Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) Ö*** L*** AG, Filiale Innsbruck,
6020 Innsbruck, Museumstraße 20, vertreten durch DDr. Armin Santner, Dr. Peter Lechner, Rechtsanwälte in Innsbruck, 2.) R*** N***, 3.) O*** R***-Z***
reg.Gen.m.b.H., 4020 Linz, Raiffeisenplatz 1, vertreten durch Dr. Hans Hochleitner, Dr. Josef Broinger, Rechtsanwälte in Eferding, wider die verpflichtete Partei Dr. Ernst C***, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Bahnhofstraße 10, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der L***-Grundstücksverwertungsgesellschaft m.b.H. in Liquidation, 6414 Marchtrenk, Linzerstraße 2 (S 40/85 des Kreisgerichtes Wels) wegen zu 1) 209.216,13 S s.A. (führender Akt), zu 2) 124.000,-- S s.A. (Beitrittsakt E 13/84), zu 3) 2,240.435 S s. A. (Beitrittsakt E 62/84) und 1,000.000,-- S s.A. (Beitrittsakt E 14/86) infolge Rekurses der betreibenden Parteien
a) Ö*** L*** AG und b) O***
R***-Z*** reg.Gen.m.b.H. gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 11. März 1986, GZ. 1 a R 70/86-57, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 29. November 1985, GZ. E 28/83-46, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten der beiden Rekurse sind wie weitere Exekutionskosten zu behandeln.
Text
Begründung:
Gegenstand des vorliegenden Versteigerungsverfahrens sind die beiden Liegenschaften EZ 436/II KG Hall mit den Grundparzellen 777 und 778/1 und EZ 48/II KG Heiligkreuz mit der Grundparzelle 3857/2. Auf diesen drei eine einheitliche Grundfläche bildenden Grundparzellen und teilweise auf einer im Eigentum eines Dritten stehenden Nachbarparzelle Nr. 3857/1 steht eine 117 m lange Halle (wovon 26 laufende Meter auf dem nicht im Eigentum der verpflichteten Partei stehenden Grund liegen). Strittig sind die Art der vorzunehmenden Schätzung und verschiedene Ansätze der bisher vorgenommenen Schätzung.
Das Erstgericht stellte den Schätzwert für beide Einlagezahlen endgültig mit zusammen S 12,253.246,-- fest (Punkt 1 des Beschlusses ON 26).
Es folgte im wesentlichen dem Gutachten des Sachverständigen Ing. P***. Bei der Wertermittlung ging es zunächst davon aus, daß nur der auf den im Eigentum der verpflichteten Partei stehenden Grundstücken stehende Hallenteil geschätzt werden solle. Was jeweils beim Bauwert und Ertragswert zu einem verhältnismäßigen Abzug führte. Bei der Bewertung spielte auch noch eine zwecks Trennung des zu versteigernden Hallenteiles zu errichtende Trennmauer eine Rolle. Mit einer solchen Trennung nebst einigen sonstigen Maßnahmen sei eine einwandfreie Teilung der Halle möglich. Der auf fremdem Grund stehende Hallenanteil stehe im Eigentum des Ernst S*** (der gleichzeitig alleinvertretungsbefugter Liquidator der verpflichteten Partei ist), was sich durch Einsichtnahme in das Grundbuch ergeben habe. Gemäß dem Vertrag mit dem Rechtsvorgänger des Ernst S*** könne die Halle jedenfalls bis zum Jahr 1992 auf dem fremden Grund stehen bleiben. Weiters übernahm das Erstgericht den Standpunkt des Sachverständigen Ing. P***, daß nicht der vom Oberlandesgericht Innsbruck verlautbarte Kapitalisierungszinsfuß, sondern ein höherer, nämlich ein solcher von 8 % zugrundezulegen sei. Wegen der Vermietung sei ein gewisser Prozentsatz als Mietausfallswagnis abzuziehen.
Das Gericht zweiter Instanz hob den Beschluß des Erstgerichtes mit Rechtskraftvorbehalt auf.
Für das Gericht zweiter Instanz waren dabei folgende Erwägungen maßgebend:
Zum Kapitalisierungszinsfuß müsse erörtert werden, welche konkreten Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 RealSchO allenfalls für eine Erhöhung desselben sprächen, da die von den Sachverständigen bisher angeführten allgemeinen Erwägungen schon vom Oberlandesgericht Innsbruck bei der Festsetzung des normalerweise zugrundezulegenden Zinsfußes berücksichtigt worden seien. Näher geklärt werden müßten auch die Gründe, die für einen Abzug wegen eines "Mietausfallwagnisses" sprechen könnten, weil ein solcher Abzug nach § 20 Abs. 2 RschO nicht vorgesehen sei. Festgesetzt werden müsse auch der Wert jeder einzelnen Liegenschaft, da unter Umständen eine unterschiedliche Belastung vorliegen könne (was freilich derzeit nach dem Grundbuchstand nicht der Fall ist). Unrichtig sei aber vor allem auch die Vorgangsweise des Erstgerichtes, daß nämlich nur der Wert des Hallenteiles berücksichtigt werde, der auf den Grundstücken 777, 778/1 und 3857/2 stehe. Da ein Superädifikat im Grundbuchsauszug der Liegenschaft EZ 161/II KG Heiligkreuz (das ist die nicht im Eigentum der verpflichteten Partei stehende Nachbarliegenschaft) nicht aufscheine, könne sich aus dem Grundbuch auch nicht ergeben, daß der auf dieser Liegenschaft befindliche Hallenteil im Eigentum des Ernst S*** stehe. Derzeit sei die Halle als einheitliches Gebäude aufzufassen und die Versteigerung könne, wenn überhaupt, nur so erfolgen, daß mit den beiden in Exekution gezogenen Liegenschaften die ganze Halle versteigert werde, dies freilich ohne das Nachbargrundstück. Hier müßte aber der nähere Sachverhalt geklärt werden, falls sich hier Hindernisse ergeben sollten, müsse nach §§ 134 Abs. 3 (101) EO vorgegangen werden.Zum Kapitalisierungszinsfuß müsse erörtert werden, welche konkreten Gründe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, RealSchO allenfalls für eine Erhöhung desselben sprächen, da die von den Sachverständigen bisher angeführten allgemeinen Erwägungen schon vom Oberlandesgericht Innsbruck bei der Festsetzung des normalerweise zugrundezulegenden Zinsfußes berücksichtigt worden seien. Näher geklärt werden müßten auch die Gründe, die für einen Abzug wegen eines "Mietausfallwagnisses" sprechen könnten, weil ein solcher Abzug nach Paragraph 20, Absatz 2, RschO nicht vorgesehen sei. Festgesetzt werden müsse auch der Wert jeder einzelnen Liegenschaft, da unter Umständen eine unterschiedliche Belastung vorliegen könne (was freilich derzeit nach dem Grundbuchstand nicht der Fall ist). Unrichtig sei aber vor allem auch die Vorgangsweise des Erstgerichtes, daß nämlich nur der Wert des Hallenteiles berücksichtigt werde, der auf den Grundstücken 777, 778/1 und 3857/2 stehe. Da ein Superädifikat im Grundbuchsauszug der Liegenschaft EZ 161/II KG Heiligkreuz (das ist die nicht im Eigentum der verpflichteten Partei stehende Nachbarliegenschaft) nicht aufscheine, könne sich aus dem Grundbuch auch nicht ergeben, daß der auf dieser Liegenschaft befindliche Hallenteil im Eigentum des Ernst S*** stehe. Derzeit sei die Halle als einheitliches Gebäude aufzufassen und die Versteigerung könne, wenn überhaupt, nur so erfolgen, daß mit den beiden in Exekution gezogenen Liegenschaften die ganze Halle versteigert werde, dies freilich ohne das Nachbargrundstück. Hier müßte aber der nähere Sachverhalt geklärt werden, falls sich hier Hindernisse ergeben sollten, müsse nach Paragraphen 134, Absatz 3, (101) EO vorgegangen werden.
Gegen den Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz wenden sich die Rekurse der führenden betreibenden Partei Ö*** L*** und der beigetretenen betreibenden Partei O*** R***-Z*** jeweils mit dem Antrag,
den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern und insbesondere auch auszusprechen, daß die vom Erstgericht eingeschlagene Vorgangsweise bezüglich der Teilung der Halle richtig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekurse sind im Ergebnis nicht berechtigt.
In den Rekursen beider betreibenden Parteien werden im wesentlichen folgende vier Rechtsfragen an den Obersten Gerichtshof herangetragen:
1. Der vom Erstgericht angenommene Kapitalisierungszinsfuß von 8 % sei realistisch und durch die Darlegungen des Sachverständigen so untermauert, daß es hier keiner zusätzlichen Verfahrensergänzung bedürfe.
2. Die vom Erstgericht berücksichtigten Abzüge von
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00061.86.0924.000Dokumentnummer
JJT_19860924_OGH0002_0030OB00061_8600000_000