht möglich, als die Äußerung nicht vorliege, unrichtig sei. Im Falle der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses wäre eine Verfahrensfortsetzung vom Verhalten des Dienstgebers abhängig. Für eine solche Annahme fehlten aber sämtliche Voraussetzungen. Die Zustimmung des Dienstgebers sei eine materielle Voraussetzung nur für den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Zuweisung der Wohnung zur Alleinbenützung. Nur eine solche Entscheidung könnte ohne Zustimmung des Dienstgebers nicht ergehen. Da der Unterbrechungsbeschluß im übrigen nicht bekämpft sei, sei der erstgerichtliche Beschluß im Sinne der Ausscheidung der im Spruch genannten Wortfolge abzuändern gewesen.

Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, ihn im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Insoweit die Revisionsrekurswerberin in ihrem Rechtsmittel darzulegen versucht, es handle sich bei den antragsgegenständlichen Räumen um keine "Dienstwohnung", sondern nur um einen Teil einer solchen, und sie daraus ableiten möchte, die Zustimmung des Dienstgebers zur aufrechten Erledigung ihres Antrages sei daher gar nicht erforderlich, übersieht sie, daß es im vorliegenden Revisionsrekursverfahren ausschließlich um die verfahrensrechtliche Frage geht, ob die von den Parteien unangefochten gelassene Verfahrensunterbrechung mit dem vom Erstgericht verfügten Ausspruch über die Abhängigkeit der Dauer der Unterbrechung vom Einlangen einer Stellungnahme des ehemaligen Dienstgebers des Antragsgegners gelten oder die Beendigung des Verfahrensstillstandes iS der Entscheidung des Rekursgerichtes allein von der Stellung eines Fortsetzungsantrages einer der Parteien abhängig sein soll. Die vom Rekursgericht zu dieser hier allein zu beurteilenden Frage vertretenen Rechtsansicht wird von der Revisionsrekurswerberin nicht bekämpft. Da der (ehemalige) Dienstgeber - wie bereits im Aufhebungsbeschluß 8 Ob 643/84 dargetan - zu einer Stellungnahme nicht gezwungen werden kann und das Erfordernis seiner "Zustimmung" iS des § 88 Abs 1 EheG bloß eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Anspruch des geschiedenen Ehegatten des (früheren) Dienstnehmers auf Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Benützung darstellt, hat das Rekursgericht mit Recht die Meinung vertreten, daß die Entscheidung über den von der Antragstellerin erhobenen Antrag nicht das Einlangen einer Stellungnahme des ehemaligen Dienstgebers des Antragsgegners zur Voraussetzung hat. Bei Nichteinlangen einer Stellungnahme innerhalb angemessener, für die Willensbildung beim ehemaligen Dienstgeber des Antragsgegners voraussichtlich erforderlichen Zeit, wird das Erstgericht davon auszugehen haben, daß das in § 88 Abs 1 EheG normierte Erfordernis der Zustimmung des Dienstgebers eben nicht erfüllt ist. Das Rekursgericht hat daher ohne Rechtsirrtum den erstgerichtlichen Beschluß im Rahmen der Anfechtung im Sinne der Ausscheidung des Ausspruches über die Abhängigkeit einer Fortsetzung des Verfahrens vom Einlangen einer Stellungnahme des ehemaligen Dienstgebers des Antragstellers abgeändert.

Dem Revisionsrekurs konnte somit kein Erfolg beschieden sein.

Anmerkung

E09418

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00633.86.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19860918_OGH0002_0080OB00633_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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