TE OGH 1986/10/2 7Ob591/86

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Veröffentlicht am 02.10.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HONProf.Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*** L***

A***, Wien 1., Opernring 1, vertreten durch Dr. Erich Zeiner, Dr. Hans Georg Zeiner und Dr. Norbert Pirker, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei E***, K*** & CO. Internationale Spedition Gesellschaft m.b.H. & Co KG, Linz, Lederergasse 67, vertreten durch Dr. Alfred Thewanger und Dr. Helmut Lenz, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 60.825,10 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 3. Februar 1986, GZ 2 R 277/85-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26. Juni 1985, GZ 9 Cg 213/84-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten für die von ihr erstattete Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt den Zuspruch von S 60.825,10 s.A. und bringt vor, sie habe über Auftrag der Beklagten verschiedene Frachtsendungen befördert und mit folgenden Luftfracht-Sammel-Auslieferungsabrechnungen in Rechnung gestellt:

Abrechnungsnummer 64/83 vom 15.7.1983  S  13.307,--

Abrechnungsnummer 71/83 vom 31.7.1983  S  10.775,--

Abrechnungsnummer 75/83 vom 15.8.1983  S  18.778,--

Abrechnungsnummer 78/83 vom 31.8.1983  S  31.046,--

Auf die offene Forderung von zusammen  S  73.906,-- habe die

Beklagte (am 22.9.1983) lediglich S 13.080,90 bezahlt und die übrige Zahlung unter Berufung auf eine Gegenforderung verweigert. Diese Gegenforderung sei nicht berechtigt. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gründe sich auf § 227 Abs 2 ZPO. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, es stehe ihr eine Forderung von S 60.815,10 zu, die sie gegen die Forderungen der Klägerin aus verschiedenen Frachtaufträgen aufgerechnet habe.

Das Erstgericht kam zum Ergebnis, daß die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung in zulässiger Weise erfolgt sei und wies daher die Klage ab.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Der Entscheidung über den Bestand der Gegenforderung komme Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu. Die Klägerin bekämpft das Berufungsurteil mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- nicht übersteigt. Werden mehrere Ansprüche erhoben, die nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs 1 Z 1 JN), so muß als Streitgegenstand jeder dieser Ansprüche einzeln betrachtet werden. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen bestehen kann oder wenn die Forderungen nicht aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus demselben Rechtsgrund entstanden sind (EvBl 1971/151).

Die Klageforderung setzt sich aus vier Einzelforderungen zusammen, die nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Es werden nämlich nicht Forderungen aus einem einheitlichen Frachtauftrag geltend gemacht, sondern aus verschiedenen Aufträgen. Die Klägerin selbst hat die Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes dementsprechend auf die Bestimmung des § 227 Abs 2 ZPO gegründet, wonach Ansprüche, die den im § 49 Abs 1 Z 1 JN bezeichneten Betrag (von S 30.000,--) nicht übersteigen, mit solchen Ansprüchen verbunden werden können, die ihn übersteigen. Die Zulässigkeit der Revision ist daher getrennt nach den im einzelnen geltend gemachten Ansprüchen zu beurteilen. Daran ändert auch nichts, daß gegen die geltend gemachten, jeweils S 60.000,-- nicht übersteigenden Forderungen, über die das Berufungsgericht entschieden hat, eine S 60.000,-- übersteigende Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet wurde. Dies würde nur dann von Bedeutung sein, wenn die Gegenforderung - was hier nicht der Fall ist - im Wege einer Widerklage oer eines Zwischenantrages auf Feststellung geltend gemacht worden wäre (SZ 43/185, 3 Ob 520/76 ua). Die Revision war deshalb gemäß § 502 Abs 3 ZPO zurückzuweisen. Die Unzulässigkeit der Revision wurde in der Revisionsbeantwortung nicht geltend gemacht. Der Beklagten gebühren deshalb hiefür keine Kosten (EvBl 1957/340, 3 Ob 520/76 ua).

Anmerkung

E09223

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00591.86.1002.000

Dokumentnummer

JJT_19861002_OGH0002_0070OB00591_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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