TE OGH 1986/9/30 2Ob560/85

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Veröffentlicht am 30.09.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ingrid S***, Diplomkrankenschwester, Feldkirchnerstraße 30/1/32, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr. Dieter Huainigg, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider den Antragsgegner Ignaz S***, Gendarmeriebeamter, Spitalbergweg 84, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag, Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 1. März 1985, GZ 1 R 101/85-31, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 8.Jänner 1985, GZ 18 F 17/84-24, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die mit S 13.897,95 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten S 1.263,45 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die am 28.12.1966 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner wurde am 12.10.1983 aus gleichteiligem Verschulden rechtskräftig geschieden. Am 19.6.1984 erhob die Antragstellerin das Begehren nach Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse mit dem Hinweis, die Lebensgemeinschaft der Ehegatten sei bereits seit dem Jahre 1977 aufgehoben gewesen. Diese Behauptung wurde vom Antragsgegner bestritten und weiters vorgebracht, die Antragstellerin habe bereits in Form einer von ihr erworbenen Eigentumswohnung einen Anteil bekommen, sodaß nur noch die Gebrauchsgegenstände aufzuteilen seien.

Mit Beschluß ON 24 ordnete das Erstgericht an, daß 1. der Antragsgegner Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 656 KG Ehrental und des PKW VW Jetta und 2. die Antragstellerin Alleineigentümerin der Schlafzimmereinrichtung, der Einrichtung des kleinen Wohnzimmers, der Kücheneinrichtung und des Geschirrs ist; 3. die Antragstellerin Alleineigentümerin der 346/33.058-Eigentumsanteile an der Liegenschaft EZ 50002 der KG Klagenfurt bleibt; 4. der Antragstellerin verschiedene im einzelnen bezeichnete Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens im Gesamtwert von S 42.430 und

5. alle übrigen Einrichtungsgegenstände und Fahrnisse dem Antragsgegner zugeteilt werden; 6. der Antragsgegner schuldig sei, der Antragstellerin binnen 14 Tagen a) sämtliche ihr zugeteilten Gegenstände auszufolgen und b) eine Ausgleichszahlung im Betrag von

S 140.000 zu leisten; 7. daß die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.

Das Rekursgericht gab dem von der Antragstellerin gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurs nicht Folge; es erklärte, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. In ihrem gegen den rekursgerichtlichen Beschluß gerichteten Revisionsrekurs begehrt die Antragstellerin die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von insgesamt S 680.000 auferlegt werde und ihr - zur teilweisen Absicherung - ein bereits auf ihren Namen lautendes Sparbuch über den Betrag von S 123.000 herausgeben müsse; hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.

Der Antragsgegner beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.

Nach dem übereinstimmenden Vorbringen und den erstgerichtlichen Feststellungen war die Antragstellerin während der gesamten Dauer ihrer kinderlos gebliebenen Ehe mit dem Antragsgegner als Diplomkrankenschwester und dieser als Gendarmeriebeamter berufstätig. Der Antragsgegner brachte eine Liegenschaft mit dem Hause Klagenfurt, Spitalbergweg 84 sowie einen PKW Ford Taunus in die Ehe mit, die Antragstellerin eine im einzelnen angeführte Wohnungseinrichtung und Hausrat. Bis zum Jahre 1977 wurden aus dem zusammengelegten Einkommen der Ehegatten die Kosten des Haushaltes sowie des zwischen 1968 und 1975 erfolgten Ausbaues und der Renovierung des Hauses finanziert. Weitere Einrichtungsgegenstände wurden im Werte von S 83.400 angeschafft. Das Auto wurde mehrfach durch ein Fahrzeug, zuletzt durch einen PKW VW Jetta, Baujahr 1981, ersetzt. Seit dem Jahre 1977 beteiligte sich die Antragstellerin nur noch mit insgesamt S 5.000 Heizkosten, im übrigen aber nicht mehr an den Haushalts- und Unterhaltskosten beider Ehegatten und sammelte seit dieser Zeit bis zum Jahre 1982 ein Sparguthaben von S 360.000 (monatlich ca. S 6.000) an, welches sie zum Ankauf (S 300.000) und zur Einrichtung (S 60.000) einer Eigentumswohnung (346/33.058-Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ 50002 KG Klagenfurt) verwendete. Der Kaufpreis der Eigentumswohnung insgesamt betrug S 560.000 zuzüglich Nebenspesen. Den Restbetrag von S 260.000 erhielt sie als Darlehen von Gabriel L***, mit dem sie seit dem Jahre 1977 heimlich, also ohne Wissen des Antragsgegners, befreundet war und mit dem sie bereits während der letzten Ehejahre ein "Verhältnis" unterhielt. Im Jahre 1977 wurde die gemeinsame Finanzgebarung in Form eines gemeinsamen Sparbuches aufgegeben, jeder der Ehegatten hatte sodann ein eigenes Sparbuch. Vom gemeinsamen, auf den Namen des Antragsgegners lautenden Sparbuch hob die Antragstellerin damals das gesamte Guthaben von S 200.000 ab und legte es auf ein auf ihren Namen lautendes Sparbuch ein. Dieses Sparbuch nahm der Antragsgegner in der Folge aber an sich und verwaltete es, wobei S 77.000 für gemeinsame Unterhaltskosten und die Kosten einer Zahnreparatur der Antragstellerin verwendet wurden, sodaß sich derzeit das Guthaben unter Berücksichtigung ebenfalls für gemeinsamen Unterhalt verwendeter Zinsen auf S 123.000 beläuft. Bis zum Jahre 1979 hatten beide Ehegatten ungefähr gleich viel verdient, sodann war das Einkommen des Antragsgegners etwas höher. Als die Streitteile im Jahre 1968 mit dem Ausbau und der Renovierung des Hauses begannen, befand sich dieses in einem durchschnittlichen Erhaltungszustand und hatte unter Berücksichtigung des Wohnrechtes für die Mutter des Antragsgegners einen Verkehrswert von S 780.000. Durch die Investitionen der Ehegatten erhöhte sich der Verkehrswert der Liegenschaft bis zum Jahre 1983 um S 520.000 auf S 1,300.000. Die "eheliche Lebensgemeinschaft" der Antragstellerin mit dem Antragsgegner hat bis zur Scheidung angedauert, auch nach dem Jahre 1977 unterhielten die Ehegatten zueinander geschlechtliche Beziehungen, die Antragstellerin führte auch bis zur Scheidung den gemeinsamen Haushalt.

In seiner rechtlichen Beurteilung bezog das Erstgericht auch die Wertsteigerung von S 520.000, den Wert der gemeinsam angeschafften Fahrnisse von S 83.400, das vorhandene Sparbuchguthaben von S 123.000 und die Ersparnisse der Antragstellerin von S 360.000, somit einen Gesamtbetrag von S 1,086.400 in die Aufteilung ein und wies hievon auf der Grundlage eines gleichteiligen Beitrages der vormaligen Ehegatten zur Erzielung dieses Vermögens rechnerisch jedem die Hälfte, somit S 543.200 zu. Da die Antragstellerin überdies Fahrnisse im Wert von S 42.430 bekomme und sich das zum Erwerb ihrer Eigentumswohnung verwendete Sparguthaben von S 360.000 anrechnen lassen müsse, sei dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 140.000 aufzuerlegen.

Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, daß die nach der Rechtsprechung für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse maßgebenden Grundsätze vom Erstgericht voll berücksichtigt und auch die Frage der Einbeziehung und Bewertung der einzelnen Vermögensteile zutreffend gelöst worden sei, wobei es sich jeweils auch der Beweiswürdigung des Erstgerichtes anschloß. Die von der Antragstellerin seit dem Jahre 1977 angesammelten Ersparnisse könnten entgegen ihrer Ansicht nicht außer acht gelassen werden, weil die eheliche Gemeinschaft bis zur Scheidung der Ehe bestanden habe. Der eigenartigen Argumentation der Antragstellerin, der Antragsgegner habe ihr Verhältnis zu Gabriel L*** nicht erkannt, obwohl sie es nicht zu verheimlichen versucht habe, woraus folge, daß er an ihr kein Interesse gehabt und keine Beziehungen mehr zwischen den Ehegatten bestanden hätten, könne nicht beigetreten werden. Auf der Grundlage der Feststellungen habe jedenfalls die Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten bis zur Scheidung der Ehe bestanden, sodaß die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ungeachtet der Frage, ob bis dahin auch geschlechtliche Beziehungen der Ehegatten zueinander bestanden hätten, erst mit diesem Zeitpunkt anzusetzen sei. Auch die übrigen Argumente der Antragstellerin hielt das Rekursgericht nicht für gerechtfertigt.

In ihrem Revisionsrekurs bringt die Antragstellerin vor, der rekursgerichtliche Beschluß "enthalte keine billige Lösung", vielmehr werde sie in einzelnen Punkten eklatant benachteiligt. Bereits vor dem Rekursgericht habe sie darauf hingewiesen, daß "eine Entscheidung über die Höhe der Ausgleichszahlung im wesentlichen von nachstehenden Kriterien abhängig sei: 1. Dem Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft; 2. dem Verdienst der Streitteile im Verhältnis zueinander bis zum Jahr 1977; 3. dem Wert der Investitionen am Haus Spitalbergweg 84, 4. der Bedeutung des auf die Antragstellerin lautenden Sparbuches bzw. der Bewertung der Behebungen von diesem Sparbuch seit dem Jahr 1977; 5. der Feststellung der Gesamtersparnisse der Antragstellerin ab 1977 (S 300.000 oder S 360.000); 6. und letztenendes auch davon, ob der Antragsgegner auf der Grundlage seines seit dem Jahre 1977 erzielten, weit höheren Verdienstes nicht ebenfalls im Besitze entsprechender Ersparnisse sein müßte, die er im Aufteilungsverfahren verschwiegen hat." Im einzelnen bekämpft die Antragstellerin sodann den von den Unterinstanzen zugrundegelegten Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, weil die einzige Gemeinsamkeit der Ehegatten seit 1977 bis zur Scheidung darin bestanden habe, daß die Antragstellerin für den Antragsgegner gekocht habe. Weiters die Feststellung der während der Ehe eingetretenen Wertsteigerung des Hauses Spitalbergweg 84. Diese Wertsteigerung sei nicht nur durch die Investitionen der Ehegatten, sondern auch durch Geldaufwertung, Entwicklungen auf dem Realitätenmarkt usw. beeinflußt worden. Aber selbst wenn der Verkehrswert der Liegenschaft durch die Investitionen nur um die festgestellten S 520.000 gestiegen wäre, müsse berücksichtigt werden, daß ihr Anteil an Geld- und Eigenleistungen diesen Betrag bei weitem überstiegen habe. Die Zugrundelegung bloß des Gutachtens eines Bausachverständigen lasse das Verfahren insoweit mangelhaft erscheinen. Die tatsächlich eingetretene Werterhöhung betrage S 1,100.000, wovon der Antragstellerin 50 % zustünden. Zu Unrecht hätten die Unterinstanzen weiters ihre seit dem Jahre 1977 erzielten Ersparnisse, mit welchen sie ihre Eigentumswohnung finanziert habe, in die Aufteilung einbezogen, noch dazu mit einem fiktiven Betrag von S 360.000. Dagegen sei fälschlich unberücksichtigt geblieben, daß der Antragsgegner von den Sparbüchern S 276.810,17 abgehoben habe. Sein Einkommen sei wesentlich größer als das der Antragstellerin gewesen, es sei ihm jedoch gelungen, seine eigenen Ersparnisse zu verschleiern.

Mit diesen Ausführungen greift die Antragstellerin mehrfach die Richtigkeit unterinstanzlicher Feststellungen an oder geht überhaupt von solchen Feststellungen ab. Da gemäß § 232 Abs 2 AußStrG der rekursgerichtliche Beschluß über die nacheheliche Vermögensaufteilung nur unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft werden kann, sind die diesbezüglichen Darlegungen unbeachtlich. Dies gilt insbesondere für alle Angriffe auf die durch einen Sachverständigen ermittelte Höhe der Wertsteigerung, welche hinsichtlich des Hauses Spitalbergweg 84 infolge der Investitionen der Ehegatten eingetreten ist. Diese Wertermittlung gehört in den Tatsachenbereich (SZ 54/149; 2 Ob 581/83, 8 Ob 536/86 ua.). Ebenso gilt dies aber auch für die festgestellten Einkommensverhältnisse der vormaligen Ehegatten und ihre Beiträge zu den vorgenannten Investitionen, für die festgestellte Höhe eines Sparguthabens der Antragstellerin von S 360.000 sowie die Feststellung, daß der Antragsgegner lediglich insgesamt S 77.000 zuzüglich Zinsen von der ursprünglich gemeinsamen Spareinlage abgehoben hat und nicht, wie die Rechtsmittelwerberin behauptet, insgesamt S 276.810,17.

Die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes durch das Rekursgericht läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den Feststellungen bzw. dem eigenen Vorbringen hat die Antragstellerin bis zur Scheidung der Ehe für den Antragsgegner die Mahlzeiten zubereitet, er ist seinerseits seit dem Jahre 1977 im wesentlichen allein für den Unterhalt beider Ehegatten aufgekommen, beide Ehegatten haben gemeinsam in der Ehewohnung gelebt und hatten auch nach dem Jahre 1977 miteinander geschlechtlich verkehrt. Die Antragstellerin gibt selbst ausdrücklich zu (AS 190), daß der Antragsgegner erst am 18.9.1983, also kurz vor der Scheidung der Ehe, von ihrem Ankauf einer eigenen Wohnung und von ihrem Verhältnis zu Gabriel L*** Kenntnis erlangte. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß die eheliche Lebensgemeinschaft der Beiden als bereits seit dem Jahre 1977 aufgehoben anzusehen wäre, denn es lag keine getrennte Lebensführung bei bloß äußerlichem Wohnen in derselben Wohnung, also ohne jede Gemeinschaft der Ehegatten, vor (vgl. Efslg 11.942; 1 Ob 678/82, 3 Ob 617/82 ua.). Hinsichtlich der von der Antragstellerin bekämpften Einbeziehung ihres seit dem Jahre 1977 angesammelten Sparguthabens von S 360.000 in die Vermögensaufteilung ist zu bedenken, daß sie in dieser Zeit von ihrem Erwerbseinkommen keinen nennenswerten Beitrag zu den Kosten des gemeinsamen Haushaltes leistete, weil der Antragsgegner diese Kosten im wesentlichen allein trug. Hätte sie von ihren durchschnittlich in Höhe von monatlich S 6.000 erzielten Ersparnissen die Hälfte zu den gemeinsamen Haushaltskosten beigetragen, deren Höhe zwar nicht im einzelnen festgestellt wurde, aber insgesamt gewiß auch mit monatlich S 6.000 angesetzt werden muß, so hätte sie nur die Hälfte dieser Ersparnisse, also rund S 180.000 erzielen können, ein ebensolcher Betrag wäre aber auch dem Antragsteller verblieben. Es erscheint daher richtig, diese ihre während der aufrechten Ehegemeinschaft angesammelten Ersparnisse in die Aufteilung einzubeziehen. Daß der Antragsgegner schließlich trotz der alleinigen Tragung der wesentlichen Haushaltskosten jedenfalls auch Ersparnisse erzielt hätte, welche bei der Aufteilung berücksichtigt hätten werden müssen, wurde von der Antragstellerin in erster Instanz nicht konkret behauptet und auch nicht unter Beweis gestellt. Mangels diesbezüglicher Feststellungen kann somit nicht von solchen vom Antragsgegner allenfalls verheimlichten Ersparnissen ausgegangen werden.

Auf der für den Obersten Gerichtshof bindenden unterinstanzlichen Feststellungsgrundlage ist die von der Antragsgegnerin behauptete Unbilligkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung, somit ein Verstoß gegen die vom Gesetz und Rechtsprechung aufgestellten Aufteilungsgrundsätze, nicht zu erkennen. Eine Sicherstellung der zuerkannten Ausgleichszahlung käme nur im Falle einer Zahlungsstundung in Betracht (§ 94 Abs 2 EheG). Demgemäß war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG.

Anmerkung

E08971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00560.85.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19860930_OGH0002_0020OB00560_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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